Ra 2019/17/0053 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei jeder Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat (VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103, Rn. 28). Die Verwendung des Wortes "vorläufig" allein bewirkt daher nicht, dass die Erlassung eines Bescheides durch die Behörde, die sich im Spruch auch explizit auf § 53 Abs. 1 GSpG stützt, unzulässig wäre.