Ra 2024/21/0076 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Hinblick auf eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat setzt die gegenteilige Feststellung voraus, dass sich nach Erlassung der rechtskräftigen Vorentscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, sodass eine neue Sache vorliegt (VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0238; VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002; VwGH 24.1.2019, Ro 2018/21/0011).