Geschäftszahl (GZ):(bitte bei allen Eingaben anführen)W202 2289955-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.12.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 03.01.2023 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, sein Leben sei in Gefahr gewesen, weil er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei. Hazara seien in Afghanistan die Minderheit. Die Taliban haben ihr Land übernommen und begonnen, die Hazara zu töten. Der BF habe bei mehreren Demonstrationen mitgemacht und sei festgenommen worden. Er sei XXXX im Gefängnis gewesen. Die Taliban haben sie geschlagen und misshandelt. Als er freigelassen worden sei, habe er sofort das Land verlassen, sonst hätten „sie“ ihn umgebracht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben.
3. Am 30.06.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zur Ermittlung der persönlichen Daten niederschriftlich einvernommen und legte Unterlagen zu seiner Person, seiner Ehefrau und seiner Integration im Bundesgebiet vor.
Am selben Tag wurde der BF vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der BF gab zu seinen Fluchgründen befragt im Wesentlichen an, an mehreren Demonstrationen gegen die Taliban teilgenommen zu haben. Sie haben dagegen protestiert, dass die Taliban ohne Grund Hazara und Schiiten töten würden. Der BF sei von den Taliban verhaftet worden und XXXX in Haft gewesen. Er sei im Gefängnis gefoltert worden. Nach seiner Entlassung sei er XXXX auf einer Polizeistation gewesen, wo er seine persönlichen Daten habe angeben und versprechen müssen, dass er keinem von den Vorkommnissen im Gefängnis erzählen werde. Danach sei er wieder arbeiten gegangen, wobei er mehrmals am Tag von den Taliban belästigt und beobachtet worden sei. Eines Tages sei ein Talib zu ihm gekommen und habe ihn geschlagen. Zwei Freunde des BF haben dies gesehen, seien zum BF gekommen und ebenso von diesem Talib geschlagen worden, woraufhin diese mit dem BF den Talib geschlagen haben. Die Freunde des BF seien anschließend nach XXXX und der BF nach XXXX geflohen. Nachdem seine Freunde wieder nach XXXX zurückgekehrt seien, seien diese von den Taliban verhaftet und ihr Leichnam an ihre Familien übergeben worden. Der BF habe daher beschlossen, Afghanistan zu verlassen.
4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es haben sich weder aus seinem Vorbringen noch aus den Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine asylrechtsrelevante Verfolgung ergeben. Aufgrund der herrschenden allgemeinen prekären Versorgungslage in Afghanistan und der individuellen Lebenssituation des BF könne jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
6. Die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vorgelegt und sind am 10.04.2024 eingelangt.
7. Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2025 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert.
8. Mit schriftlicher Beschwerdeergänzung und Stellungnahme vom 16.05.2025 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF aktuell in den sozialen Medien talibankritische Inhalte veröffentliche und bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner politischen Überzeugung fürchte. Zudem drohe ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan infolge seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Verbindung mit seinem langen Auslandsaufenthalt als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der verwestlicht wahrgenommenen Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe sowie (zumindest) unterstellter oppositioneller und religiöser Gesinnung. Der BF habe in Österreich Werte, Einstellungen und Verhaltensweisen angenommen, die der westlichen Lebensweise entsprechen. Er bezeichne sich selbst als nicht religiös bzw. sei Religion für ihn eine Privatsache. Er bete nicht regelmäßig und faste nicht, trinke Alkohol und breche damit in mehrfacher Weise mit den von den Taliban aufgestellten religiösen Regeln. Er wäre daher in Afghanistan regelmäßig mit dem Vorwurf der Apostasie sowie der Verletzung sozialer und religiöser Normen konfrontiert und würde ihm aus diesem Grund asylrelevante Verfolgung als „verwestlichter Rückkehrer“ drohen. Hinzu komme, dass der BF aufgrund seiner Tätowierung von den Taliban als „verwestlicht“ bzw. „unislamisch“ angesehen würde und werde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Umgang der Taliban mit tätowierten Personen vom 27.08.2024 verwiesen.
9. Am 23.05.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, zudem spricht er Paschtu und Englisch sowie etwas Deutsch. Er ist verheiratet und hat keine Kinder.
Der BF stammt aus dem Ort XXXX , Provinz Helmand, und lebte vor seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX . Er hat in Afghanistan zwölf Jahre eine Schule und zwei Jahre eine Universität besucht. Er verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete zuletzt als XXXX in Afghanistan.
Ein Bruder des BF lebt im Bundesgebiet. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 20.10.2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Seit 09.09.2021 verfügt er im Bundesgebiet über den Aufenthatstitel „Daueraufenthalt-EU“.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinen individuellen, gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
1.2.1. Der BF war in Afghanistan weder politisch tätig noch Teilnehmer an den behaupteten Demonstrationen. Dem BF wird nicht unterstellt, eine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung zu haben oder diese abzulehnen. Der BF hat weder für die afghanische Regierung, noch für in- oder ausländische NGOs oder für sonstige ausländische Unternehmen bzw. Streitkräfte gearbeitet und wird auch nicht verdächtigt, diese zu unterstützen oder mit diesen zusammenzuarbeiten. Der BF wurde weder von den Taliban festgenommen noch von diesen bedroht oder geschlagen. Er hatte keinen Kontakt zu den Taliban, er wird von diesen auch nicht gesucht.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
1.2.2. Der BF war in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgemeinschaft der Schiiten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.
Ihm droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgemeinschaft der Schiiten konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. Angehörige der Volksgruppe der Hazara und Angehörige des schiitischen Islams sind in Afghanistan alleine aufgrund dieses Umstandes weder systematischer physischer noch systematischer psychischer Gewalt ausgesetzt.
1.2.3. Der BF ist nicht vom Islam abgefallen. Er hat nicht aus innerer Überzeugung und als identitätsstiftendes Merkmal seine Religionszugehörigkeit aufgegeben.
Im Falle einer Rückkehr droht ihm in Afghanistan nicht die Gefahr, aufgrund eines – allenfalls unterstellten – Abfalls vom Islam Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein.
1.2.4. Der BF ist wegen seines Aufenthalts in einem europäischen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Er hat seit seiner Einreise in Österreich keine Lebensweise angenommen, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine „westliche“ Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass er aus innerer Überzeugung für die Gleichstellung von Mann und Frau auftritt.
Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere droht ihm individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
1.2.5. Der BF ließ sich nach der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan tätowieren. Er weist ein Tattoo XXXX , auf. Der BF war vor seiner Ausreise aus Afghanistan von den Taliban wegen seiner Tätowierung konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt. Der BF würde wegen seiner Tätowierung bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. In Afghanistan existieren zudem Möglichkeiten zur Entfernung von Tattoos.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan
1.3.1. Auszug aus dem COI-CMS Afghanistan vom 31.01.2025, Version 12:
Regionen Afghanistans
[…] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024). […]
Kabul-Stadt
[…] Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 25.11.2024) und ca. 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).
Ost-Afghanistan
[…] Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). In der östlichen Region liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024). […]
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi
Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab
Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay
Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan
Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)
Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam
Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud
Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba
Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad
Süd-Afghanistan
[…] Kandahar - die zweitgrößte Stadt Afghanistans - beherrscht den Süden Afghanistans, der als "Geburtsort" der Taliban gilt. Die Stadt ist eine wichtige paschtunische Hochburg und war in der Vergangenheit, [Anm.: bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021], Schauplatz heftiger Kämpfe zwischen den Taliban und den ehemaligen nationalen Sicherheitskräften Afghanistans sowie der USA und NATO. Eine weitere wichtige Stadt im Süden ist Lashkargah, die Hauptstadt der Provinz Helmand (NPS o.D.e). In der südlichen Region Afghanistans sind die Winter mild und es fällt gelegentlich leichter Regen (IOM 2.12.2024). […]
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Helmand: Baghran, Dishu, Garm Ser, Kajaki, Lashkargah, Musa Qala, Nad Ali, Marja (ehemals Teil von Nad Ali), Nahr-e-Saraj, Nawa-i-Barikzayi, Nawamish, Nawzad, Reg-e-Khan Nishin, Sangin, Washer
Kandahar: Arghandab, Arghistan, Daman, Ghorak, Kandahar, Khakrez, Maruf, Maiwand, Miyanishin, Nesh, Panjwayee, Reg (Shiga), Shah Wali Kot, Shorabak, Spin Boldak, Zhire sowie die temporären Distrikte Dand, Takhta Pul
Zabul: Arghandab, Atghar, Daichopan, Kakar (auch Khak-e Afghan), Qalat, Mizan, Naw Bahar, Shah Joi, Shinkay, Shemel Zayi (auch Shomulzay), Tarang Wa Jaldak (auch Shahr Safa)
Politische Lage
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). […]
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).
Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).
Internationale Anerkennung der Taliban
Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).
Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).
Drogenbekämpfung
Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023).
Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).
Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).
Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023).
Sicherheitslage
[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgendermaßen:
19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)
1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)
22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)
17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)
14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023)
1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023)
20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)
1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)
14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)
Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Jänner 2023 und Dezember 2024 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians. [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und den Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024).

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 9.12.2024)
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den ISKP betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist (UCDP 9.12.2024). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024).
Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 fort. Nach dem Dafürhalten der Vereinten Nationen stellt die bewaffnete Opposition mit 2024 weiterhin keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer "Hit-and-Run"-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen (UNGA 9.9.2024).
Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024).
In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage an, dass die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan zurückgegangen ist. Es gibt, seiner Einschätzung nach, keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten des NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).
Sicherheitsrelevante Vorfälle und zivile Opfer nach Provinzen (25.11.2023 - 25.11.2024)

Quelle: erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und UCDP (UCDP 9.12.2024)
Laut den von ACLED erfassten Daten fanden in allen drei angeführten Bereichen die meisten der Vorfälle in Ost-Afghanistan statt, wobei hier vor allem in Kabul ein Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle stattfand (ACLED 13.1.2025).
Im Zeitraum zwischen 25.11.2023 und 25.11.2024 gab es die meisten zivilen Opfer (mehr als 60 %), gemäß UCDP, in Nord-Afghanistan. Ca. ein Viertel (100) gab es in Ost-Afghanistan. 30 Todesopfer gab es in Zentralafghanistan, 17 in West-Afghanistan und 2 in Süd-Afghanistan. Auf Provinzebene gab es die meisten Todesopfer in Badakhshan (168), gefolgt von Kabul (56) und Baghlan (44) (UCDP 9.12.2024).
[Anm.: Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED und UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021b; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).
Zentrale Akteure
Taliban
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).
Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).
Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).
Sicherheitsbehörden
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte der Taliban-Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen (AA 26.6.2023; vgl. CPJ 1.3.2022). Dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern und solle kommendes Jahr auf 170.000 vergrößert werden. Angestrebt sei eine 200.000 Mann starke Armee (AA 26.6.2023). Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 26.6.2023), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen. Dies ist nach Angaben von UNAMA zumindest in Kabul teilweise erfolgt. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen. Eine breit angelegte Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden (AA 26.6.2023) und auch ein internationaler Analyst führte an, dass die Zahl der rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräfte begrenzt sei und es sich im Allgemeinen um Spezialisten handele (EUAA 12.2023). Experten zufolge sind die Taliban jedoch noch weit davon entfernt, eine funktionierende Luftwaffe zu verwirklichen, die den Luftraum im Falle ausländischer Übergriffe oder inländischer Aufstände sichern könnte. Der Bestand an Hubschraubern und Fluggeräten gilt als veraltet und es gibt zumindest fünf bestätigte Unfälle in der Militärluftfahrt seit der Machtübernahme, wobei Pilotenfehler als wahrscheinlichste Ursache gelten. Nach Ansicht eines Afghanistan-Experten, müssten die Taliban in erheblichem Umfang Piloten ausbilden und Strategien für die Kommunikation und Koordination mit den Bodentruppen entwickeln, um eine funktionsfähige Luftwaffe aufzubauen. Zwar versuchen die Taliban, Piloten auszubilden, veröffentlichen jedoch keine Zahlen über die Anzahl ihrer Piloten und Techniker und auf Grundlage von Fotos und Videos wird mit Stand Mai 2023 von etwa 50 einsatzfähigen Flugzeugen und Hubschraubern ausgegangen (RFE/RL 25.5.2023).
Folter und unmenschliche Behandlung
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 26.6.2023, vgl. HRW 11.1.2024). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 22.8.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 26.6.2023 vgl. HRW 11.1.2024, AI 7.12.2023) auch in Gefängnissen wird berichtet (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Amnesty International berichtet beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023).
Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen durch die Taliban in mehreren Provinzen, darunter Zabul (UNGA 1.12.2023), Maidan Wardak (8am 10.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023), Kabul (ANI 12.7.2023; vgl. AMU 12.7.2023), Kandahar (KaN 17.1.2023; vgl. KP 17.1.2023) und Helmand (KP 2.2.2023; vgl. KaN 2.2.2023). Der oberste Taliban-Führer, Emir Hibatullah Akhundzada, begrüßte die Einführung von Scharia-Gerichten und -Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht (BAMF 31.12.2023).
Korruption
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2023 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 162. Platz (TI o.D.a), was eine Verschlechterung um zwölf Ränge im Vergleich zum Jahr davor darstellt (TI o.D.b).
Die Taliban kündigten nach ihrer Übernahme von Kabul im August 2021 Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung an, darunter die Einrichtung von Kommissionen zur Ermittlung korrupter oder krimineller Taliban. Außerdem haben die Taliban über ihr Verteidigungsministerium eine Kommission eingesetzt, die Mitglieder ermitteln soll, die sich nicht an die Richtlinien der Bewegung halten. Ein Sprecher der Gruppe erklärte, dass im Jänner 2022 2.840 Taliban-Mitglieder wegen Korruption und Drogenkonsums entlassen worden seien. Der grenzüberschreitende Handel ist Berichten zufolge unter der Führung der Taliban viel einfacher geworden, da die "Geschenke", die normalerweise für Zollbeamte erforderlich sind, abgeschafft wurden (USDOS 20.3.2023a). Anfang 2024 erklärte ein Sprecher der Taliban Afghanistan zu einem korruptionsfreien Land (BNA 1.2.2024). Ein Experte warnt auch davor, dass die Versprechen der Taliban, gegen Korruption vorzugehen, nicht von Dauer sein könnten (BBC 18.7.2023).
Es gab dennoch zahlreiche Berichte über Korruption durch die Taliban (USDOS 20.3.2023a; vgl. DIP 17.1.2024), beispielsweise in den Passämtern der Taliban, wobei Antragsteller nach Angaben lokaler Quellen zwischen 1.000 und 3.500 Dollar für einen Pass zahlen mussten (USDOS 20.3.2023a). Einem Bericht zufolge haben die Taliban seit der Wiedererlangung der Macht die staatliche Bürokratie genutzt, um Arbeitsplätze an Taliban-Mitglieder und ihre Familien zu vergeben und von der afghanischen Bevölkerung und dem Privatsektor Steuern, Bestechungsgelder und wertvolle Dienstleistungen zu erpressen (DIP 17.1.2024).
Internationale Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die unter der Bedingung der Anonymität sprachen, weil sie nicht befugt waren, mit den Medien zu sprechen, sagten im Februar 2022, die Taliban hätten die Korruption in den letzten sechs Monaten reduziert. Das hat zu höheren Einnahmen in einigen Sektoren geführt, auch wenn die Geschäfte rückläufig sind. So seien beispielsweise die Zolleinnahmen gestiegen, obwohl die neue Taliban-Regierung weniger Geschäfte mache (AP 15.2.2022). Auch ein britischer Abgeordneter, dessen Beobachtungen auf Unterhaltungen mit Afghanen vor Ort beruhen, berichtet von einer Reduktion der Korruption in Afghanistan. Während Transparency International eine leichte Verbesserung gegenüber 2021 sieht, weisen Experten darauf hin, dass die leichte Verbesserung darauf zurückzuführen ist, dass der massive Zustrom von Militärhilfe und ausländischen Hilfsgeldern gestoppt wurde, die nach Ansicht mancher die Korruption vor Ort angeheizt haben (BBC 18.7.2023).
