Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W251 2307307-1/23Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ, als Einzelrichterin, über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, Zl. XXXX vertreten durch Rechtsanwalt DDr. Rainer LUKITS LLM, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2025, W251 2307307-1/15E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Revisionswerber stellte am 06.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs komme den Richtlinien von UNHCR Indizwirkung vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit diesen nicht auseinandergesetzt. Nach den UNHCR Richtlinien sei die afghanische Zivilbevölkerung weiterhin von schwerwiegenden Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Krisen im Land betroffen. Es komme durch die Taliban zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter extralegale Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Folter sowie andere Formen der Misshandlung. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben könne, und aufgrund der humanitären Notlage, fordere UNHCR die Staaten weiterhin auf, zwangsweise Rückführungen auszusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Angaben von UNHCR keine Beachtung geschenkt, sodass es in unvertretbarer Weise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche. Bei Beachtung der Richtlinien habe dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt auch den aktuellen Länderleitlinien der EUAA (Country Guidance) Indizwirkung zu. Nach den aktuellen Länderleitlinien aus Mai 2024 ergebe sich, dass sich die Menschenrechtslage seit der Machtübernahme der Taliban verschlechtert habe. Die Taliban begehen Menschenrechtsverletzungen unter anderem durch Einschüchterungen, Misshandlungen, exzessive Gewaltanwendung, willkürliche Verhaftungen, Tötungen, Entführungen und Körperstrafen. Einhergehend mit der Vertiefung der humanitären und wirtschaftlichen Krise sei die Kriminalitätsrate in Afghanistan gestiegen. Das Gesundheitssystem sei überlastet. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit diesen Leitlinien nicht auseinandergesetzt. Bei Beachtung der Leitlinien habe dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und unvertretbaren Weise vorgenommen. Nach den landeskundlichen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses entstehen derzeit die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle insbesondere auch durch Kriminalität und organisierte Kriminalität. Angesichts dieser Feststellungen habe das Bundesverwaltungsgericht nähere Ermittlungen zum Ausmaß der diesbezüglichen Gefährdung tätigen müssen. Das angefochtene Erkenntnis habe daher den Sachverhalt nicht genügend erhoben und sei auch aus diesem Grund von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Bei Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zum Ausmaß der Kriminalität in Afghanistan und bei Berücksichtigung der EUAA Leitlinien, einer Reisewarnung des Außenministeriums sowie eines Jahresberichts 2024 von Freedom House, sei dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Der Revisionswerber beantragte zudem der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihm bei der Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Der Revisionswerber ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (eingeholter Auszug aus dem Strafregister vom 17.11.2025).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215).
Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung oder der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523).
Ein solches zwingendes öffentliches Interesse ist auch nicht schon auf Grund von vergangenen Verurteilungen grundsätzlich gegeben, sondern es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0325).
2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (ohne die Entscheidung des VwGH über die Revision abzuwarten) für den Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal der Revisionswerber in Österreich nicht vorbestraft ist.
3. Aufgrund der Interessensabwägung zugunsten des Revisionswerbers war im gegenständlichen Fall der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass dem Antrag stattzugeben war.
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