Eine Reduktion der Arbeitszeit ist (sofern sie nicht auf einen ausdrücklich privilegierten Grund wie die Sterbebegleitung eines nahen Verwandten zurückzuführen ist) kein Sachverhalt, der im Sinn des § 21 Abs. 1 AlVG dazu führt, dass davon betroffene Kalendermonate bei der Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu bleiben hätten (vgl. zur - insoweit nicht veränderten - Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 79/2015 VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).
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