Im Juli 2022 kündigten die Taliban an, dass sie ehemalige afghanische Beamte nicht für die massive Korruption zur Rechenschaft ziehen werden, die in Zusammenhang mit Entwicklungshilfeprojekten stehen. Ehemalige Beamte, die der Korruption verdächtigt werden, müssen sich nur dann vor Gericht verantworten, wenn sie in den vergangenen zwei Jahrzehnten Privateigentum oder öffentliches Vermögen an sich gerissen haben (VOA 6.7.2022).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert (FH 1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022a, AA 26.6.2023). Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z. B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen sowie Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Anfang Februar 2022 führten die Taliban beispielsweise flächendeckend Hausdurchsuchungen zunächst in Kabul, anschließend auch in angrenzenden Provinzen durch. Sie werden punktuell landesweit fortgesetzt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten (AA 26.6.2023).
Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen wollen ihre Arbeit aus dem Ausland fortsetzen und bauen zu diesem Zweck ihre oftmals zusammengebrochenen Informationsnetzwerke wieder auf (AA 26.6.2023). Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC), deren Rolle in der Verfassung aus Zeiten der Republik verankert ist, war seit August 2021 faktisch aufgelöst. Im Mai 2022 ist per Dekret die rückwirkende Auflösung auch formell beschlossen worden, der von der Taliban-Regierung beschlossene Haushalt sieht keine Mittel für die Institution vor. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Menschenrechtskommission bauen ein unabhängiges Menschenrechtsinstitut im Exil auf (AA 26.6.2023; vgl. AIHRC 26.5.2022).
Trotz der weitreichenden und zunehmenden Unterdrückung des Widerstands gegen die Taliban-Herrschaft hat die NGO Afghan Witness seit der ersten Demonstration im August 2021 fast 70 von Frauen geführte Straßendemonstrationen verifiziert, die zum großen Teil gegen die zunehmenden Einschränkungen des Zugangs von Mädchen und Frauen zu Bildung und Arbeit protestierten. Zwischen dem 1.3.2023 und dem 27.6.2023 hat Afghan Witness 95 separate Frauenproteste aufgezeichnet und analysiert, darunter 84 Proteste in Innenräumen und 11 Straßendemonstrationen in 12 Provinzen in Afghanistan (AfW 15.8.2023). Ab Mitte Jänner 2022 werden Aktivistinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung sukzessive durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023) und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 26.6.2023). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023) und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. Guardian 2.10.2022). Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Frauen zusammen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, verhaftet wurden (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023). Sie werden unter missbräuchlichen Bedingungen festgehalten und manchmal gefoltert. Wenn sie freigelassen werden, verlangen die Taliban Urkunden über den Besitz ihrer Familie und drohen, diesen zu konfiszieren, wenn die Frau ihren Aktivismus fortsetzt (HRW 30.11.2023).
Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über die Jahre 2022 (AI 16.11.2022; vgl. HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022, AfW 15.8.2023) und 2023 fort (HRW 11.1.2024; vgl. AJ 21.7.2023, RFE/RL 21.8.2023, AfW 15.8.2023). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022) oder im Juli 2023 Proteste gegen die Schließung von Schönheitssalons gewaltsam aufgelöst (RFE/RL 19.7.2023; vgl. DW 20.7.2023).
Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022).
Wehrdienst und Zwangsrekrutierung
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte der Taliban-Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen (AA 26.6.2023; vgl. CPJ 1.3.2022). Dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern und solle kommendes Jahr auf 170.000 vergrößert werden. Angestrebt sei eine 200.000 Mann starke Armee (AA 26.6.2023). Eine breit angelegte Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden (AA 26.6.2023) und auch ein internationaler Analyst führte an, dass die Zahl der rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräfte begrenzt sei und es sich im Allgemeinen um Spezialisten handele (EUAA 12.2023).
Ein Afghanistan-Analyst und ein internationaler Journalist gaben in Interviews mit EUAA zwischen Juni und Oktober 2023 an, dass ihnen keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt wären. Sie beschrieben die Situation als das Gegenteil von Zwangsrekrutierung, da es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt ist, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Mangel an anderen Beschäftigungsmöglichkeiten hingewiesen und erklärt, dass die Taliban über genügend Männer verfügen und dass viele bereit sind, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung (EUAA 12.2023).
Der einzige aktuelle Bericht, der über Zwangsrekrutierung, durch Taliban, ISKP oder andere bewaffnete Gruppen, gefunden wurde, war der Bericht von USDOS über die Menschenrechtslage in Afghanistan, in dem es heißt, dass die gesellschaftliche Diskriminierung von Hazara "in Form von Erpressung von Geld durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, körperlicher Misshandlung und Inhaftierung" stattgefunden hat (EUAA 12.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a). Genau diese Aussage findet sich seit 2010 in jedem Jahresbericht von USDOS über die Menschenrechtslage in Afghanistan (EUAA 12.2023).
Vor ihrer Machtübernahme wurden Kinder durch die Taliban rekrutiert (HRW 20.9.2021), und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern kam (TBP 23.9.2022; vgl. USDOS 15.6.2023a). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Berichten zufolge hat auch der ISKP Kinder rekrutiert (USDOS 15.6.2023a).
Was die Rekrutierung durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betrifft, so wurden Berichten zufolge die Salafi-Gemeinschaft und Taliban-Fußsoldaten zur Unterstützung der Gruppe aufgerufen (USIP 7.6.2023). Der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi veröffentlichte einen Forschungsartikel, in dem er feststellte, dass zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten waren. In Interviews, die der Autor mit ISKP-Rekrutern in Afghanistan geführt hat, wird die Vorgehensweise des ISKP beschrieben. Hierbei werden "die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben, ausgesucht und ins Visier genommen". Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung "Medien und Kultur" die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der "Eingeladene", den Interviews zufolge, sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielte Studenten zu verschiedenen ISKP-Telegram-Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten (RUSI/Giustozzi 3.2023). Auch die Vereinten Nationen berichten, dass sich der ISKP auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen konzentriert, aber Rekrutierungen auch außerhalb der Salafi-Gemeinschaft betreibt (UNSC 1.6.2023a).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023).
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023a, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 26.6.2023), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AfW 15.8.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, AfW 15.8.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023). Die NGO Afghan Witness berichtet im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 von 3.329 Menschenrechtsverletzungen, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Für denselben Zeitraum gibt es auch immer wieder Berichte über die Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Hier wurden durch Afghan Witness 112 Fälle von Tötungen und 130 Inhaftierungen registriert, wobei darauf hingewiesen wurde, das angesichts der hohen Zahl von Fällen, in denen Opfer und Täter nicht identifiziert wurden, die tatsächliche Zahl wahrscheinlich höher ist (AfW 15.8.2023).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022, AI 15.8.2022).
Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlasse der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlasse zu protestieren (AfW 15.8.2023).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert (AA 26.6.2023), jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.8.2021 drastisch verschlechtert (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Berichten zufolge hatten schon bis Dezember 2021 insgesamt 43 % der afghanischen Medienunternehmen ihren Betrieb eingestellt (AA 26.6.2023; vgl. ANI 1.5.2022), auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren (AA 26.6.2023; vgl. RSF 2.12.2022), was vor allem Frauen betraf (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, RSF 2.12.2022). Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023) und berichten aus dem Exil (HRW 11.1.2024) oder halten sich versteckt (AA 26.6.2023). Ankündigungen der Taliban-Regierung, das bisherige Mediengesetz umzusetzen und eine Beschwerdekommission einzurichten, ist das Informations- und Kulturministerium nicht nachgekommen. Fernsehsender wurden nach eigenen Angaben wiederholt durch den Taliban-Geheimdienst unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch-religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen (AA 26.6.2023). Auch für ausländische Korrespondenten gelten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten (HRW 11.1.2024).
Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten in Kabul und den Provinzen vor (HRW 11.1.2024). Im November 2022 berichtete ein Medienunternehmen, dass es eine von dem Taliban-Informationsministerium vorformulierte Erklärung unterzeichnen musste, in der es sich u. a. zu einer Scharia-konformen Berichterstattung verpflichtete. Kritik an der Taliban-Regierung wurde untersagt. Im Falle der Nichtbeachtung wurden Konsequenzen für das Medienunternehmen sowie die dort Beschäftigten angedroht (AA 26.6.2023). Elf am 19.9.2021 vorgestellte Handlungsempfehlungen der Taliban-Regierung für Printmedien, TV und Radio fordern u. a. dazu auf, keine Inhalte zu veröffentlichen, die der Scharia widersprechen (AA 26.6.2023; vgl. RSF 24.9.2021) und ermöglichen laut Reportern ohne Grenzen (RSF) Nachrichtenkontrolle oder gar Vorzensur (RSF 24.9.2021). Diese Empfehlungen werden landesweit unterschiedlich umgesetzt. Menschenrechtsorganisationen beobachten insbesondere in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit. Medienschaffende berichten über ein aktives Monitoring und werden aufgefordert, ihre Arbeit vorab mit den lokal zuständigen Behörden zu teilen. Mancherorts müssen Medienschaffende vor Beginn ihrer Recherchen eine Erlaubnis bei den lokalen Behörden einholen. In mindestens 14 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten. Gegenüber Menschenrechtsorganisationen berichten Journalistinnen und Journalisten über einen stark eingeschränkten Zugang zu Informationen (AA 26.6.2023).
Berichten zufolge kommt es zu willkürlichen Verhaftungen von Medienschaffenden durch die Taliban (AfW 15.8.2023; vgl. HRW 11.1.2024), die Human Rights Watch zufolge im Jahr 2023 zugenommen haben (HRW 11.1.2024). Am 13.8.2023 verhafteten die Taliban beispielsweise Ataullah Omar, einen Journalisten, der für Tolo News berichtet, und beschuldigten ihn, mit Medienunternehmen zusammenzuarbeiten, die vom Exil aus operieren. Am 10.8.2023 wurden Faqir Mohammad Faqirzai, der Leiter von Kilid Radio, und Jan Agha Saleh, ein Reporter, von den Taliban festgenommen. Am selben Tag wurde Hasib Hassas, ein Reporter von Salam Watandar, in Kunduz verhaftet (HRW 11.1.2024; vgl. RSF 15.8.2023). Alle drei Journalisten wurden einige Tage später wieder freigelassen. Die Taliban-Behörden geben selten Auskunft über die Gründe für solche Verhaftungen oder darüber, ob die Festgenommenen vor Gericht gestellt werden. Die Festgenommenen haben keinen Zugang zu Anwälten, und in den meisten Fällen dürfen Familienangehörige sie nicht besuchen (HRW 11.1.2024). Am 5.1.2023 wurde der französische afghanische Journalist Mortaza Behboudi verhaftet; er wurde am 18. Oktober wieder freigelassen, ohne dass eine Anklage gegen ihn erhoben wurde (HRW 11.1.2024; vgl. RSF 18.10.2023).
Reporter ohne Grenzen (RSF) meldete, dass Razzien bei unabhängigen Medien in mindestens fünf Fällen mit Unterstützung der Generaldirektion des Nachrichtendienstes (GDI) durchgeführt wurden, ohne dass die Kommission für Medienbeschwerden und Rechtsverletzungen (MCRVC) eingeschaltet wurde. Die 2022 nach einjähriger Unterbrechung wieder eingerichtete MCRVC soll verhindern, dass sich andere Stellen in Medienangelegenheiten einmischen, und sicherstellen, dass eine "neutrale" Gruppe jeden gemeldeten Verstoß untersucht, so der Sprecher des Taliban-Regimes und ehemalige stellvertretende Informationsminister Zabihullah Mujahid (RSF 15.8.2023).
Internet und Mobiltelefonie
Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern (BBC 22.4.2022). Im Jahre 2021 wurde die Anzahl der Mobiltelefonnutzer auf ca. 23 Millionen geschätzt (GBL 26.11.2021).
Es gibt keine Ausfälle in Gebieten, die vor der Übernahme durch die Taliban per Telefon oder Internet erreichbar gewesen wären. Laut Informationen von IOM haben sich die Telekommunikations- und Internetdienste seit dem Sturz der vorherigen Regierung verbessert, was auf einen Rückgang der Konflikte im ganzen Land und die Leichtigkeit zurückzuführen ist, mit der Telekommunikationsunternehmen ihr Dienstleistungsangebot erweitern können. In Afghanistan ist die Verfügbarkeit von Internet- und Telekommunikationsdiensten weit verbreitet und deckt den größten Teil des Landes ab, mit Ausnahme einiger isolierter und dünn besiedelter Siedlungen außerhalb der großen Städte. Derzeit sind fünf Telekommunikationsunternehmen in Afghanistan tätig, darunter der staatliche Festnetzbetreiber Afghan Telecom und vier Mobilfunkbetreiber: Afghan Wireless Communication Company (AWCC), Roshan, MTN Afghanistan und Etisalat Afghanistan (IOM 22.2.2024).
Seit der Machtübernahme durch die Taliban gab es keine Berichte über größere Einschränkungen beim Zugang zu Telekommunikationsdiensten (IOM 12.1.2023; vgl. IOM 22.2.2024). In den Provinzen, die Widerstand gegen das Taliban-Regime leisteten (z. B.: Provinz Panjsher), kam es jedoch in der Vergangenheit zu Abschaltungen von Telekommunikations- und Internetdiensten (IOM 12.1.2023).
Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt (AA 26.6.2023; vgl. FH 24.2.2022). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, EUAA 12.2023) und es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern (AA 26.6.2023). Ab Mitte Jänner 2022 wurden sukzessive Vertreterinnen der vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen und es gibt Berichte zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 26.6.2023). In diesem Jahr gab es nur wenige öffentliche Proteste im Vergleich zu 2021, als es zahlreiche kleinere Proteste von Frauen gab, die gleiche Rechte, die Beteiligung an Entscheidungsprozessen und den Zugang zu Bildung und Beschäftigung forderten (USDOS 20.3.2023a). Diese gewalttätigen Zwischenfälle und die Androhung von Verhaftungen (und das Verschwinden in einem undurchsichtigen Gefängnissystem ohne ordnungsgemäße Verfahren) haben zunächst dazu geführt, dass die großen Anti-Taliban-Proteste eingedämmt wurden, obwohl es weiterhin kleinere Versammlungen gab (AI 15.8.2022). Gegen Ende des Jahres 2022 kam es wieder vermehrt zu Protesten, nachdem die Taliban Frauen vom Universitätsbesuch ausgeschlossen hatten (RFE/RL 29.12.2022; vgl. BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022) und NGO-Mitarbeiterinnen verboten, ihrer Arbeit nachzugehen (FR24 2.1.2023). Den Protesten schlossen sich auch Hunderte männliche Professoren, Studierende und Väter an (RFE/RL 29.12.2022; vgl. ABC 30.12.2022).
Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten (HRW 11.1.2024; vgl. AMU 23.1.2024, Afintl 19.9.2023) und Journalisten setzten sich über das Jahr 2023 hindurch fort (HRW 11.1.2024; vgl. RSF 15.8.2023, RSF 18.10.2023).
Haftbedingungen
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge, inklusive des nationalen Gefängniskomplexes in Pul-e Charkh. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNHRC 8.3.2022).
Trotz anhaltender Bemühungen, die Zahl der Inhaftierten zu reduzieren (UNGA 1.12.2023), gab der stellvertretende Leiter der Gefängnisverwaltung im Jänner 2024 bekannt, dass die Gefängnispopulation 19.300 Personen erreicht habe, von denen 800 Frauen sind (UNAMA 1.5.2024). Im September 2024 gab die Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten der Taliban bekannt, dass etwa 23.000 Personen in Afghanistan inhaftiert sind (SWN 2.9.2024). Einen Tag zuvor hatten Beamte des Direktorats noch angegeben, dass 11.000 Personen in afghanischen Gefängnissen inhaftiert wären, wovon 2.000 Frauen und Kinder wären (KP 1.9.2024; vgl. SWN 2.9.2024). Dies wurde insofern richtiggestellt, als darauf hingewiesen wurde, dass neben den ca. 11.000 schon verurteilten Inhaftierten etwa 12.000 Personen in Haftanstalten auf Gerichtsurteile warten (SWN 2.9.2024).
