Die Frage der Erheblichkeit iSd § 12 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 ist in einer Gesamtbetrachtung aus qualitativen und quantitativen (als Anteil am Gesamtspektrum der Tätigkeit verstandenen) Aspekten des höheren Arbeitserfolges pauschal zu beurteilen. Übersteigt dieser insgesamt die Erheblichkeitsgrenze nicht, so hat keine Anrechnung zu erfolgen und nicht etwa eine Teilanrechnung, die jenem Prozentsatz der Gesamtzeit der privaten Vortätigkeit entspricht, den die Arbeitstätigkeiten, für die erstere nutzbar ist, an der Gesamtarbeitstätigkeit des Beamten im Beobachtungszeitraum ausmachen. Läge der genannte Anteil etwa bei der Hälfte der Gesamttätigkeit, so könnte von einem erheblich höheren Gesamtarbeitserfolg nur dann die Rede sein, wenn der qualitative Arbeitserfolg im betroffenen Bereich die Grenze der Erheblichkeit noch bedeutend übersteigt. Die Frage der Voll- oder Teilanrechnung stellt sich somit erst dann, wenn bei dieser Gesamtbetrachtung ein insgesamt erheblich höherer Arbeitserfolg festzustellen ist. Erst in der Folge wäre (arg: "insoweit") zu prüfen, ob dieser erheblich höhere Gesamtarbeitserfolg auch dann in gleichem Ausmaß eingetreten wäre, wenn die private Vorverwendung kürzer gedauert hätte.
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