Eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an einen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass der Familienangehörige nicht straffällig geworden ist. Die Definition von Straffälligkeit im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich aus § 2 Abs. 3 AsylG 2005 (vgl. RV 1803 BlgNR XXIV. GP 43).