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan wird von den Vereinten Nationen als sehr schlecht bezeichnet, kann jedoch aufgrund von nur punktuellem Zugang für Menschenrechtsorganisationen nicht abschließend beurteilt werden (AA 12.7.2024). Es scheint keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus zu geben, um die Haftbedingungen anzufechten (AHR 29.4.2024). Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirkten sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen (UNGA 1.12.2023), einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel (UNGA 1.12.2023; vgl. AHR 29.4.2024), der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung (UNGA 1.12.2023).
UNAMA berichtet von Fällen, in denen Personen zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert wurden. Des Weiteren werden laut UNAMA Inhaftierte auch weder über ihre Rechte, noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. Es wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert wurden oder ihnen die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt wurde (UNAMA 1.9.2023). Viele Strafverteidiger haben von Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Mandanten berichtet (AHR 29.4.2024). Zwischen 1.1.2022 und 31.7.2023 dokumentierte UNAMA über 1.600 Menschenrechtsverletzungen (11 % betrafen Frauen) durch die Taliban-Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme und anschließenden Inhaftierung von Personen. Knapp 50 % dieser Verstöße betrafen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorfälle ereigneten sich in 29 der 34 Provinzen Afghanistans (UNAMA 1.9.2023). Inhaftierte Personen beschreiben verschiedene Formen der Folter, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken (AHR 29.4.2024) und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Einem Bericht zufolge sollen seit der Machtübernahme der Taliban 87 Personen in Taliban-Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben sein (Afintl 8.8.2024).
Es existieren Berichte über Folter an Journalisten, Anwälten, Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und ihren Verwandten, Demonstrierenden und ehemaligen Sicherheitskräften (AA 12.7.2024) bzw. Gefangene, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen (USDOS 20.3.2023a). Des Weiteren sollen festgenommene Frauenrechtsaktivistinnen psychologischer und physischer Folter sowie sexueller Gewalt durch Taliban-Sicherheitskräfte ausgesetzt worden sein. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalisten geschlagen wurden (AA 12.7.2024).
Der Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Gefängnissystems sieht keine unverzügliche medizinische Untersuchung bei der Einweisung in eine Haftanstalt vor. Er sieht vor, dass in den Gefängnissen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Vorräte zur Verfügung stehen müssen und dass für die notwendige Behandlung von Schwerkranken rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. Mehrere Taliban-Polizeibehörden bestätigten gegenüber UNAMA, dass die Personen vor ihrer Einlieferung in die Polizeieinrichtungen von einem Arzt untersucht und bei Bedarf in ein Krankenhaus gebracht werden. Allerdings dokumentierte UNAMA keinen Fall, bei dem eine Person bei der Inhaftierung oder vor einer Befragung medizinisch untersucht wurde, wobei eingeräumt wird, dass insbesondere in abgelegenen Gebieten nicht immer Ärzte zur Verfügung stehen (UNAMA 1.9.2023).
Todesstrafe
Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).
Seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan am 15.8.2021 haben die Taliban de facto die Körperstrafen und die Todesstrafe eingeführt (UNAMA 8.5.2023). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023).
Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt (AA 26.6.2023; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben (RFE/RL 7.12.2022; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Im Juni 2023 wurde in Laghman ein Mann durch die Taliban hingerichtet, der für schuldig befunden wurde, im vergangenen Jahr fünf Menschen ermordet zu haben (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 vollstreckten die Taliban eine Doppelhinrichtung in Ghazni, bei der Angehörige der Opfer von Messerstechereien vor Tausenden von Zuschauern mit Gewehren auf zwei verurteilte Männer schossen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024).
Religionsfreiheit
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vgl. AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023).
Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).
Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vgl. DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vgl. TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vgl. USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023).
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023).
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022).
Schiiten
Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 15.5.2023).
Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
Die Taliban haben der schiitischen Gemeinschaft auch untersagt, während des islamischen Neujahrsmonats Muharram religiöse Fahnen und Banner zu hissen, die üblichen Erfrischungsstände aufzustellen, in Konvois zu fahren und in öffentlichen Verkehrsmitteln Klagegedichte zu rezitieren (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 25.7.2023). Bereits im Jahr 2022 strich das Ministerium für Arbeit und Soziales der Taliban den Feiertag Aschura [Anm.: 10. Tag des Monats Muharram. An diesem Tag gedenken die Schiiten des Todes des für sie dritten Imams Husain in der Schlacht von Kerbela. Er gilt als Märtyrer, dessen Ermordung sowohl für Schiiten und Aleviten als auch generell in der Geschichte des Islam ein besonderes Ereignis bedeutet (Crisis 24 24.7.2023)] aus dem afghanischen Kalender. Diese Entscheidung der Taliban wurde von afghanischen Bürgern, insbesondere schiitischen, scharf kritisiert (Afintl 13.7.2023). Trotz der weitverbreiteten Kritik und Verurteilung hat das Innenministerium der Taliban versichert, dass die Gruppe ernsthafte Maßnahmen ergriffen hat, um die Sicherheit bei den Trauerzeremonien und Paraden während des Muharram-Festes zu gewährleisten (KaN 25.7.2023; vgl. Afintl 13.7.2023). Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vgl. 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als "Randalierer" bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023).
[Anm.: für weitere Information zu Hazara bzw. zu Angriffen auf Schiiten/Hazara sei auf das Kapitel "Hazara" verwiesen].
Apostasie, Blasphemie, Konversion
Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 15.5.2023), jedoch gibt es Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 29.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 26.6.2023). Nach Angaben der NGO International Christian Concern arbeiten die Taliban daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten (ICC 12.7.2023) oder Hausdurchsuchungen der Taliban (USDOS 15.5.2023).
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Proselytenmacherei, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen (USDOS 15.5.2023).
Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 2.6.2022).
Ethnische Gruppen
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 26.6.2023).
Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.3.2023a).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 26.6.2023; vgl. BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari-Schiiten (USDOS 15.5.2023). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 15.5.2023; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022).
Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 26.6.2023). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) bereits im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni, nachdem die Taliban dort die Kontrolle übernommen hatten (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a), und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021).
Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 26.6.2023). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert. Es gibt darüber hinaus weitere Berichte über lokale Diskriminierung, u. a. durch Enteignungen und besondere Besteuerung, die von der Taliban-Regierung mindestens geduldet wird (AA 26.6.2023). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023). Am 2.9.2023 wurde berichtet, dass die Taliban Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen haben, Kutschis eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Berichten zufolge ist der Viehbestand der Kutschis vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen (KaN 2.9.2023).
Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 26.6.2023: vgl. HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vgl. UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vgl. AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022).
Am 13.10.2023 kam es zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam-Zaman-Moschee in der Hauptstadt Pul-e Khumri in Baghlan zu einer Explosion (Afintl 13.10.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der ISKP bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023).
In einem mehrheitlich von Hazara bewohnten Viertel in Herat (BAMF 31.12.2023) wurden am 1.12.2023 bei einem Angriff unbekannter bewaffneter Personen mindestens sechs Menschen, darunter zwei Geistliche, getötet und drei weitere verwundet (KP 1.12.2023; vgl. PAN 1.12.2023). Berichten zufolge wurden in den letzten anderthalb Monaten mindestens vier Hazara-Kleriker oder religiöse Führer in Herat getötet (KP 1.12.2023).
Zwischen Oktober 2023 und Jänner 2024 kam es zu einer Reihe von IED (Improvised Explosive Devices)-Angriffen im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi, für die der ISKP die Verantwortung übernahm. So wurden am 26.10.2023 bei einem Angriff auf einen Sportklub mindestens vier Menschen getötet (FR24 27.10.2023; vgl. VOA 28.10.2023). Bei einem Angriff auf einen Minibus am 7.11.2023 wurden mindestens sieben Menschen getötet und etwa 20 verwundet (UNAMA 22.1.2024; vgl. TN 7.11.2023). Am 6.1.2024 kam es zu einer weiteren Explosion eines Minibusses (VOA 6.1.2024; vgl. RFE/RL 7.1.2024). Die Angaben zu den Opferzahlen schwanken, jedoch wurden nach Angaben von UNAMA mindestens 25 Menschen getötet oder verwundet (RFE/RL 7.1.2024; vgl. AP 7.1.2024).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen
Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf "persönlicher Feindschaft oder Rache" beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023). Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023).
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 26.6.2023), berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 26.6.2023).
Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten "Immunitätskarten", um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den "falschen Versprechungen" der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social-Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine "Immunitätskarte" zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).
Die Vereinten Nationen (VN) (UNAMA 22.1.2023), Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (HRW 11.1.2024) sowie Medien (Afintl 3.2.2024; vgl. RFE/RL 13.11.2023, KaN 18.10.2023, 8am 23.7.2023) berichten von Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August 2021 (AA 26.6.2023; vgl. ACLED 11.8.2023). Täter können davon ausgehen, dass auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet werden (AA 26.6.2023).
Für den Zeitraum vom 16.8.2021 - 30.5.2023 verzeichnet ACLED über 400 Gewalttaten gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, von denen 290 von den Taliban verübt wurden (siehe nachstehende Grafik). Bei vielen Angriffen, die von nicht identifizierten Angreifern verübt wurden, haben lokale Quellen oder Familien der Opfer die Taliban beschuldigt, dafür verantwortlich zu sein (ACLED 11.8.2023).

Quelle: ACLED 11.8.2023
UNAMA dokumentiert für denselben Zeitraum (15.8.2021 - 30.6.2023) sogar mindestens 800 Menschrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, darunter außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwinden, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen sowie Drohungen (UNAMA 22.8.2023).

UNAMA 22.8.2023
Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023).
Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).
Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein
Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).
Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnen. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. EUAA 12.2023).
So haben sie in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).
Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).
Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).
Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).
Dokumente
Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor (AA 16.7.2020; vgl. SEM 12.4.2023). Ein weiteres Problem ist der Umstand, dass die Personenregister lückenhaft und nicht ausreichend miteinander vernetzt sind. Zudem sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend geschult im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten. Aus diesen Gründen ist es den Behörden oft nicht möglich, die Angaben der Personen, die Dokumente beantragen, zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf die mündlichen Angaben der Antragsteller und der Zeugen verlassen. Außerdem besteht je nach Dokument eine unterschiedliche Praxis, Geburtsdatum, Geburtsort und Nachnamen einzutragen. Deshalb kommt es vor, dass die Personalien derselben Person in verschiedenen Dokumenten unterschiedlich eingetragen sind (SEM 12.4.2023).
Besonders fälschungsanfällig sind Papier-Tazkira [Anm.: Tazkira ist ein nationales Personaldokument] (SEM 12.4.2023; vgl. MBZ 3.2022). In Pakistan sind zahlreiche gefälschte Tazkira im Umlauf. Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar. In der Regel ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen. Reisepass und e-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt sind (SEM 12.4.2023).
Mit Stand Februar 2024 können Reisepässe, Tazkira und e-Tazkira laut einem Rechtsanwalt in Kabul in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Ausstellung von Reisepässen kann jedoch bis zu einem Jahr dauern. Reisepässe sehen noch genauso aus wie früher. Die e-Tazkira werden jedoch mit einigen Änderungen in Bezug auf das Layout ausgestellt. Auf der Vorderseite der e-Tazkira steht nicht mehr "Innenministerium", sondern "Nationale Behörde für Statistik und Information" in persischer Sprache. Außerdem wird auf der Vorder- und Rückseite der e-Tazkira das Datum des Ablaufs der Gültigkeit hinzugefügt, was vorher nicht der Fall war (RA KBL 19.2.2024). Zusätzlich sind neben der Religion auch die Nationalität, der Stamm und die ethnische Zugehörigkeit vermerkt (USDOS 15.5.2023). IOM weist jedoch darauf hin, dass Reisepässe nicht in allen Provinzen erhältlich sind. Das Innenministerium der Taliban hat in 15 der 34 Provinzen (Farah, Nimroz, Badghis, Paktika, Samangan, Laghman, Uruzgan, Kunar, Takhar, Zabul, Jawzjan, Bamyan, Panjsher, und Baghlan) Passämter wiedereröffnet und verlangt von den Antragstellern, dass sie sich in ihrer Herkunftsprovinz einen Pass besorgen. Die Funktionsfähigkeit dieser Abteilungen ist jedoch nach wie vor unklar. Verlängerungen von Reisepässen sind laut IOM möglich, unterliegen jedoch denselben geografischen Einschränkungen wie bei der Beantragung eines neuen Passes. Laut IOM gibt es in Afghanistan insgesamt 74 Verteilungszentren für elektronische Personalausweise und alle 34 Provinzen verfügen über solche Einrichtungen (IOM 22.2.2024).
Andere Dokumente wie Heiratsurkunden können nach Angaben von IOM nur in sieben Provinzen ausgestellt werden: in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Balkh, Herat, Paktia, Kandahar und Khost. Einwohner aus anderen Provinzen müssen in eine dieser Provinzen reisen, um diese Dokumente zu erhalten (IOM 22.2.2024). […]
Tazkira
Um eine Tazkira oder e-Tazkira zu erhalten, muss der Antragsteller ein (online-) Antragsformular ausfüllen, das die folgenden Informationen/Unterlagen/Überprüfungen erfordert:
Persönliche Informationen des Antragstellers
Tazkira des Vaters des Antragstellers (falls der Antragsteller unter 18 Jahre alt ist)
Lichtbild des Antragstellers
Bestätigung des Gebietsvertreters
Um eine e-Tazkira zu erhalten, ist zusätzlich die Papier-Tazkira des Antragstellers notwendig (RA KBL 11.3.2024). Falls der Antragsteller keine Tazkira in Papierform besitzt, ist für Antragsteller unter 18 Jahren eine Geburtsurkunde erforderlich. Für Personen, die älter als 18 Jahre sind, ist die Tazkira (entweder elektronisch oder auf Papier) eines der Hauptverwandten des Antragstellers vorzulegen (Vater, Bruder, Onkel ... usw.) und zwei andere Personen müssen die Identität des Antragstellers bescheinigen (RA KBL 11.3.2024). In weiterer Folge muss der Antragsteller bei der e-Tazkira-Ausgabestelle erscheinen, um seine biometrischen Daten erfassen zu lassen und die entsprechende Gebühr (diese wurde vor Kurzem von 800 AFN auf 1.000 AFN angehoben) zu zahlen (RA KBL 19.2.2024). Nach Angaben von IOM liegen die Kosten für den Erhalt einer Tazkira bei 700 AFN (IOM 22.2.2024).
Reisepass
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es immer wieder Probleme, wenn es um die Ausstellung von Reisepässen geht. Beispielsweise wurde die Ausstellung von Reisepässen für einige Monate ausgesetzt, da es nach Angaben der Passdirektion technische Schwierigkeiten gab (RA KBL 26.1.2023; vgl. KP 8.10.2022, SEM 12.4.2023). Es kam immer wieder zu Beschwerden über die langen Bearbeitungsdauern von Reisepässen (TN 11.12.2022; vgl. PAN 9.1.2023, TN 1.8.2023. AAN 5.2.2024). Es wird auch berichtet, dass Wartezeiten durch Zusatzzahlungen verringert werden können, wenn man über eine Kontaktperson in einem Passbüro verfügt (AAN 5.2.2024). Ein in Afghanistan tätiger Rechtsanwalt bestätigt, dass dies (im geringen Ausmaß) vorkommt, jedoch beide Seiten eine Strafe erhalten, sollte es bekannt werden (RA KBL 11.3.2024). Im August 2024 gab die Generaldirektion für Pässe im Innenministerium der Taliban an, dass täglich 12.000 Reisepässe (davon 6.000 in Kabul) ausgestellt werden. Insgesamt wurden, nach Angaben der Generaldirektion für Pässe, im Jahr 2023 über zwei Millionen Reisepässe ausgestellt. Afghanische Bürger beschweren sich jedoch weiterhin darüber, dass es in den Provinzen nicht dieselben Einrichtungen zur Erlangung eines Reisepasses geben würde wie in Kabul (SWN 21.8.2024).
