Eine Befassung des BFA hat nur dann zu erfolgen, wenn die Niederlassungsbehörde (bzw. das VwG) bei ihrer (seiner) Überprüfung zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) vorliegen. Der Umstand, dass für einen Eingriff in die unionsrechtliche Berechtigung der in § 55 Abs. 3 NAG 2005 vorgezeigte Weg der Befassung des BFA einzuschlagen ist, ändert nichts daran, dass im Fall des Bestehens des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts die Aufenthaltskarte von der Niederlassungsbehörde auszustellen ist.
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