JudikaturVwGH

Ra 2019/22/0107 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2023

Die Begründungspflicht stellt keinen Selbstzweck dar, sondern führt ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch entweder die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 6.9.2005, 2005/03/0137; 28.3.2017, Ro 2016/08/0023).

Rückverweise