Der VwGH hat im Erkenntnis vom 4. April 2019, Ro 2017/11/0003, mit Hinweis auf die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15), die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde in einer Angelegenheit des § 117c Abs. 1 ÄrzteG 1998 verneint, wenn eine in dieser Bestimmung aufgezählte Aufgabe der Österreichischen Ärztekammer - wie im vorliegenden Fall - infolge deren Beseitigung durch den VfGH und gegebener Anlassfallwirkung nicht mehr zum übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zählt und daher nicht als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die iSd. Art. 131 Abs. 2 B-VG unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, zu qualifizieren ist.
Rückverweise