Laut einer Erklärung des Sprechers der Generaldirektion für Pässe werden keine Pässe an Personen mit Ausreiseverboten wegen beispielsweise unbezahlter Schulden oder laufenden Straf-, Zivil- oder Handelsverfahren oder an Kinder, die keinen gesetzlichen Vormund haben, ausgestellt (TN 1.8.2023). Laut Angaben eines lokalen Rechtsanwalts in Kabul ist es für Frauen möglich, in Afghanistan auch ohne Begleitung eines Mahram [Anm.: männl. Begleitperson] einen Reisepass zu erhalten (RA KBL 11.3.2024), auch wenn sich die Behandlung der Antragsstellerinnen von Ort zu Ort unterscheiden kann. In Kabul ist es derzeit nicht vorgeschrieben. Der Erhalt eines Reisepasses für Frauen ist auch möglich, wenn sich der Ehemann der Frau zum Antragszeitpunkt im Ausland befindet (RA KBL 29.8.2023).
Für den Erhalt eines Reisepasses gelten dieselben Voraussetzungen wie für eine e-Tazkira. Es muss ein Formular online ausgefüllt werden, und nach Vorlage eines Identitätsdokumentes (e-Tazkira, Tazkira in Papierform oder Geburtsurkunde) sowie eines Lichtbildes und der Unterschrift (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 19.2.2024, IOM 22.2.2024), werden die Fingerabdrücke des Antragsstellers biometrisch erfasst. Falls der Antragssteller bereits einen Reisepass besessen hat, so ist dieser ebenso vorzulegen bzw. sind Informationen zu diesem notwendig. Nach dem Ausfüllen des Online-Antragsformulars muss der Antragsteller die Gebühr entrichten und zu einem bestimmten Termin zur biometrischen Untersuchung in der Passabteilung erscheinen (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 19.2.2024). Die Gebühr für einen Reisepass liegt zwischen 10.000 AFN (RA KBL 19.2.2024; vgl. IOM 16.8.2023) und 11.000 AFN für einen Reisepass, der für zehn Jahre gültig ist, bzw. bei 5.900 AFN für einen Reisepass mit fünfjähriger Gültigkeit (IOM 22.2.2024; vgl. RA KBL 11.3.2024). Bis vor Kurzem gab es nur einen Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeit (RA KBL 11.3.2024).
Reisepässe außerhalb Afghanistans
Berichte über die Ausstellung bzw. Verlängerung von afghanischen Reisepässen im Ausland sind unterschiedlich. Laut Angaben eines Rechtsanwalts in Kabul ist die Erlangung eines Reisepasses außerhalb von Afghanistan mit Stand Februar 2024 in einigen wenigen Ländern, nämlich China, Pakistan, Iran und Usbekistan, mit Einschränkungen möglich (RA KBL 19.2.2024). IOM weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass neue afghanische Reisepässe außerhalb Afghanistans in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Pakistan (Islamabad und Peshawar) ausgestellt werden. Zusätzlich können afghanische Reisepässe in Saudi Arabien (Riyadh) verlängert, jedoch nicht neu ausgestellt werden (IOM 22.2.2024).
Für weitere Informationen zu afghanischen Dokumenten wird auf den Bericht Identitäts- und Zivilstandsdokumente des Staatssekretariats für Migration [Schweiz] verwiesen (SEM 12.4.2023).
Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).
1.3.2. Auszug aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Stand: Februar 2023
Internationaler Schutzbedarf
UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR ruft die Staaten dazu auf, Ankommende, die internationalen Schutz suchen, zu registrieren und allen Betroffenen Nachweise über ihre Registrierung auszustellen.
Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht sowie anderen relevanten rechtlichen Standards behandelt werden.
Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan, darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Dies sollte einer gründlichen Prüfung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender jedoch nicht entgegenstehen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungsträgerinnen und -träger dazu auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr. […]
Weitere Profile mit einem seit dem 15. August 2021 erhöhten Schutzbedarf
Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, werden viele Afghaninnen und Afghanen einen internationalen Schutzbedarf haben. Wie in den untenstehenden Absätzen 20-25 beschrieben, unterliegt die Informationsbeschaffung in Afghanistan ernsthaften Einschränkungen, die es schwierig machen, ein umfassendes Verständnis für die Behandlung von Afghaninnen und Afghanen mit verschiedenen Profilen in ganz Afghanistan zu erlangen. UNHCR ist jedoch besorgt über einen Anstieg des Bedarfes an internationalem Flüchtlingsschutz für aus Afghanistan fliehende Personen seit der Machtübernahme durch die Taliban.
Neben der oben beschriebenen Situation von Frauen und Mädchen, zählen zu den Profilen mit einem seit dem 15. August 2021 erhöhten Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz:
(i) Afghaninnen und Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan verbunden sind, einschließlich frühere Mitarbeitende von Botschaften und Angestellte internationaler Organisationen;
(ii) ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und Afghaninnen und Afghanen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan verbunden sind;
(iii) Journalistinnen und Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen; Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger und Aktivistinnen und Aktivisten, sowie sie unterstützende Verteidigerinnen und Verteidiger;
(iv) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, einschließlich Hazaras;
(v) Afghaninnen und Afghanen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, geschlechtlichen Identitäten und/oder Ausdrucksweisen.
Diese Liste erhebt nicht den Anspruch, eine vollständige Aufzählung aller Afghaninnen und Afghanen zu enthalten, die möglicherweise eine begründete Furcht vor Verfolgung haben. Jeder Antrag auf internationalen Schutz sollte unter Berücksichtigung der von den Antragstellenden vorgebrachten Beweismittel, sowie der verfügbaren und relevanten Herkunftslandinformationen inhaltlich geprüft werden. UNHCR merkt an, dass Familienangehörige und andere Personen, die mit von Verfolgung Bedrohten eng verbunden sind, häufig einem eigenen Risiko ausgesetzt sind.
1.3.3. Auszug aus der EUAA Country-Guidance Afghanistan, Stand Mai 2024
3. Flüchtlingsstatus […]
3.3. Personen mit Verbindungen zu ausländischen Streitkräften
Dieses Profil bezieht sich auf Personen, die mit den in Afghanistan anwesenden ausländischen Truppen in Verbindung stehen, wie z. B. Dolmetscher, Sicherheitskräfte, zivile Auftragnehmer, Verwaltungspersonal und Logistikpersonal. […]
In den Jahren des Konflikts waren Mitarbeiter ausländischer Truppen, insbesondere Dolmetscher, ein vorrangiges Ziel der Taliban. In Artikel 11 des Taliban-Verhaltenskodex (Layeha) wird die Hinrichtung von Personen angeordnet, die für Kofaar (ausländische Ungläubige) arbeiten, darunter auch Tarjoman (Dolmetscher). Angehörige von Streitkräften, die mit ausländischen Truppen, Auftragnehmern und „Spionen“ zusammenarbeiten, wurden von den Taliban als Verantwortliche für die Tötung afghanischer Zivilisten angesehen. Sie wurden öffentlich als Kriminelle bezeichnet und ins Visier genommen. Personen, die nicht auf der Gehaltsliste der ausländischen Streitkräfte standen, sondern allgemeine Wartungsarbeiten durchführten, wurden nicht so systematisch ins Visier genommen, obwohl es zu Angriffen kam [Regierungsfeindliche Elemente, 2.6.2.3., S. 26-27; Conflict targeting, 1.2.3., S. 35-36].
Nach der Machtübernahme durch die Taliban beantragten Tausende von Dolmetschern, die für internationale und US-amerikanische Streitkräfte arbeiteten, Sondervisa, um das Land zu verlassen [Security September 2021, 1.1.4., S. 16]. Berichten zufolge gelang es den USA, die meisten ihrer afghanischen Spione und Informanten sowie deren Angehörige zu evakuieren, und viele Personen, die mit ausländischen Streitkräften in Verbindung standen, verließen Afghanistan im Zuge der Evakuierungsbemühungen nach der Machtübernahme. Berichten zufolge blieben jedoch Zehntausende von Dolmetschern und anderen Mitarbeitern ausländischer Streitkräfte in Afghanistan. Personen, die für ausländische Streitkräfte arbeiteten, z. B. Dolmetscher, lebten Berichten zufolge getrennt von ihren Familien in Verstecken, wechselten jeden Monat den Standort, um den Taliban zu entkommen, und wurden gesucht. Berichten zufolge wurden bis November 2023 24 Fälle von gezielter Tötung festgestellt, darunter sechs Tötungen durch die Taliban und nicht identifizierte Akteure sowie drei Fälle von Folter in der Obhut der Taliban [Country Focus 2023, 4.1, S. 64; Security 2022, 3.1, S. 74].
Trotz der angekündigten Amnestie für Personen, die gegen sie gekämpft hatten, waren die Taliban entweder nicht in der Lage oder nicht willens, ihre Soldaten von Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen mit diesem Profil abzuhalten [Country Focus 2023, 4.1.1., S. 56; Security September 2021, 1.1.2., S. 13; COI Update 2022, 3., S. 4-5; Country Focus 2022, 2.5., S. 45-48; Targeting 2022, 2.1., S. 56; 3., S. 74-76].
Es wurde über Drohungen, summarische Hinrichtungen, Inhaftierungen, Folter, Misshandlungen und das Verschwindenlassen von Personen berichtet, die mit ausländischen Streitkräften in Verbindung stehen [Country Focus 2023, 4.2., S. 64-65; Targeting 2022, 2.1., S. 56; 3., S. 74-76; Country Focus 2022, 2.5., S. 45-48].
Die Taliban bemühten sich, Personen mit diesem Profil durch lokale Informanten, die Nutzung bestehender Datenbanken und Einschüchterung aufzuspüren [Security 2022, 1.2.4., S. 33; Targeting 2022, 2.2., S. 63-64; 3., S. 74-76].
Auch Angehörige von Personen, die mit ausländischen Truppen zusammenarbeiteten, wurden bedroht. Insbesondere Familienangehörige von Dolmetschern hielten sich Berichten zufolge aus Angst vor Repressalien versteckt [Targeting 2022, 2.2., S. 64; 3., S. 75-77]. […]
Handlungen, die gegen Personen im Rahmen dieses Profils gemeldet werden, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Tötung). […]
Bei Personen, die mit ausländischen Streitkräften in Verbindung stehen, wäre die begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen begründet.
Auch Familienangehörige solcher Personen können eine begründete Furcht vor Verfolgung haben. […]
Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der (unterstellten) politischen Meinung erfolgt. […]
3.7. Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und andere, die als kritisch gegenüber den Taliban wahrgenommen werden
Dieses Profil bezieht sich auf Personen, die sich einzeln oder in Verbindung mit anderen für die Förderung oder den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einsetzen. Es befasst sich auch mit dem weiter gefassten Thema der wahrgenommenen Kritik an den Taliban, auch in Bezug auf Proteste und andere offene Kritik an den Taliban, wie etwa über soziale Medien geäußerte Kritik. […]
In Afghanistan werden Menschenrechtskonzepte oft als ein ausländisches, westliches oder als ein nicht-islamisches Konzept angesehen. Einschüchterungen, Schikanen, Drohungen und Gewalt gegen Menschenrechtsverteidiger und –aktivisten wurden von allen Parteien im vergangenen Konflikt begangen. [COI-Abfrage zu Journalisten, Medienmitarbeitern und Menschenrechtsverteidigern, 2., S. 7-12; Staatsaufbau, 1.8.1., S. 23; Conflict targeting, 1.2.9., S. 48, 51; 1.5.1., S. 65; 2.3., S. 74]. Die Taliban haben sich anhaltend intolerant gegenüber jeglichem Dissens gezeigt, indem sie jegliche Kritik an ihnen zum Schweigen brachten und die Grundrechte und -freiheiten der Afghanen einschränkten [Targeting 2022, 1.2.1., S. 36-38; 2.1., S. 57].
Seit der Machtübernahme der Taliban hat sich der zivilgesellschaftliche Raum erheblich eingeengt. Die Taliban haben sich zwar verpflichtet, die Menschenrechte zu achten, doch haben sie behauptet, dies „im Rahmen der Scharia“ zu tun. Mehrere Erlässe haben darüber hinaus Kritik an Taliban-Beamten verboten und die Möglichkeiten für Proteste und kritische Berichterstattung eingeschränkt. Obwohl es Kritik gibt, haben die Taliban einige abweichende Stimmen unterdrückt. Selbst scheinbar unbedeutende Handlungen, wie das Posten von Inhalten durch Privatpersonen in sozialen Medien, haben zu Verhaftungen geführt. Eine Quelle wies darauf hin, dass jeder mit Konsequenzen rechnen muss, und in einigen Fällen wurden auch Familienangehörige von Aktivisten inhaftiert [Country Focus 2023, 1.1.3., S. 20; 4.7., S. 92-93].
Organisationen der Zivilgesellschaft wurden von den Taliban ins Visier genommen, indem sie ihre Büros durchsuchten, Bankkonten einfroren und die Organisationen zwangen, ihre Büros zu schließen. Menschenrechtsverteidiger und andere Akteure der Zivilgesellschaft haben ihre Aktivitäten aus Angst vor Konsequenzen weitgehend eingestellt, und viele haben das Land verlassen. Berichten zufolge sehen die Taliban einige Aktivisten und Kritiker als unter westlichem Einfluss stehend an, was ihre Unterdrückung „rechtfertigt“. Vor allem weibliche Aktivisten wurden ins Visier genommen, aber auch Männer, die sich für die Rechte der Frauen eingesetzt haben. Zwei identifizierte repressive Akteure innerhalb der staatlichen De-facto-Verwaltung sind die Taliban GDI und die Taliban MPVPV [Länderfokus 2023, 1.2.2., S. 24; 4.7., S. 91].
Medien und Menschenrechtsorganisationen wurden unter Druck gesetzt, unter anderem durch Vorschriften, die den Inhalt der Medien einschränken, ein Verbot von Verleumdung und „unbewiesener Kritik“ an De-facto-Regierungsvertretern sowie von „offener Kritik“. Die de-facto-Behörden haben in die Arbeit der Medien eingegriffen und Journalisten sowie Menschenrechtsaktivisten inhaftiert [Country Focus 2023, 1.1.3., S. 20]. Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Folter und Misshandlungen sowie Drohungen und Einschüchterungen wurden den De-facto-Behörden zugeschrieben [Targeting 2022, 8.2., S. 168].
Die Lage für Aktivisten und Demonstranten verschlechterte sich nach dem Erlass vom Dezember 2022, der Frauen den Zugang zur Universität verbot. Es gab Berichte darüber, dass „Demonstranten in Kandahar verjagt und möglicherweise auf der Straße beschossen wurden“, und Proteste in den Provinzen Kunar und Chost wurden mit Gewalt beantwortet, während Prügel auf weibliche Demonstranten auch in Kabul und Herat gemeldet wurden. Der prominente afghanische Bildungsaktivist und Gründer einer lokalen NRO, Matiullah Wesa, wurde am 27. März 2023 verhaftet und bis zum 26. Oktober 2023 unter nicht näher bezeichneten Anschuldigungen festgehalten, da öffentlich bekannt geworden war, dass er sich mit Ausländern traf und ins Ausland ging. Auch seine Familie wurde ins Visier genommen, sein Haus wurde durchsucht und mindestens zwei seiner Brüder wurden ebenfalls kurzzeitig festgenommen, während ein weiterer aus dem Land floh. Im März 2023 wurde auch der Universitätsdozent, Islamwissenschaftler und Aktivist Rasool Parsi verhaftet, nachdem er die Taliban in den sozialen Medien kritisiert hatte. Er wurde im Oktober 2023 wegen Blasphemie und Propaganda zu 16 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Taliban haben auch andere männliche Aktivisten verhaftet, die sich für die Bildung von Mädchen einsetzen, darunter Ahmad Fahim Azimi und Sadiqullah Afghan, die Mitte Oktober 2023 verhaftet wurden [COI Update 2024, 3., S. 3-4; Country Focus 2023, 4.7., S. 91-92].
