Schützenswert sind nach § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO in der Regierungsvorlage zum Abgabensicherungsgesetz 2007 (Hinweis 270 BlgNR 23. GP 13) und nach allgemeinem Verständnis etwa Urlaubszeiten des Empfängers, die auch nicht mit täglichem Prüfen möglicher Zustellungen aus der Ferne belastet sein sollen (vgl. in diesem Sinn Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2, § 1 ZustG, Rz 30/2, zur elektronischen Zustellung nach dem dritten Abschnitt des ZustG). Dass Letzteres an Fremdgeräten oder eigenen mobilen Kleingeräten möglich wäre, wird mit der Annahme eines Hindernisses im Sinne des § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO bei Beachtung des Gesetzeszwecks meist vereinbar sein (vgl. wohl in einem ähnlichen Sinn nun auch § 35 Abs. 7 Z 2 ZustG i.d.F. des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40). Eine gewisse Verzögerung der Zustellwirkung und den mit der Feststellung ihrer Voraussetzungen verbundenen Verfahrensaufwand nimmt das Gesetz in solchen Fällen in Kauf. Auf den Sachverhalt einer Übersiedlung mit wenn auch nur temporärer Aufgabe der bisherigen Abgabestelle (vgl. zum Verlust der Abgabestelle der Wohnung durch längere Nichtbenützung auch die Nachweise bei Stumvoll, a.a.O., § 2 ZustG, Rz 25 ff), lässt sich dies aber nicht übertragen. Wer seine Abgabestelle aufgibt und anderswo eine neue begründet, ist damit nur von seiner früheren und nicht von seiner aktuellen Abgabestelle abwesend und wird die Empfangseinrichtungen - anders als in einem Urlaub - in der Regel mitgenommen haben. Erweist sich dies etwa wegen der Verhältnisse an der neuen Abgabestelle und/oder einer geplanten späteren Rückkehr an die frühere Abgabestelle nicht als opportun, so verbleibt die in § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 373/2012, geregelte Möglichkeit, auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten.
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