Reist ein Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hält sich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm eine Antragstellung auf internationalen Schutz möglich ist, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, stellt dies einen Anwendungsfall des § 120 Abs. 7 FPG dar. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsstrafverfahren während des daraufhin durchzuführenden Asylverfahrens unterbrochen ist. Dies betrifft das gesamte Asylverfahren, das auf Grund dieses Antrages durchgeführt wird, somit auch das Verfahren, das auf Grund des Zuständigkeitsüberganges in Folge Ablaufes der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO weiterzuführen ist (VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016).
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