Berichte über Festnahmen und Inhaftierungen betrafen auch Familienangehörige von Personen, die als Taliban-kritisch gelten [Country Focus 2023, 4.7., S. 93]. Eine Aktivistin wurde zusammen mit ihrem Sohn in Gewahrsam genommen, eine andere zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem vierjährigen Kind [COI Update 2024, 3., S. 4].
Quellen berichteten, dass Familienmitglieder von Aktivisten und Journalisten von den De-facto-Behörden ins Visier genommen wurden, um Informationen zu erhalten und sie einzuschüchtern. Berichten zufolge wurden Familienangehörige von Personen, die im Jahr 2022 an Frauenrechtsprotesten teilgenommen hatten, verhaftet und aufgefordert, alle Namen der männlichen Verwandten der Familie zu nennen [Country Focus 2023, 4.10., 95-96].
Obwohl seit der Machtübernahme einige tödliche Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger auch der ISKP und unbekannten Tätern zugeschrieben wurden, wurden im Bezugszeitraum Juli 2022 - September 2023 keine spezifischen Informationen über ISKP-Angriffe auf Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger gefunden [Country Focus 2023; Targeting 2022, 8.2., S. 168]. […]
Die Handlungen, von denen berichtet wird, dass sie sich gegen Personen aus diesem Profil richten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Tötung, Entführung, willkürliche Festnahme und Inhaftierung, Schläge, Folter). […]
Bei Menschenrechtsverteidigern und Aktivisten wäre die begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen begründet.
Bei anderen Personen, die als Taliban-kritisch wahrgenommen werden könnten, sollte bei der individuellen Bewertung die Bekanntheit des Antragstellers, die Sensibilität des kritisierten Themas und das Ausmaß der Öffentlichkeitsarbeit berücksichtigt werden. Auch andere risikorelevante Umstände, wie Geschlecht und ethnische Zugehörigkeit, können für die Beurteilung von Bedeutung sein.
Auch Familienangehörige von Personen, die unter dieses Profil fallen, können eine begründete Furcht vor Verfolgung haben. Familienangehörige von Aktivistinnen können besonders gefährdet sein. […]
Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der (unterstellten) politischen Meinung und/oder Religion erfolgt. […]
3.11. Personen, die der Blasphemie und/oder Apostasie verdächtigt werden
Dieses Profil umfasst Personen, die den religiösen Glauben oder die Grundsätze des Islams aufgegeben oder sich von ihnen losgesagt haben (Apostasie), sowie Personen, die sich frevelhaft über Gott oder heilige Dinge geäußert haben (Blasphemie). Dazu gehören auch Personen, die aus echter innerer Überzeugung zu einem neuen Glauben übergetreten sind (z. B. Konvertiten zum Christentum), sowie Personen, die nicht an die Existenz Gottes glauben oder nicht daran glauben wollen (Atheisten).
Es ist anzumerken, dass die letztgenannten Gründe häufig an erster Stelle angeführt werden (Art. 5 Statusrichtlinie). […]
Die De-facto-Regierung der Taliban hat die bisherige Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan außer Kraft gesetzt und erklärt, dass die Scharia als Rechtssystem in Afghanistan durchgesetzt werden soll. Die De-facto-Regierung sieht sich selbst als leitende Instanz mit dem grundlegenden Ziel, sicherzustellen, dass die Menschen im Einklang mit den religiösen Gesetzen leben. Allerdings gibt es verschiedene Auslegungen der Scharia, und es wurde kein formeller Rechtsrahmen geschaffen, die Bedingungen für die Religionsfreiheit haben sich verschlechtert, und allen Afghanen wird eine strenge Auslegung der Scharia aufgezwungen [Country Focus 2023, 1.1.2., S. 18-19; 1.2.1., S. 21-24; 4.5.2., S. 84-85].
Apostasie ist ein von der Scharia definiertes Verbrechen, das den Übertritt zu einer anderen Religion und die Bekehrung von Personen zum Übertritt vom Islam umfasst. Nach der Auslegung der Scharia durch die Taliban wird Apostasie mit dem Tod bestraft. Berichten zufolge sind „angemessene“ Strafen für Abtrünnige in der sunnitischen Hanafi-Rechtsprechung die Enthauptung für Männer und lebenslange Haft für Frauen, es sei denn, die Person bereut. Außerdem kann Eigentum beschlagnahmt werden, und Abtrünnige können daran gehindert werden, Eigentum zu erben. Berichten zufolge gibt es keine offizielle Taliban-Politik zur Jagd auf Konvertiten, da allgemein davon ausgegangen wird, dass Konvertiten eher von ihren eigenen Familien als von den Behörden getötet werden [Country Focus 2023, 4.5.2., S. 84-85; Targeting 2022, 1.3.1., S. 42].
Die Taliban betrachten Personen, die gegen sie predigen oder ihrer Auslegung des Islams widersprechen, als „Abtrünnige“ [Country Focus 2022, 1.4., S. 25-28; Society-based Targeting, 2.7., S. 29-30; Anti-government elements, 2., S. 16-19]. Der ISKP zufolge können muslimische Verbündete des Westens, aber auch Personen, die Formen eines „unreinen“ Islams praktizieren, wozu auch Nicht-Sunniten und Sunniten gehören, die den Sufismus oder mystische Schulen des Islams praktizieren, als „Abtrünnige“ definiert werden [Targeting 2022, 6.6.1., S. 143-144, 149; Society-based targeting, 2.8., S. 30; Anti-government elements, 3., S. 29].
Einige wenige Konvertiten zum Christentum sind in den letzten zehn Jahren in Afghanistan sichtbar geworden [Society-based targeting, 2.3., S. 25-26]. Eine Quelle wies darauf hin, dass Afghanen, die zum Christentum konvertierten, als Abtrünnige betrachtet wurden und mit Ächtung und der Androhung von Ehrenmorden durch Familien- und Dorfmitglieder konfrontiert waren [Targeting 2022, 1.3.1., S. 42-43].
Die gesellschaftliche Toleranz gegenüber Kritik am Islam ist in Afghanistan gering. Blasphemie gilt nach der sunnitischen Hanafi-Rechtsprechung ebenfalls als Kapitalverbrechen und kann „anti-islamische Schriften oder Reden“ umfassen [Targeting 2022, 1.3.1., S. 42].
Personen, die Ansichten vertreten, die als vom Islam abgefallen angesehen werden können, wie z. B. Konvertiten, Atheisten und Säkularisten, dürfen ihre Ansichten oder ihre Beziehung zum Islam nicht offen äußern, da sie sonst Sanktionen oder Gewalt, auch durch ihre Familie, riskieren. Solche Personen müssen auch nach außen hin muslimisch auftreten und die religiösen und kulturellen Verhaltenserwartungen ihres lokalen Umfelds erfüllen, ohne dass dies ihre innere Überzeugung widerspiegelt [Country Focus 2023, 4.5.2., S. 84; Society-based Targeting, 2.3., S. 25-27; 2.4., S. 27-28].
Anhänger der Baha'i und Konvertiten zum Glauben wurden auch als „Ungläubige“ oder „Abtrünnige“ betrachtet [Targeting 2022, 6.6.2., S. 150; Society-based targeting, 2.5., S. 28]. […]
Die Handlungen, von denen berichtet wird, dass sie sich gegen Personen aus diesem Profil richten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Todesstrafe, Tötung, gewalttätige Angriffe). […]
Bei Personen, die sich der Blasphemie und/oder der Apostastie schuldig gemacht haben, einschließlich Konvertiten, wäre die begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen begründet. […]
Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils höchstwahrscheinlich auf religiöse Gründe zurückzuführen ist.
3.12. Personen, bei denen der Eindruck besteht, dass sie gegen religiöse, moralische und/oder gesellschaftliche Normen verstoßen haben
Dieses Profil bezieht sich auf Personen, deren Handlungen, Verhaltensweisen oder Praktiken als Verstoß gegen religiöse, moralische und/oder gesellschaftliche Normen angesehen werden, unabhängig davon, ob der wahrgenommene Verstoß gegen die Normen in Afghanistan oder im Ausland stattfand. Praktiken, die als Verstoß gegen diese Normen wahrgenommen werden, hängen von verschiedenen Faktoren ab, z. B. vom lokalen Kontext, den beteiligten Akteuren und ihrer Auslegung dieser Normen. […]
d) Kleiderordnung
Die Taliban haben restriktive Maßnahmen bezüglich der Kleiderordnung für afghanische Männer und Frauen ergriffen. Im Mai 2022 erließen die Taliban ein Dekret, das afghanische Frauen verpflichtete, bei öffentlichen Auftritten von Kopf bis Fuß (einschließlich des Gesichts) vollständig bedeckt zu sein. Das Dekret enthielt eine Liste von Strafen für Verstöße, darunter Verwarnungen und Vorladungen in ein Regierungsbüro eines männlichen Haushaltsvorstands sowie im Falle wiederholter Verstöße kurzfristige Haftstrafen und schließlich ein Gerichtsverfahren mit weiteren Strafen für den männlichen Vormund. Die Einhaltung des Erlasses war im ganzen Land unterschiedlich, und in einigen städtischen Gebieten wurden einige Frauen gesehen, die ihr Gesicht nicht verhüllten. Quellen berichteten über Ad-hoc-Schläge und Peitschenhiebe, die unter anderem von Mitgliedern der Taliban-MVPV und der De-facto-Polizei gegen Personen durchgeführt wurden, die sich nicht an die erlassene Anweisung zur Sozial- und Kleiderordnung hielten [Country Focus 2023, 1.2.3., S. 27-28; Targeting 2022, 5.2.5., S. 119-124].
Im Januar 2024 begann in Kabul eine Reihe von Verhaftungen von Frauen, die sich nicht an die strengen Bekleidungsvorschriften hielten, und weitete sich auf einige andere Provinzen aus. Die meisten Verhaftungen in Kabul fanden Berichten zufolge in dem von Hazara dominierten Gebiet Dasht-e Barchi und im Gebiet Khair Kahana statt, das hauptsächlich von Tadschiken und Gemeinschaften aus Panjshir bewohnt wird. Berichten zufolge musste der Mahram bei der Freilassung einen Brief unterschreiben, in dem er sich verpflichtete, sich in Zukunft an die Vorschriften zu halten, andernfalls drohten ihm Strafen [COI Update 2024, 2., S. 2]. Berichten zufolge wurde weiblichen Patienten ohne Hidschab die medizinische Versorgung verweigert, während Autofahrer angewiesen wurden, keine weiblichen Fahrgäste ohne einen Hidschab, der ihr Haar bedeckt, mitzunehmen. Darüber hinaus wurden Ladenbesitzer in Mazar-e Sharif angewiesen, nicht an Frauen ohne Hidschab zu verkaufen. Berichten zufolge gab es häufig Fälle, in denen Frauen an Kontrollpunkten belästigt oder verprügelt wurden, weil sie keinen Hidschab trugen [Country Focus 2023, 1.2.1., S. 23; 4.4.1., S. 73]. Die Taliban haben auch andere Erlasse erlassen, die die Art und Weise betreffen, wie sich Frauen zu kleiden und in der Öffentlichkeit zu zeigen haben. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann dazu führen, dass der Vater oder der engste männliche Verwandte der Frau gemaßregelt, inhaftiert oder aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen wird [Country Focus 2023, Anhang 3, S. 160].
Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde, wurde von Fällen berichtet, in denen Männer von Taliban-Kämpfern angehalten und belästigt wurden, weil sie westliche Kleidung trugen oder sich einen Bart rasierten. Einigen Quellen zufolge haben die Taliban Regierungsangestellte angewiesen, sich Bärte wachsen zu lassen und traditionelle Kleidung zu tragen [Country Focus 2023, 1.2.2., S. 25; 4.12.1., S. 101; Targeting 2022, 1.3.2., S. 43-44; 1.3.3., S. 47-48].
e) Alkohol und Drogen
Die Taliban haben bestimmte Maßnahmen gegen Alkohol- und Drogenkonsumenten ergriffen.
Insbesondere erließ die De-facto-Regierung am 3. April 2022 einen Erlass, der den Mohnanbau verbietet, eine Pflanze, die unter anderem zur Herstellung von Opium verwendet wird. Das Dekret, in dem es heißt, dass die Ernte verbrannt und die Landwirte nach der Scharia bestraft werden sollen, wurde durchgesetzt und führte in einigen Gebieten von Badakhshan und Nangarhar zu Zusammenstößen mit der lokalen Bevölkerung [Country Focus 2023, 2.2.4., S. 35]. Darüber hinaus wurde die Herstellung, der Konsum oder der Transport anderer illegaler Drogen, einschließlich alkoholischer Getränke, Heroin, „Tablette K“ und Haschisch, verboten. Seit der Machtübernahme haben Taliban-Kämpfer in ganz Afghanistan Drogenabhängige zusammengetrieben und sie zur Behandlung in Kliniken oder Gefängnisse gebracht. Sie setzten Gewalt ein, manchmal mit Peitschen und Gewehrläufen, und bei der anschließenden Behandlung fehlte es an Methadon und oft auch an Beratung. In Kabul sollen die Taliban auch manchmal körperliche Strafen gegen Raucher verhängt haben, da die Gruppe das Rauchen generell ablehnt [Security 2022, 1.2.3., S. 31; Targeting 2022, 1.1.4.(g), S. 36; 1.3.4.(f), S. 34; 1.3.2., S. 44].
Einer Quelle zufolge gaben die Taliban im Februar 2023 bekannt, dass sie ein Massenbegräbnis von über 100 Leichen verstorbener „Drogenabhängiger“ durchgeführt hätten. Diese Ankündigung hat jedoch Bedenken aufkommen lassen, dass die Leichen tatsächlich das Ergebnis außergerichtlicher Tötungen waren, da keine weiteren Einzelheiten über die Identität oder den Grund, warum sie sich in Taliban-Gewahrsam befanden, oder die Todesursache angegeben wurden [Country Focus 2023, 4.1.3., S. 60].
Darüber hinaus wurden im April 2022 sieben Männer vom Obersten Gericht der Taliban ausgepeitscht und zu Haftstrafen verurteilt, unter anderem wegen Alkoholkonsums. Auch über Fälle von Auspeitschungen wegen Alkoholkonsums und Drogenhandels wurde berichtet [Country Focus 2023, 1.2.3., S. 27; 4.1.3., S. 60; Security 2022, 1.2.3., S. 31; Targeting 2022, 1.1.4.(f), S. 34; 1.1.4.(g), S. 36; 1.3.2., S. 44]. […]
Handlungen, die gegen Personen im Rahmen dieses Profils gemeldet werden, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Inhaftierung, körperliche Bestrafung, Gewalt aus Gründen der Ehre und Tötung). Handelt es sich bei den fraglichen Handlungen um weniger schwerwiegende Einschränkungen der Ausübung bestimmter Rechte oder um (ausschließlich) diskriminierende Maßnahmen, sollte bei der individuellen Bewertung, ob sie einer Verfolgung gleichkommen könnten, die Schwere und/oder die Häufigkeit der Handlungen berücksichtigt werden oder ob es sich um eine Kumulierung verschiedener Maßnahmen handelt. […]
Bei Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Zina begangen haben, wäre die begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen begründet.
