Das NÄG enthält keine Definition des Begriffes "gebräuchlich". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird "gebräuchlich" als "üblich" oder "(weit) verbreitet" verstanden (vgl. etwa Pabst/Fussy/Steiner, Österreichisches Wörterbuch, 43. Auflage [2016], 270, Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Auflage [2010], 411, und Duden, Das Synonymwörterbuch, 6. Auflage [2014], 422). Diese Bedeutung ist auch mit der vom VfGH (Hinweis 8.6.2020, E 254/2020-9), erkannten Bedeutung dieses Begriffes als "der einschlägige Gebrauch eines Vornamens (im In- oder Ausland)" vereinbar. Vor diesem Hintergrund ist der erste Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 7 NÄG (wenn "der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist") wie folgt auszulegen: Nach dieser Bestimmung ist keineswegs allein auf inländische Vornamen abzustellen, sondern auch auf Vornamen ausländischer Herkunft. Dabei kommt es jedoch darauf an, ob dieser Vorname im In- oder Ausland "gebräuchlich", also üblich oder (weit) verbreitet ist. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn es sich um sinnlose Buchstaben- oder Zahlenkombinationen oder um Vornamen handelt, mit denen im üblichen Sprachgebrauch ausschließlich Tiere, Pflanzen oder leblose Dinge bezeichnet werden. Der Vorname muss einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen haben und darf nicht frei erfunden werden. Dem Argument, diese Auslegung schließe das Entstehen neuer Namen in Zukunft aus und hindere eine dynamische Entwicklung von Namen, ist entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber, wenn er darauf abstellt, ob sich ein bestimmter Begriff als Name in der Gesellschaft herausgebildet hat, sich notwendig auch auf Entwicklungen in einer Gesellschaft bezieht, und einer solchen Regelung auch vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen getreten werden kann (vgl. VfGH 8.6.2020, E 254/2020-9, mit Verweis auf VfGH 15.10.2016, E 880/2016, VfSlg. 20.100).
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