Ra 2018/12/0012 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Erfolgt im Anschluss an eine Zurückverweisung die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (lediglich) 'gleich schnell' wie im gedachten Fall einer Ermittlung durch das VwG, so verlangt das 'Interesse der Raschheit', welches auf die Raschheit der Erzielung einer endgültigen Entscheidung in der 'Sache' Bezug nimmt, gerade keine Zurückverweisung, sondern eine Entscheidung in der 'Sache' durch das VwG. Dies folgt einerseits daraus, dass schon die Ausfertigung und Zustellung sowie eine allenfalls erfolgende Bekämpfung eines zurückverweisenden Beschlusses einen entsprechenden Zeitverlust mit sich bringen, andererseits aber auch daraus, dass eine folgende Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der 'Sache' unter Umständen neuerlich gerichtlich überprüft werden müsste (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/12/0071; VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0079.) Indem das VwG in Verkennung des eben Dargelegten eine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 gestützte Aufhebung und Zurückverweisung vornahm, und die gemäß § 24 VwGVG 2014 gebotene Verhandlung unterließ, belastete es den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.