JudikaturVwGH

Ra 2019/22/0107 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2023

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Antragstellers von Zahlungen des Zusammenführenden können Feststellungen zum Existenzminimum im Herkunftsstaat erforderlich sein (vgl. VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). Derartiger Feststellungen bedarf es nicht, wenn Unterhaltszahlungen im Herkunftsstaat nicht feststellbar waren, weil es dann auf die Höhe des Existenzminimums und die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ankommt (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0119).

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