JudikaturVwGH

Ra 2022/20/0229 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2025

Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen und alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen (VwGH 27.5.2009, 2009/21/0014; VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0043). Daran vermag auch die im - nach § 46 Abs. 2b zweiter Satz FrPolG sinngemäß anzuwendenden - § 19 Abs. 3 letzter Satz AVG enthaltene Anordnung, dass die Anwendung von Zwangsmitteln nur zulässig ist, wenn sie im Bescheid angedroht waren und dieser zu eigenen Handen zugestellt war, nichts zu ändern. Dadurch wird nämlich nur das Verbot von Ersatzzustellungen (§ 21 ZustG) festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert (VwGH 27.5.2009, 2009/21/0014; VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188).

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