Ob gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz OÖ BauO 1994 nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung für eine zu beseitigende bewilligungspflichtige bauliche Anlage nachträglich erteilt werden kann, ist im baupolizeilichen Auftragsverfahren zu beurteilen.
Rückverweise