JudikaturVwGH

Ra 2019/06/0031 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2019

Zweck der Verbraucherschutzrichtlinie ist es, ein hohes Schutzniveau für Verbraucher bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen zu erreichen (Art. 1 dieser Richtlinie). Verträge zwischen Unternehmern sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erfasst. Die Mautordnung enthält unterschiedliche Regelungen für Verbraucher und Unternehmer beim Erwerb der Digitalen Vignette. Insofern ist nicht zu erkennen, inwiefern die Anwendbarkeit der Verbraucherschutzrichtlinie "ausgehebelt" oder "umgangen" werde.

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