JudikaturVwGH

Ro 2019/17/0002 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2021

Der bloße Hinweis des LVwG auf das Fehlen von Rechtsprechung, "unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in das Eigentumsrecht bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben durch die Behörde nach § 50 Abs 4 GSpG zulässig" sei, reicht noch nicht aus, um darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die vorliegende Revision Stellung nehmen müsste (vgl. etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwN). Damit wird den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan. (Hier Revision gegen die Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde, gerichtet gegen das bei einer Kontrolle nach dem GSpG stattgefundene gewaltsame Eindringen der Kontrollorgane in ein bestimmtes Lokal, gegen eine nach Erachten der Revisionswerberin bei der Kontrolle durchgeführte Hausdurchsuchung sowie gegen die faktische Betriebsschließung des genannten Lokals.)

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