Die in § 55 Abs. 3 NAG 2005 angesprochene Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Art. 27 der Unionsbürger-RL liegt (nur) dann vor, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Hinweis VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; 26.6.2014, Ro 2014/21/0024).
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