Das NÄG 1988 enthält keine Definition des Begriffes "gebräuchlich". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird "gebräuchlich" als "üblich" oder "(weit) verbreitet" verstanden (vgl. VwGH 30.9.2020, Ro 2020/01/0013, mit Hinweis auf VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276 = VwSlg 18.279 A).
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