Bei anderen Personen, die in Afghanistan oder im Ausland gegen moralische und/oder gesellschaftliche Normen verstoßen haben sollen, sollten bei der individuellen Bewertung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, verfolgt zu werden, risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.: Geschlecht (das Risiko ist für Frauen höher), Beruf (insbesondere Künstler, Friseure, Personen, die in Schönheitssalons arbeiten), Herkunftsgebiet und konservatives Umfeld, Sichtbarkeit des Antragstellers und des Verstoßes (auch wenn der Verstoß im Ausland stattfand) usw. […]
Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils aus Gründen der Religion und/oder der (unterstellten) politischen Meinung und/oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen kann. Letzteres könnte auf gemeinsamen Merkmalen beruhen, wie einem gemeinsamen Hintergrund, der nicht geändert werden kann (wahrgenommenes Verhalten in der Vergangenheit), und einer besonderen Identität im Kontext Afghanistans, die mit ihrer Stigmatisierung durch die sie umgebende Gesellschaft zusammenhängt, oder einer Überzeugung, die so grundlegend für ihre Identität oder ihr Gewissen ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten (Ablehnung kultureller, sozialer oder religiöser Normen und mangelnde Bereitschaft, diese einzuhalten).
3.13. Personen, die als von ausländischen Werten beeinflusst (wahrgenommen) werden (häufig auch als „verwestlicht“ bezeichnet)
Dieses Profil bezieht sich auf Personen, die aufgrund ihrer Aktivitäten, ihres Verhaltens, ihres Aussehens und ihrer geäußerten Meinungen, die als nicht-afghanisch oder nicht-muslimisch angesehen werden können, als von ausländischen Werten beeinflusst (wahrgenommen) werden (auch allgemein als „verwestlicht“ bezeichnet). Dazu können auch diejenigen gehören, die nach einem Aufenthalt in westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehren.
Dieses Profil kann sich weitgehend mit dem Profil 3.12 überschneiden. Personen, bei denen der Eindruck besteht, dass sie gegen religiöse, moralische und/oder gesellschaftliche Normen verstoßen haben, z. B. im Zusammenhang mit der Kleiderordnung. Siehe auch den Unterabschnitt a. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten unter den Taliban unter dem Profil 3.15. Frauen und Mädchen und Profil 3.11. Personen, die sich der Blasphemie und/oder Apostasie schuldig gemacht haben. […]
Einige Handlungen, von denen berichtet wird, dass sie sich gegen Personen aus diesem Profil richten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Gewalt oder Tötung). Handelt es sich bei den fraglichen Handlungen um weniger schwerwiegende Einschränkungen der Ausübung bestimmter Rechte oder um (ausschließlich) diskriminierende Maßnahmen, sollte bei der individuellen Bewertung, ob sie einer Verfolgung gleichkommen könnten, die Schwere und/oder die Wiederholbarkeit der Handlungen oder die Tatsache berücksichtigt werden, dass sie als eine Kumulierung verschiedener Maßnahmen auftreten. […]
Die individuelle Überprüfung, ob für den Antragsteller eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, soll risikoerhöhende Umstände beinhalten, wie etwa
das Verhalten des Antragstellers,
die Sichtbarkeit des Antragstellers,
das Herkunftsgebiet und das konservative Umfeld,
das Geschlecht (höheres Risiko für Frauen),
das Alter,
die Dauer des Aufenthalts in einem westlichen Land
etc. […]
Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils aus Gründen der Religion, der (unterstellten) politischen Gesinnung und/oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen kann. Letzteres könnte auf gemeinsamen Merkmalen beruhen, z.B. einem gemeinsamen Hintergrund, der nicht geändert werden kann (wahrgenommenes Verhalten in der Vergangenheit), und einer besonderen Identität im Kontext Afghanistans, die mit ihrer Stigmatisierung durch die sie umgebende Gesellschaft zusammenhängt, oder auf einer Überzeugung, die so grundlegend für ihre Identität oder ihr Gewissen ist, dass sie nicht gezwungen werden sollten, darauf zu verzichten (Ablehnung kultureller, sozialer oder religiöser Normen und mangelnde Bereitschaft, diese einzuhalten). […]
3.14. Ethnische und religiöse Minderheiten [...]
3.14.2. Personen der Hazara-Ethnie und andere Schiiten
Dieses Profil umfasst Menschen, die der Ethnie der Hazara angehören, und andere, die der schiitischen Religion angehören. In Afghanistan gibt es zwei große schiitische Gemeinschaften: den wichtigsten schiitischen Zweig Ithna Ashariya („die Zwölfer“) und den kleineren Ismaili-Zweig („die Siebener“). Die meisten Menschen der Hazara-Ethnie gehören der schiitischen Religion an [Targeting 2022, 6.1., S. 126].
Die Mehrheit der Hazara-Bevölkerung lebt im Hazarajat. Es gibt auch größere Hazara-Bevölkerungen in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif [Targeting 2022, 6.4.1., S. 130].
Die ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara lässt sich in der Regel am äußeren Erscheinungsbild der Person erkennen. […]
Hazaras waren in der Vergangenheit unter verschiedenen Herrschern in Afghanistan schweren Misshandlungen ausgesetzt, darunter Versklavung, Massentötungen und systematische Diskriminierung. Unter der vorherigen Taliban-Herrschaft (1996-2001) fanden mehrere Massaker an Hazaras statt [Targeting 2022, 6.4.1., S. 132]. Seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 hatte sich die Stellung der Hazara in der Gesellschaft verbessert. Ab 2016 entstanden jedoch neue Sicherheitsbedrohungen für die Gemeinschaft der schiitischen Muslime (Hazara), als sich die ISKP als neuer bewaffneter Akteur in Afghanistan etablierte und Anschläge verübte, die sich unter anderem gegen Hazaras richteten [Country Focus 2023, 4.5.3., S. 85-86; COI-Abfrage zu Hazaras, Schiiten, 1.1., S. 3; 1.2., S. 4; Country Focus 2022, 2.4., S. 41; Targeting 2022, 6.4.1., S. 132]. Im Dezember 2022 forderte der Generalsekretär der Vereinten Nationen die De-facto-Behörden auf, aufgrund der IED-Angriffe auf zivile Ziele und in zivilen Gebieten angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, und erwähnte ausdrücklich Kultstätten und Bildungseinrichtungen sowie die Hazaras als eine Gemeinschaft, die „einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist“ [Country Focus 2023, 2.2.2., S. 33].
a) Behandlung durch die Taliban
In den Monaten nach ihrer Machtübernahme hielten die Taliban eine Reihe von Treffen mit schiitischen Hazara-Führern aus verschiedenen Teilen des Landes ab, wobei sie versprachen, für die Sicherheit aller Bürger zu sorgen, und die Bereitschaft bekundeten, konfessionelle Spaltungen zu vermeiden [Country Focus 2023, 4.5.3., S. 85]. Schiitische Muslime durften ihre religiösen Zeremonien, wie die jährlichen Ashura-Feiern, durchführen. Im Jahr 2023 wurde jedoch bekannt gegeben, dass aus Sicherheitsgründen keine großen Versammlungen während der Ashura-Feierlichkeiten erlaubt sind. Außerdem wurden Hazara in sehr begrenztem Umfang in die neue Taliban-Verwaltung auf Zentral- und Provinzebene berufen, und es wurde diskutiert, ob diese Personen als echte Vertreter der Hazara-Minderheit angesehen wurden, da sie bereits Teil des Taliban-Aufstands gewesen waren [Country Focus 2023, 4.5.3, S. 85; Targeting 2022, 6.4.2, S. 135].
Trotz ihrer Versprechen, für Sicherheit zu sorgen, gelang es den Taliban nicht, die schiitischen Hazara-Gemeinschaften zu schützen, da mehrere Angriffe von der ISKP verübt wurden. Darüber hinaus haben die Schikanen und die Zwangsvertreibung dieser Gemeinschaften zugenommen [Country Focus 2023, 4.5.3, S. 85-88].
Mitglieder der Hazara-Gemeinschaft wurden bei Razzien der Taliban getötet, die angeblich gegen „bewaffnete Rebellen“ gerichtet waren, und in der Provinz Ghazni eröffneten die De-facto-Sicherheitskräfte der Taliban das Feuer auf eine Gruppe von Trauernden, die sich zur Feier des schiitischen Aschura-Festes versammelt hatten. Nachdem die Taliban im Juni 2022 das dissidente Taliban-Mitglied Mawlawi Mehdi, der Hazara war, niedergeschlagen hatten, folgten Berichte über summarische Hinrichtungen von Zivilisten im Bezirk Balkhab (Provinz Sar-e Pul), einem Gebiet mit einer großen Hazara-Bevölkerung, wo Mehdi seinen Aufstand begründete [Country Focus 2023, 2.3., S. 40; 4.3.3., S. 69-70; Targeting 2022, 1.1.1, S. 19].
Quellen stellten eine Diskrepanz zwischen der öffentlichen Haltung der Taliban-Führung gegenüber Hazaras/Shias und der tatsächlichen Behandlung dieser Gemeinschaften durch die Sicherheitskräfte der Taliban fest. Die Hazaras sind diskriminierenden Handlungen von Taliban-Mitgliedern in lokalen De-facto-Verwaltungsorganen und von Taliban-Mitarbeitern ausgesetzt. Einer Quelle zufolge sind die Hazaras zwar nicht mit einer „gezielten Diskriminierung“ durch die De-facto-Behörden konfrontiert, doch würden die lokalen Taliban „die Hazaras negativ sehen und sie (im Einklang mit den historischen Normen) mit Verachtung behandeln“, da „die Ansicht besteht“, dass die Hazaras unter der früheren Herrschaft „zu sehr profitiert“ hätten, was nun „korrigiert“ werden müsse. Infolgedessen wurden die Hazaras von den örtlichen Taliban „systematisch anders behandelt“, so die gleiche Quelle. Die fehlende Repräsentation hat auch dazu geführt, dass Hazaras beim Zugang zu Passdiensten und beim Zugang zur Justiz - beispielsweise bei Landstreitigkeiten - behindert werden. Tausende Hazaras wurden seit der Machtübernahme durch die Taliban vertrieben, und in vielen jahrzehntealten Landstreitigkeiten, die wieder aufflammten, neigten die Taliban dazu, sich auf die Seite der (paschtunischen) Kuchi-Nomaden zu stellen [Country Focus 2023, 4.5.3., S. 85-86; Targeting 2022, 6.4.2., S. 134].
Seit der Machtübernahme ist eine im Vergleich zu den Vorjahren „größere Anzahl“ von Kuchi-Nomaden nach Hazarajat gezogen, was zu Zwangsvertreibungen und zur Vertreibung der lokalen Hazara-Bevölkerung geführt hat. In einigen Fällen wurden diese Vertreibungen von lokalen Taliban-Führern angeordnet, während in anderen Fällen die Hazara-Bewohner Berichten zufolge von Kuchi-Nomaden oder „den Taliban und damit verbundenen Milizen“ vertrieben wurden [Country Focus 2023, 4.5.3, S. 87-88; Targeting 2022, 6.4.2, S. 134].
b) Behandlung durch die ISKP
In den letzten Jahren wurden die Anschläge aufständischer Gruppen hauptsächlich der ISKP zugeschrieben. Ihre Absicht, Schiiten von „Bagdad bis Khorasan“ ins Visier zu nehmen, wurde in den vom Islamischen Staat betriebenen Telegrammkanälen erklärt. Die ISKP betrachtet schiitische Muslime als Abtrünnige und damit als legitimes Ziel für Tötungen [Targeting 2022, 6.4.5., S. 143-144]. Im September 2022 stellte der UN-Sonderberichterstatter fest, dass die Angriffe der letzten Jahre auf Hazaras und nicht-muslimische Afghanen, die oft von der ISKP beansprucht werden, „systematischer Natur zu sein scheinen und Elemente einer Organisationspolitik widerspiegeln und somit die Merkmale internationaler Verbrechen, einschließlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit, tragen“ [COI Update 2022, 3., S. 9].
Es wurde beschrieben, dass es nach der Machtübernahme durch die Taliban zwei Muster von Angriffen auf schiitische Hazaras gegeben hat. Das erste Muster besteht aus Anschlägen, die sich hauptsächlich gegen zivile Personenkraftwagen richten, insbesondere gegen Minivans des öffentlichen Nahverkehrs, die von „jungen, gebildeten und berufstätigen Hazaras“ wie Regierungsangestellten, Journalisten und NRO-Mitarbeitern bevorzugt werden. Das zweite Muster besteht aus groß angelegten komplexen Angriffen, die unter anderem schiitische Moscheen, Krankenhäuser und Schulen in von Hazara dominierten Gebieten, vor allem in den Städten Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Kunduz, zum Ziel hatten [Targeting 2022, 6.4.3., S. 138].
Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden zwischen dem 30. August 2021 und dem 30. September 2022 22 Angriffe auf Zivilisten in Afghanistan registriert, von denen 16 speziell auf die Hazara-Bevölkerung abzielten. Die von der ISKP und unbekannten Akteuren verübten Angriffe richteten sich seit der Machtübernahme gegen die schiitische Hazara-Gemeinschaft. Human Rights Watch schätzt, dass insgesamt 700 Personen bei solchen Angriffen getötet und verletzt wurden. Anschläge in Form von Sprengstoffexplosionen richteten sich gegen schiitische Hazara während des Ashura-Gedenkens im Jahr 2022, und am 30. September 2022 wurde ein tödlicher Selbstmordanschlag auf das Bildungszentrum Kaaj in einem von Hazara dominierten Viertel verübt. Dabei wurden 54 Menschen getötet und 114 verletzt - die meisten von ihnen waren Hazara-Mädchen und junge Frauen im Teenageralter. [Country Focus 2023, 4.5.3., S. 87-88].
Im Jahr 2023 ging die Zahl der Anschläge gegen die schiitische Hazara-Gemeinschaft zurück, und zwischen Januar und September 2023 wurden keine größeren Anschläge gemeldet [Country Focus 2023, 4.5.3., S. 87-88]. Allerdings übernahm die ISKP die Verantwortung für einen Selbstmordanschlag auf eine schiitische Moschee in Pul-e Kumri in der Provinz Baghlan im Oktober 2023, bei dem nach Angaben der UNAMA 21 Menschen getötet und 30 verletzt wurden. Zwischen Oktober 2023 und Mitte Januar 2024 übernahm die ISKP die Verantwortung für eine Reihe von Sprengstoffanschlägen in Dasht-e Barchi, einem von Hazara dominierten Gebiet in Kabul-Stadt. Die Schätzungen schwanken, aber die UNAMA meldete rund 100 Verletzte, wobei mindestens 19 Menschen getötet wurden, und zu den Orten der Anschläge gehörten ein Sportclub, zwei Kleinbusse und ein Einkaufszentrum. Im Oktober, November und Dezember 2023 wurden in der Stadt Herat drei gezielte Anschläge verübt, bei denen fünf schiitische Religionsführer getötet wurden. Niemand hat sich zu diesen Anschlägen bekannt [COI Update 2024, 4., S. 6-7]. Die Angriffe der ISKP auf die Hazaras könnten mit ihrer schiitischen Religion zusammenhängen. Berichten zufolge zielt die ISKP unter anderem auch auf die Hazara ab, weil sie dem Iran und dem Kampf gegen den Islamischen Staat in Syrien nahe stehen und diese unterstützen [COI-Abfrage zu Hazara, Schiiten, 1.3, S. 6; 1.4, S. 7; regierungsfeindliche Elemente, 3.3, S. 32; 3.6.1, S. 34].
c) Behandlung durch die Gesellschaft
Hazara und Schiiten sind Berichten zufolge unter der Taliban-Herrschaft diskriminiert worden. Außerdem besteht in konservativen Teilen der afghanischen Gesellschaft der Eindruck, dass die Hazara-Minderheit eine Kultur angenommen hat, die nicht mit der Definition des Islam durch die Taliban übereinstimmt [COI Update 2022, 3, S. 9]. Eine Quelle berichtete, dass die Hazara in Afghanistan seit jeher dazu neigen, gesellschaftlich diskriminiert zu werden, sowohl von Paschtunen als auch von Tadschiken, Usbeken und anderen. [Länderfokus 2023, 4.5.3., S. 85-86].
