Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der Dr. A B, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. Juni 2025, LVwG 2025/S13/0100 16, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem Landesbeamtengesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis leitete das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) insoweit in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde gegen die Revisionswerberin, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, hinsichtlich näher konkretisierter Anschuldigungspunkte wegen des Verdachts der Verletzung ihrer Dienstpflichten ein Disziplinarverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Landesbeamtengesetz 1998 (LBG 1998) ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei entgegen der „ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung“ zur Beurteilung fristverlängernder, notwendiger Ermittlungen im angefochtenen Erkenntnis zu dem Ergebnis gekommen, dass der von der Revisionswerberin erhobene Verjährungseinwand unzutreffend sei, weil die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen die Frist nach § 89 Abs. 1 letzter Satz LBG 1998 um sechs Monate verlängert hätten. Vielmehr seien der belangten Behörde aber bereits zum Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige die dem Sachstandsbericht zu Grunde liegenden protokollierten Aussagen der (ehemaligen) Mitarbeiter in tabellarisch zusammengefasster Form übermittelt worden, was keine notwendigen Ermittlungen (im obigen Sinne) erfordert habe, sodass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nicht vorlägen.
5Dazu ist die Revisionswerberin zunächst darauf hinzuweisen, dass in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 20.6.2024, Ra 2024/09/0034, mwN).
6Das Darlegen eines Abweichens des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderte es, dass auf den konkreten Sachverhalt bezogen unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan wird, in welchen Punkten von dieser Rechtsprechung abgewichen worden sein soll (vgl. VwGH 6.5.2024, Ra 2024/09/0026, mwN).
7 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision mit der bloß pauschal erhobenen Behauptung eines Abweichens von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ohne diese im ausgeführten Sinn konkret anzuführen nicht gerecht.
8 Überdies behandelte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis den bereits im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwand, dass die Ermittlungen der belangten Behörde nicht erforderlich gewesen wären, befasste sich mit diesen im Einzelnen und kam zu dem Ergebnis, dass diese notwendig gewesen seien. Das Zulässigkeitsvorbringen setzt sich jedoch weder mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, noch mit den von der belangten Behörde konkret durchgeführten Ermittlungen auseinander, sodass auch insoweit keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.
9Soweit die Revisionswerberin darüber hinaus einerseits einen Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts rügt und andererseits moniert, das Verwaltungsgericht habe keinen formellen Beschluss über die von der Revisionswerberin gestellten Beweisanträge gefasst, dadurch ihre Parteienrechte verletzt und gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, behauptet sie Verfahrensmängel, ohne deren Relevanz für den Verfahrensausgang konkret darzutun (vgl. zur erforderlichen Relevanzdarlegung etwa VwGH 20.5.2025, Ra 2025/09/0031; 29.3.2021, Ra 2019/06/0004, mwN).
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. September 2025