Ra 2019/22/0107 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Antragstellers von Zahlungen des Zusammenführenden können Feststellungen zum Existenzminimum im Herkunftsstaat erforderlich sein (vgl. VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). Derartiger Feststellungen bedarf es nicht, wenn Unterhaltszahlungen im Herkunftsstaat nicht feststellbar waren, weil es dann auf die Höhe des Existenzminimums und die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ankommt (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0119).