Da die Mehrheit der schiitischen Muslime in Afghanistan der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, waren die Hazara die Hauptopfer der sektiererischen Angriffe auf Schiiten. Aber auch andere schiitische Gruppen wurden sowohl vor als auch nach der Machtübernahme der Taliban Opfer gezielter Angriffe. So wurden beispielsweise einige der sektiererischen Angriffe gegen schiitische Muslime in Gebieten verübt, die nicht von Hazara dominiert werden. Einer Quelle zufolge handelte es sich bei den Opfern des Anschlags auf eine schiitische Moschee in Kandahar im Oktober 2021 nicht in erster Linie um Hazara [Targeting 2022, 6.4.5., S. 143]. […]
Handlungen, die gegen Personen im Rahmen dieses Profils gemeldet werden, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Tötung, Entführung, sektiererische Angriffe). Handelt es sich bei den fraglichen Handlungen um weniger schwerwiegende Einschränkungen der Ausübung bestimmter Rechte oder um (ausschließlich) diskriminierende Maßnahmen, sollte bei der individuellen Bewertung, ob sie einer Verfolgung gleichkommen könnten, die Schwere und/oder die Häufigkeit der Handlungen berücksichtigt werden oder ob es sich um eine Kumulierung verschiedener Maßnahmen handelt. […]
Bei der individuellen Beurteilung der Frage, ob eine Hazara und/oder ein schiitischer Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verfolgt wird, sollte das Herkunftsgebiet des Antragstellers und die Frage, ob die ISKP dort über operative Kapazitäten verfügt, berücksichtigt werden, wobei Personen aus Hazara-dominierten Gebieten in größeren Städten besonders gefährdet sind.
Die Zugehörigkeit zu den Hazara kann auch in Bezug auf andere Profile ein risikoerhöhender Umstand sein, wie zum Beispiel: 3.1. Mitglieder der Sicherheitsinstitutionen der ehemaligen Regierung, 3.2. Beamte und Bedienstete der ehemaligen Regierung und des Justizsystems, 3.10. Humanitäre Helfer, 3.12. Personen, bei denen der Eindruck besteht, dass sie gegen religiöse, moralische und/oder gesellschaftliche Normen verstoßen haben, 3.13. Personen, die als von ausländischen Werten beeinflusst (wahrgenommen) werden (auch allgemein als „verwestlicht“ bezeichnet), 3.15. Frauen und Mädchen, 3.16. Kinder. […]
Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils aus Gründen der Religion, der (unterstellten) politischen Meinung (z. B. Verbindungen zur früheren Regierung, vermeintliche Unterstützung des Iran) und/oder der Ethnie erfolgen kann.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schulbildung und beruflichen Tätigkeit in Afghanistan sowie seiner mangelnden Berufsausbildung werden anhand der dahingehend übereinstimmenden Angaben im Zuge des bisherigen Verfahrens getroffen, ebenso wie die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes und seines weiteren Aufenthalts in Afghanistan.
Die Feststellung, dass der BF verheiratet ist und keine Kinder hat, gründet sich ebenso auf den dahingehend gleichbleibenden Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zu seinem im Bundesgebiet lebenden Bruder und dessen Aufenthaltsstatus ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 20.10.2016, Zl. XXXX (Beilage ./A) und einem von Amts wegen eingeholten IZR-Auszug.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF erfolgt anhand des im Akt einliegenden Strafregisterauszugs.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Feststellung, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinen individuellen, gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, ergibt sich anhand der folgenden Ausführungen:
Allem voran ist anzuführen, dass das Vorbringen des BF weder schlüssig noch plausibel ist und vermehrt Widersprüche aufweist. Schon das BFA hat das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates als nicht glaubhaft erkannt und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchwegs bestätigt.
Zunächst fällt auf, dass der BF sein Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA steigerte:
So gab der BF bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt an, sein Leben sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Gefahr gewesen. Die Taliban haben nach der Machtübernahme begonnen, Hazara zu töten. Der BF habe bei mehreren Demonstrationen teilgenommen und sei festgenommen worden. Er sei XXXX im Gefängnis gewesen und die Taliban haben „sie“ geschlagen und misshandelt. Als er freigelassen worden sei, habe er „sofort das Land verlassen, sonst hätten sie mich umgebracht“ (AS 11).
In der Einvernahme vor dem BFA schilderte der BF demgegenüber jedoch, nach der Entlassung aus dem Gefängnis „wieder normal zur Arbeit gegangen“ zu sein. Er sei mehrmals am Tag von den Taliban beobachtet und belästigt worden. Eines Tages sei ein Talib zu ihm gekommen und habe den BF geschlagen. Zwei Freunde des BF haben dies gesehen, seien zum BF gekommen und ebenso von diesem Talib geschlagen worden, woraufhin diese mit dem BF den Talib geschlagen haben, „bis er am Boden gelegen“ sei. Da der Talib sie sohin nicht mehr verfolgen habe können, seien sie zunächst nach Hause und anschließend seine Freunde nach XXXX und der BF nach XXXX geflohen. Nachdem seine Freunde wieder nach XXXX zurückgekehrt seien, seien diese von den Taliban verhaftet und ihr Leichnam an ihre Familien übergeben worden. Als der BF das gehört habe, habe er gewusst, dass er nicht mehr nach XXXX zurückkehren könne und beschlossen, Afghanistan zu verlassen (AS 69, 71).
Hinsichtlich der Angaben des BF beim BFA, er habe nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis der Taliban wieder normal seinen Alltag bewältigen können und habe erst der – erstmals vor dem BFA vorgebrachte – Vorfall des BF mit dem Talib und die daran anschließende Ermordung seiner Freunde zu seiner Ausreise geführt, liegt somit eine unglaubhafte Steigerung seines Fluchtvorbringens vor. Es bestehen daher bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF betreffend sein Fluchtvorbringen.
Diesbezüglich wird weder die seitens der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts hierüber bereits aufgezeigten Bedenken gegen die Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung (vgl etwa VfGH vom 20. Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom 28.Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) übersehen noch, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch scheint fraglich, aus welchem Grund der BF den vor dem BFA vorgebrachten, fluchtauslösenden Grund der Schlägerei mit einem Talib bei seiner Erstbefragung nicht einmal in einem Satz erwähnt hat, wenn dieser für seine Ausreise ausschlaggebend gewesen sein soll. Umso fraglicher erscheint, dass der BF seine in der Erstbefragung genannten Fluchtgründe, er habe gleich nach seiner Entlassung aus der Haft aus Afghanistan fliehen müssen, da er sonst umgebracht worden wäre, beim BFA dahingehend relativierte, als dass er nunmehr vermeinte, er habe nach seiner Haftentlassung in Afghanistan sehr wohl in seinen Alltag zurückkehren können.
§ 19 Abs. 1 AsylG normiert zudem kein vollständiges Beweisverwertungsverbot. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).
Es ist davon auszugehen, dass jemand, der ein derartig einschneidendes Erlebnis wie der BF erlebt, dies bereits zum erstmöglichen Zeitpunkt vorbringen würde. Hätte es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse gehandelt, wäre daher anzunehmen gewesen, dass der BF diese zumindest ansatzweise bereits in der Erstbefragung erwähnt hätte.
Das BFA führte zudem zutreffend im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus, dass den Angaben des BF beim BFA, denen zufolge er in der Erstbefragung „nur ganz kurz“ über seine Ausreisegründe habe sprechen können, entgegenzuhalten ist, dass sich seine Angaben zu den Fluchtgründen über mehrere – konkret acht – Sätze erstrecken und daher nicht als „kurz“ bezeichnet werden können. Dem Protokoll der Erstbefragung ist überdies aus den darin festgehaltenen Zeiten des Beginnes als auch Endes der Niederschrift eine Dauer der Erstbefragung von 40 Minuten zu entnehmen (AS 3, 13), woraus auch auf keine außerordentlich kurze Einvernahmedauer zu schließen ist. Darüber hinaus gab der BF am Anfang der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich an, bislang alle seine Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen genannt und die Wahrheit gesagt zu haben. Er bestätigte zudem die Rückübersetzung der Erstbefragung (AS 59, 61). Es wäre daher anzunehmen, dass der BF den vor dem BFA vorgebrachten, fluchtauslösenden Grund der Schlägerei mit einem Talib zumindest ansatzweise bereits in der Erstbefragung erwähnt hätte, hätte es sich dabei um ein tatsächlich erlebtes Ereignis gehandelt.
Die Angabe des BF in der Erstbefragung, die Taliban haben ihn aus dem Gefängnis freigelassen und er habe anschließend aus Afghanistan fliehen müssen, sonst hätten sie ihn umgebracht, ist zudem unplausibel. Hätten die Taliban den BF tatsächlich umbringen wollen, wäre nicht anzunehmen gewesen, dass sie den BF zuvor aus dem Gefängnis entlassen würden, um ihn anschließend zu verfolgen. Auch tätigte der BF auf die Frage des BFA, ob ihn die Taliban einfach so haben gehen lassen, obwohl er gegen sie demonstriert habe, lediglich ausweichende Angaben und antwortete schließlich, im Gefängnis „genug gefoltert“ geworden zu sein (AS 65). Dass die Taliban den BF einerseits freigelassen hätten, weil er „genug gefoltert“ worden wäre, ihn jedoch sodann nach seiner Entlassung hätten umbringen wollen, ist keineswegs plausibel.
Der BF widersprach sich darüber hinaus maßgeblich in seinen Ausführungen zu seinem Fluchtvorbringen. Inbesondere lassen zahlreiche zeitliche Ungereimheiten in den Angaben des BF die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens in Zweifel ziehen:
So gab der BF in der Einvernahme beim BFA am 30.06.2023 an, er habe „ XXXX “ nach der Machtübernahme der Taliban an Demonstrationen teilgenommen. Er sei „ca. vor XXXX (von heute weg)“, sohin XXXX , von den Taliban verhaftet worden und sei XXXX in Haft gewesen (AS 65). Beim BVwG gab er dazu widersprüchlich an, „ XXXX “ nach der Machtübernahme der Taliban an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Es sei „ XXXX “ gewesen, als er von den Taliban festgenommen worden sei (VP S. 3). Während der BF zudem noch beim BFA meinte, es haben „ XXXX “ an der Demonstration teilgenommen, und seien „ XXXX “ verhaftet worden (AS 65), gab er demgegenüber widersprüchlich beim BVwG an, es haben „ XXXX “ an dieser Demonstration teilgenommen und es könne sein, dass „ XXXX “ festgenommen worden seien (VP S. 6).
Der BF widersprach sich außerdem innerhalb seiner Beschwerdeverhandlung, indem er zunächst auf die Frage, ob er andere Personen an der letzten Demonstration gekannt habe, antwortete, er habe XXXX Personen gekannt, wovon XXXX verhaftet worden sei. Auf entsprechenden Vorhalt seiner vorherigen Angaben vor dem BFA, er habe die Personen, die verhaftet worden seien, nicht gekannt (AS 65, 67), tätigte der BF zunächst folgende vage und ausweichenden Angaben (VP S. 7 f):
„R: Beim BFA haben Sie noch ausgesagt, Sie kannten die Leute nicht, die mitgenommen wurden. Jetzt kenn Sie doch einen?
BF: Er war nicht im gleichen Gefängnis mit mir.
R: In welchem Gefängnis war er?
BF: Weiß ich nicht.
R: Woher wissen Sie dann, dass er in einem anderen Gefängnis war?
BF: Weil ich ihn nicht gesehen habe.
R: Haben Sie die anderen Häftlinge im Gefängnis gesehen?
BF: Nein.
R: Woher wissen Sie dann, dass XXXX nicht auch dort war?
BF: Er wurde nicht zur gleichen Zeit festgenommen, sondern vorher.
R: Wann wurde er festgenommen?
BF: Wahrscheinlich XXXX , bevor ich verhaftet wurde.
R: Woher wissen Sie, dass er nicht im selben Gefängnis war wie Sie?
BF: Ich weiß es nicht.“
Der BF widersprach sich sohin schließlich, indem er letztlich vermeinte, der Bekannte sei nicht zur gleichen Zeit wie der BF festgenommen worden, sondern vorher (VP S. 7). Auch widersprach sich der BF in weiterer Folge, indem er nunmehr angab, von diesen XXXX Bekannten des BF habe glaublich keiner an der letzten Demonstration teilgenommen (VP S. 8), jedoch zuvor noch vermeinte, XXXX Personen bei dieser Demonstration gekannt zu haben, wovon XXXX verhaftet worden sei.
Der BF widersprach sich auch dahingehend, als er in der Einvernahme vor dem BFA noch von einer Teilnahme an Demonstrationen nach der Machtübernahme der Taliban sprach (AS 65), vor dem BVwG hingegen erstmals angab, bereits vor der Machtübernahme an Demonstrationen teilgenommen zu haben (VP S. 3). Vor dem Hintergrund seiner Angaben zu seinem Fluchtvorbringen in der Erstbefragung (AS 11: „Die Taliban haben unser Land übernommen und begonnen die Hazara zu töten. Ich habe bei mehreren Demonstrationen mitgemacht und wurde festgenommen.“) als auch beim BFA (AS 65: „Ich habe an mehreren Demonstrationen gegen die Taliban teilgenommen. Wir protestierten dagegen, dass die Taliban ohne Grund Hazara und Schiiten töten.“) ist zudem seine Angabe vor dem BVwG, bereits vor der Machtübernahme der Taliban an Demonstrationen teilgenommen zu haben, unplausibel, bezieht sich der BF doch in seinem Fluchtvorbringen darauf, dass die Taliban nach der Machtübernahme begonnen haben, Hazara zu töten.
Es ist bereits aufgrund dieser erheblichen Widersprüche eine Teilnahme des BF an den Demonstrationen als auch seine anschließende Festnahme durch die Taliban nicht glaubhaft. Insbesondere unter Berücksichtigung des hohen Bildungsniveaus des BF wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er stringente Angaben zu den vorgebrachten Demonstrationen hätte schildern können, hätte er tatsächlich an diesen teilgenommen. Ebenso hätte der BF in der Lage sein müssen, konkrete und konsistente Angaben zu seiner Festnahme, insbesondere zu seinem Festnahmezeitpunkt durch die Taliban, tätigen zu können, handelt es sich hierbei doch um ein besonders einprägsames Erlebnis, das ihm jedenfalls in Erinnerung bleiben müsste.
Wie oben bereits ausgeführt, ist das weitere Vorbringen des BF hinsichtlich des Vorfalles mit einem Talib nach seiner Haftentlassung bereits aufgrund der damit einhergehenden Steigerung des Fluchtvorbringens gegenüber der Erstbefragung nicht glaubhaft. Darüber hinaus liegen auch diesbezüglich Widersprüche in den Angaben des BF vor. So gab der BF noch beim BFA an, es sei ein Talib mit einem Motorrad zu ihm gekommen und habe gemeint, dass der BF mit ihm mitkommen solle, um beten zu gehen (AS 69). Beim BVwG sprach der BF demgegenüber jedoch von zwei Personen, die mit dem Motorrad gekommen seien und vom BF verlangt haben, beten zu gehen (VP S. 9). Während der BF zudem beim BFA vermeinte, seine Freunde und er haben den Talib zu dritt geschlagen, bis dieser am Boden gelegen sei und seien daraufhin geflohen, da er sie nicht mehr verfolgen habe können (AS 69), gab er beim BVwG an, es seien bei der Schlägerei ein paar Leute zu ihnen gekommen und haben sie voneinander getrennt, sodass sie es danach geschafft haben, zu flüchten (VP S. 3, 9). Der BF gab außerdem beim BFA an, diese zwei Freunde seien von den Taliban verhaftet und ihr Leichnam XXXX später an deren Familie übergeben worden (AS 71). Demgegenüber berichtete der BF beim BVwG bloß von einem Freund, der von den Taliban umgebracht worden sei (VP S. 10). Erst auf entsprechenden Vorhalt seiner Angaben beim BFA vermeinte der BF, beide seien von den Taliban getötet worden (VP S. 11). Auch meinte der BF widersprüchlich, daraufhin nach XXXX geflohen zu sein, wo er sich XXXX aufgehalten habe (AS 71), während er beim BVwG vermeinte, dort XXXX gewesen zu sein (VP S. 10). Der BF wurde zudem mehrmals aufgefordert, nähere Angaben hinsichtlich der vorgebrachten Schlägerei zu schildern. Er konnte diesen Anforderungen jedoch mit seinen vagen und ausweichenden Angaben nicht gerecht werden (vgl. VP S. 9 f). Es ist sohin insgesamt nicht glaubhaft, dass der behauptete Vorfall mit einem bzw. zwei Taliban-Angehörigen stattgefunden hat und der BF aufgrunddessen einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist.
