Ra 2018/11/0038 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre. Auch besteht keine Pflicht der Behörde zur Belehrung über ordnungsgemäß kundgemachte Normen vor Bescheiderlassung. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß § 13a AVG gebotene Manuduktion hinaus (vgl. VwGH 4.9.2013, 2013/08/0180, VwGH 14.6.2012, 2008/10/0343, VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067, VwGH 23.9.2010, 2007/06/0007, jeweils mwN).