Zwangsakte im Zuge einer Vollstreckung bilden grundsätzlich keine Maßnahmen behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sofern sie auf Grund einer Vollstreckungsverfügung (§ 10 VVG) von Verwaltungsorganen gesetzt wurden. Vollstreckungshandlungen können aber dann Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen und mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angefochten werden, wenn sie ohne vorangegangenes Verfahren oder vor (wirksamer) Erlassung einer Vollstreckungsverfügung durchgeführt werden (vgl. VwGH 25.1.2000, 98/05/0175; VwGH 20.9.2012, 2012/06/0107 und 0113; VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0068).
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