Ra 2019/12/0082 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Kreis der Amtssachverständigen, die einem VwG in einem von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, ist iSd § 52 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 konsequenterweise analog zu dem Kreis zu sehen, der der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid bzw. deren Säumnis vor dem VwG in Beschwerde gezogen wurde, grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027).