Insofern der BF überdies eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit vorbrachte, ist zu betonen, dass allein aus dem Umstand der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht generell eine Verfolgung als maßgeblich wahrscheinlich angesehen werden kann. Der BF legte eine solche auch zu keinem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren substantiiert dar.
Den vorliegenden Länderberichten kann auch nicht entnommen werden, dass es zu einer Verfolgung der 9 bis 15 % der Bevölkerung Afghanistans ausmachenden schiitischen Hazara allein aufgrund deren Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit kommt. Dabei wird nicht verkannt, dass es nach wie vor Berichte über gegen Hazara gerichtete Anschläge und Übergriffe gibt. Dass regelmäßig systematische und gezielt gegen Hazara gerichtete Angriffe der Taliban stattfinden würden, geht aus den aktuellen Länderberichten allerdings nicht hervor. Ebenso wird nicht verkannt, dass den vorliegenden Länderberichten zu entnehmen ist, dass Hazara besonders gefährdet sind, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. Eine regelmäßige, systematische Verfolgung von Hazara ist jedoch auch dahingehend nicht erkennbar und hat der BF eine solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, sondern stützen sich seine diesbezüglichen, unsubstantiierten Angaben ausschließlich auf eine Gefährdung durch die Taliban. Eine Gefährdung des BF durch die Taliban aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ist, wie bereits ausgeführt, vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht zu erkennen.
Es kann daher – unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderberichte zur aktuellen Lage der Hazara in Afghanistan – trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen und berichteten Einzelfällen von Verfolgungen oder Zwangsumsiedlungen, derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit aus ethnischen oder religiösen Gründen erheblichen physischen Übergriffen ausgesetzt wäre.
Darüber hinaus kann auch basierend auf dessen Angaben im gegenständlichen Verfahren, den eingebrachten Schriftsätzen und dem persönlichen Eindruck vom BF in der Beschwerdeverhandlung gesamtbetrachtend weder eine Verfolgung des BF aufgrund einer westlichen Orientierung noch aufgrund eines Glaubensabfalls angenommen werden.
Hierbei ist zunächst hervorzuheben, dass der BF erstmals im Zuge seiner Beschwerdeergänzung vom 16.05.2025 vorbrachte, dass ihm als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung drohe. Er habe in Österreich Werte, Einstellungen und Verhaltensweisen angenommen, die der westlichen Lebensweise entsprechen würden. Auch werde er aufgrund seiner Tätowierung von den Taliban als verwestlicht wahrgenommen. Zudem bezeichne er sich selbst als „nicht religiös“ bzw. sei Religion für ihn eine „Privatsache“. Er bete nicht regelmäßig und faste nicht, trinke Alkohol und breche damit in mehrfacher Weise mit den von den Taliban aufgestellten religiösen Regeln (OZ 6, S. 8-10). Demgegenüber steigerte der BF vor dem BVwG am 23.05.2025, sohin lediglich eine Woche später, erneut sein Vorbringen, indem er nunmehr angab, seit seiner Ankunft in Österreich ohne Religionsbekenntnis zu sein (VP S. 12). Es wird nicht verkannt, dass der BF hierzu beim BVwG ausführte, zwar zuvor im erstinstanzlichen Verfahren noch angegeben zu haben, ein schiitischer Moslem zu sein, es jedoch nun nicht mehr zu sein, da er sich „langsam im Laufe der Zeit geändert“ habe (VP S. 13), und sich ein Glaubensabfall als ein über einen längeren Zeitraum dauernder, dynamischer Prozess darstellt. Auch wird nicht verkannt, dass in Afghanistan innerhalb der Bevölkerung eine starke Intoleranz gegenüber Menschen, die zu einer anderen Religion konvertiert sind, besteht und Apostaten mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen haben. Es lässt sich jedoch – insbesondere aus dem persönlichen Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG – nicht ableiten, dass sich der BF ernsthaft und aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hätte. Allem voran lässt sich auch nicht ableiten, in welcher Weise dies nach außen erkennbar in Erscheinung trete.
So tätigte der BF in der mündlichen Verhandlung keine Aussagen, die dahingehend ausgelegt werden könnten, dass er seine Religionszugehörigkeit aus ideellen Gründen und einer starken inneren Überzeugung aufgegeben und abgelegt hätte. Er zog sich lediglich auf die wesentlichen Aussagen zurück, dass er nicht fasten und nicht beten würde, manchmal Alkohol trinke und eine Tätowierung habe (VP S. 13). Aus den Angaben des BF im Verfahren und dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht ableiten, dass sich der BF ernsthaft und aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hätte. Insbesondere schilderte der BF auch kein Schlüsselerlebnis, das Anlass für seine innere Abkehr vom Islam gewesen wäre. Auch gab der BF auf die Frage, ob er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft offiziell ausgetreten sei, an, diesbezüglich „keine Informationen“ zu haben (VP S. 13).
Alleine das Nicht-Einhalten der Glaubensbräuche bzw. aus dem Umstand, dass er weder bete noch faste, lässt für sich genommen noch keine Lebensweise ableiten, aufgrund derer er anhand der Länderberichte eine asylrelevante Verfolgung – allenfalls auch aus religiösen Gründen – befürchten müsste. Der BF vermag zwar damit darlegen, kein streng gläubiger Schiit (mehr) zu sein, eine Abkehr vom Islam aus innerer Überzeugung lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
Gesamtbetrachtend vermochten die vom BF dargelegten, sehr allgemein gehaltenen Gründe für seine Abkehr vom Islam und dessen Regeln nicht zu überzeugen und lässt sich daraus keine von tiefer innerer Überzeugung getragene und ihn besonders exponierende Apostasie ableiten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der BF im Falle einer potenziellen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein Verhalten an den Tag legen würde, aus welchem eine Abkehr vom Islam nach außen erkennbar in Erscheinung treten würde.
Ebenso ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF eine Wertehaltung, in der etwa eine politische oder religiöse Überzeugung erkannt werden könnte, angenommen und verinnerlicht hätte, bzw. eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
So wurde bereits ausgeführt, dass die vorgebrachte Teilnahme des BF an Demonstrationen gegen die Taliban in Afghanistan und eine damit einhergehende Verfolgung durch diese nicht glaubhaft ist. Der BF gab zudem selbst an, „nicht so richtig politisch tätig“ gewesen zu sein (AS 65). Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass sich der BF exilpolitisch oder in anderer Weise menschenrechtsaktivistisch engagiert hätte. Der BF brachte auch keine Tätigkeit in Organisationen oder Vereinen vor.
Insoweit der BF in seiner Beschwerdeergänzung vorbrachte, in Österreich auf sozialen Medien aktiv zu sein und talibankritische Inhalte zu posten (OZ 6, S. 3), so brachte der BF vor dem BVwG hierzu nichts mehr vor. In der Beschwerdeergänzung selbst legte der BF lediglich einen Screenshot eines Videos von XXXX sowie einen Screenshot von getätigten Facebook-Kommentaren, auf dem ein Kommentar von „ XXXX “ ersichtlich ist. Es lässt sich aus dem vorgelegten Screenshot einerseits nicht der vollständige Name des BF entnehmen. Andererseits ist auch nicht ersichtlich, ob die erstellten Beiträge tatsächlich vom BF stammen, noch ist eine eindeutige Rückführbarkeit auf ihn als Verfasser möglich. Außerdem ist aus diesen Screenshots auch nicht ableitbar, ob der BF tatsächlich unter dieses Video einen Kommentar abgegeben hat. Zwar wird nicht verkannt, dass laut aktuellen Länderberichten die Taliban soziale Medien und Internettechnik nutzen, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren und unter anderem auch ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde. Allerdings legte der BF abgesehen von diesen Screenshots keine weiteren Unterlagen vor, die eine talibankritische Haltung des BF in den sozialen Medien oder eine außerordentliche Reichweite seines Profils aufzeigen würden. Der BF brachte auch lediglich erstmals und einzig in der Beschwerdeergänzung vor, in den sozialen Medien talibankritische Inhalte zu veröffentlichen. Der BF wurde anschließend in der Beschwerdeverhandlung ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei er sich ausschließlich auf die – allesamt bereits als unglaubhaft gewürdigten – Demonstrationsteilnahmen in Afghanistan, eine „verwestlichte“ Lebensführung und einen Glaubensabfall stützte. Eine Äußerung von talibankritischen Inhalten, unter anderem auf sozialen Medien, brachte der BF jedoch zu keinem Zeitpunkt in der Beschwerdeverhandlung, als auch in sämtlichen Einvernahmen des gegenständlichen Verfahrens, vor.
Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung zudem erklärte, manchmal Alkohol zu konsumieren (VP S. 13), ist aus dieser Aussage kein substantieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan erkennbar. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass Rauchen und Trinken von Alkohol kein Zeichen für einen „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ ist (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0254).
Darüber hinaus konnte der BF die in seiner Beschwerdeergänzung behaupteten „Werte, Einstellungen und Verhaltensweisen“, die er in Österreich angenommen haben soll und die der „westlichen“ Lebensweise entprechen würden (OZ 6, S. 9), nicht konkretisieren. Es ist ihm folglich nicht gelungen, einen „westlichen“ Lebensstil glaubhaft zu machen. Der BF hat zudem bis zu seiner Ausreise nach Europa stets in einem muslimisch geprägten Land gelebt und seine grundlegende Sozialisierung in Afghanistan im Kreis seiner afghanischen Familie erfahren. Es ist daher nicht plausibel, dass der BF den afghanischen Sitten und Gebräuchen gänzlich entfremdet bzw. im Falle seiner Rückkehr exponiert wäre. Dem BF ist es auch nicht gelungen, konkret und nachvollziehbar glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen etwaigen westlichen Lebensstil so ausleben würde, dass er aufgrund dessen in den Fokus anderer Afghanen oder der Taliban geraten würde. Er konnte keine konkreten Umstände vorlegen, die ein besonderes Bedrohungsrisiko auf Grund einer „Verwestlichung“ begründen könnten.
Dass der BF in Afghanistan auch nicht wegen der Tätowierung XXXX , die er sich nach der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan habe machen lassen, verfolgt wird und er auch sonst deshalb nicht gefährdet ist, ist bereits deshalb anzunehmen, weil er vor seiner Ausreise aus Afghanistan keine Probleme damit zu gewärtigen hatte. Zudem handelt es sich um kein ad hoc sichtbares oder besonders auffälliges Tattoo XXXX . Es zeigt XXXX und ist somit auch vom Motiv her unverfänglich (OZ 6, S. 9). Auch ist die Tätowierung nicht ständig sichtbar und kann beim Tragen von XXXX auch vollständig verdeckt werden.
Es wird nicht verkannt, dass insbesondere in der Beschwerdeergänzung angeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2024 zum Thema „Umgang der Taliban mit tätowierten Personen“, von Repressalien seitens der Taliban gegenüber tätowierten Personen berichtet wird. Gleichzeitig haben sich vor der Machtübernahme durch die Taliban zahlreiche Menschen auch in Afghanistan selbst tätowieren lassen und gab es vor allem in Kabul Tattoostudios. Die Anfragebeantwortung vom 27.08.2024 findet sogar konkrete Hinweise darauf, dass solche Studios auch nach der Machtübernahme durch die Taliban weiter betrieben wurden bzw. werden. Nicht zuletzt besteht auch die Möglichkeit, Tätowierungen entfernen zu lassen. Aus der Anfragebeantwortung vom 27.08.2024 ergibt sich, dass die Entfernung von Tattoos – neben dem Verstecken der Tattoos – auch in Afghanistan selbst gängige Praxis ist, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten.
Aufgrund dieser Umstände ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF wegen seiner Tätowierung eine Gefährdung oder Verfolgung zu gewärtigen hätte. Zusammenfassend gelangt das BVwG damit zur Auffassung, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsgefahr wegen seiner Tätowierungen droht. Außerdem ist davon auszugehen, dass es dem BF – sowie anderen tätowierten Menschen in Afghanistan – zumutbar wäre, seine Tätowierungen zu verdecken oder entfernen zu lassen.
Gesamtbetrachtend sind derart viele Widersprüche und Ungereimtheiten im Verfahren hervorgekommen, sodass aufgrund dieser Vielzahl an Widersprüchen nicht von einem glaubhaften Sachvortrag ausgegangen werden kann. Insbesondere vor dem Hintergrund des im Vergleich zur afghanischen Durchschnittsbevölkerung weit überdurchschnittlichen Bildungsniveaus des BF wäre zu erwarten gewesen, dass der BF stringente und gleichbleibende Angaben zu den behaupteten Bedrohungssituationen hätte tätigen können, hätten sich diese tatsächlich zugetragen. Vielmehr entsteht durch das kontinuierliche Ergänzen des Fluchtvorbringens des BF um weitere, wesentliche Elemente im Laufe des Verfahrens der Eindruck, dass der BF versucht, alles Mögliche vorzubringen, um jenes zu stützen, dieses Vorbringen aber nicht den Tatsachen entspricht.
Darüber hinaus haben sich im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN.). Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist auf Basis der Länderberichte, wonach Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden, nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich.
Schließlich ist weder den Länderinformationen des COI-CMS Afghanistan noch der aktuellen medialen Berichterstattung eine aktuelle Gruppenverfolgung von Rückkehren aus Europa in Afghanistan zu entnehmen.
Zusammengefasst konnte der BF daher keine drohende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen.
2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche über Afghanistan bieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln und lassen gegenständlich auch vom BVwG laufend beobachtete aktuellere Berichte kein relevantes anderes Bild erkennen. Der BF ist den ins Verfahren eingeführten Berichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, Zl. 2007/19/1248; 23.01.1997, Zl. 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Nach VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443, ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0156, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0303, und vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0417).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2019/19/0407; VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151), kann die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung, jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe.
Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; 03.07.2020, Ra 2019/14/0608).
Rechtlich folgt daraus:
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine drohende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen, weswegen die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht kommt. Der BF vermochte weder glaubhaft darzulegen, dass er aufgrund der von ihm geschilderten Umstände bereits in Afghanistan verfolgt worden wäre noch dass er aus innerer Überzeugung vom Glauben abgefallen sei oder es ihm nicht zumutbar wäre, die Tätowierung entfernen zu lassen oder im öffentlichen Leben zu verbergen.
Im Hinblick auf den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist festzuhalten, dass aus den zugrunde gelegten Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen nicht ableitbar ist, dass alleine ein mehrjähriger Aufenthalt in Europa und eine sich daraus abgeleitete bzw. unterstellte westliche Geisteshaltung bei Männern bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde - wie bereits oben dargestellt ist eine tiefrgreifende westliche Lebenseinstellung nicht zu erkennen - die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem BF, aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer, individuell eine Verfolgung drohen würde.
Hinsichtlich einer Gruppenverfolgung von Rückkehrern ist auszuführen, dass im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-) Verfolgung ausgesetzt zu sein. Allfällige Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nicht jenes Ausmaß, das erforderlich wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die mehrere Jahre in Europa verbracht, für gegeben zu erachten.
Wie bereits oben dargelegt ist eine Bedrohung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht maßgeblich wahrscheinlich. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass - ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände -, alleine der Umstand, dass es sich beim BF um einen Hazara handelt, bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung auslösen würde. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN.).
Im Übrigen stellt eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0789; VwGH 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529 u.a.). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung – zusammenhängt (siehe auch BVwG 15.12.2014, W225 1434681-1/31E). Derartiges hat der BF jedoch nicht glaubhaft behauptet.
Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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