Ro 2018/21/0011 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine (relevante) Lageänderung im Herkunftsstaat eines Fremden dokumentiert sich regelmäßig in neuen Länderberichten. Neue Länderberichte stellen aber nur neue Beweismittel dar. Sie vermögen gegebenenfalls neue Entwicklungen zu belegen und können, wenn das nicht der Fall ist und sie sich auf schon vor Abschluss des Erstverfahrens entstandene ("alte") Tatsachen beziehen, allenfalls eine Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Sie bewirken für sich betrachtet aber keine Sachverhaltsänderung.