IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zl. 1378348906-232476812, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2025 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Sie gab an, aus Buea zu stammen und der Volksgruppe der Mamfe sowie der Religionsgemeinschaft der pentekostalen Christen anzugehören. Sie habe zwölf Jahre die Grundschule und sieben Jahre die Universität besucht sowie als Lehrerin gearbeitet. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter und ihre Geschwister würden in Kamerun leben. Ihr Herkunftsland habe sie im November 2023 illegal verlassen. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie zu Protokoll, dass in Kamerun Bürgerkrieg herrsche. Sie würden bombardiert werden. Bei ihrer Schule gebe es ein Lager für Hilfsbedürfte vom Roten Kreuz. Sie habe dort verwundeten Männern geholfen. Danach sei das Militär gekommen. Es habe sich herausgestellt, dass sie regierungsfeindliche Kämpfer unterstützt habe. Deshalb sei sie zweimal inhaftiert, vergewaltigt und gefoltert worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin den Tod. Ihre Familie werde ebenso bedroht.
2. Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.02.2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie zunächst in der Stadt Buea und zuletzt im Dorf XXXX gelebt habe. Sie gehöre der Volksgruppe der Manyu sowie der Religionsgemeinschaft der pentekostalen Christen an. Sie habe die Grundschule besucht, Bachelor-Universitätsabschlüsse in Geschichte und in Cyber Security und zuletzt zwischen 2021 und 2023 als leitende Lehrerin an der XXXX gearbeitet. In XXXX habe sie mit ihrer Mutter und zwei aufgenommenen Waisenkindern gelebt. Sie habe zudem eine ältere Schwester, drei Halbgeschwister sowie Cousins und Cousinen.
Zu ihrem Ausreisegrund führte die Beschwerdeführerin in freier Erzählung – auf das Wesentliche zusammengefasst – auf etwa dreieinhalb A4-Seiten aus, dass sie aufgrund einer Spendensammlung für hilfsbedürftige Familien festgenommen worden sei und ihr vorgeworfen worden sei, damit separatistische Kämpfer zu unterstützen. Sie sei in Haft gefoltert worden und habe schließlich zu ihrer Freilassung ein Schriftstück unterschreiben müssen, keine Hilfsleistungen mehr aufzunehmen. Einige Wochen danach hätten drei verwundete Männer um Verarztung gebeten, worum sich die Beschwerdeführerin gekümmert habe. Kurz darauf sei sie erneut festgenommen worden, da es sich bei diesen Männern um separatistische Kämpfer gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin sei in Haft vergewaltigt worden. Am fünften Tag ihrer Inhaftierung sei sie aus dem Gefängnis gebracht worden und sie sei aus dem Land geflohen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 22.03.2024 eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob es nähere Informationen zum Dorf XXXX gebe, was dort in den letzten fünf Jahren in Bezug auf die anglophone Krise passiert sei, ob es Informationen zu einer dort befindlichen XXXX gebe, ob es Berichte über eine dort gelegene Rot-Kreuz-Station bzw. ein Krankenhaus gebe, sowie ob es eine Ethnie mit der Bezeichnung Manyu oder Mamfe gebe.
4. Am 29.04.2024 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, welche vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 03.05.2024 der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt wurde.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und monierte eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
7. Am 11.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie ihren Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Kamerun und gehört der Religionsgemeinschaft der pentekostalen Christen sowie der Volksgruppe der Manyu an. Sie spricht Englisch. Sie lebte zunächst in der Stadt Buea, die letzten Jahre aber im Dorf XXXX , welche beide in der anglophonen Region Südwest liegen. Sie verfügt über eine schulische und akademische Bildung und arbeitete zuletzt von 2021 bis 2023 als leitende Lehrerin einer Privatschule in XXXX . Sie ist ledig und hat keine Kinder.
Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2022 zweimal vonseiten der kamerunischen Regierungsbehörden wegen einer unterstellten Unterstützung der anglophonen separatistischen Milizen inhaftiert sowie zudem gefoltert und vergewaltigt. Sie wird sowohl von separatistischen Milizen als auch von den kamerunischen Regierungsbehörden gesucht. Sie kann dieser Bedrohung in keinem anderen Landesteil von Kamerun entgehen. Sie könnte ebenso wenig in einem frankophonen Gebiet Kameruns für ihren Lebensunterhalt sorgen und ein Leben ohne unbillige Härten führen.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Kamerun:
1. Sicherheitslage
Das österreichische Außenministerium führt für eigene Staatsbürger eine Reisewarnung für die Regionen Extrême-Nord, Nordwest und Südwest. Dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. Für die Regionen Adamaoua und Nord gilt Sicherheitsstufe 3, im Rest des Landes Sicherheitsstufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Das deutsche Auswärtige Amt nennt für eigene Staatsangehörige die selben Reisewarnungen. Zudem wird erwähnt, dass es in Stadtgebieten zu sozial oder politisch motivierten kurzfristigen Protestaktionen und Demonstrationen kommen kann, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in Großstädten wie Jaunde, Duala, Ngaoundere und Bafoussam besteht ein erhöhtes Risiko bewaffneter Überfälle und Diebstähle (AA 27.1.2025). Laut einer Quelle wurde über Nordwest und Südwest sowie über Teile des Nordens der Ausnahmezustand verhängt (BS 19.3.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.2.2025): Reiseinformation – Kamerun
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon
2. Sicherheitslage in den „anglophonen“ Gebieten (Südwest, Nordwest)
Im Jahr 2016 demonstrierten Lehrer, Studenten und Anwälte für mehr kulturelle und soziale Rechte für die englischsprachige Bevölkerung und gegen die wirtschaftliche Ausgrenzung der englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Eine Minderheit setzt sich – teils mit Gewalt – für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben haben die Proteste zu gewaltsamen Repressalien und Massenverhaftungen durch die Regierung geführt, und erst I.d.F. griffen Separatistengruppen zu den Waffen und riefen 2017 den Staat „Ambazonien“ aus. Dadurch wurde der Konflikt verstärkt, Angriffe gegen die Bevölkerung haben sich gemehrt (SFH 18.12.2024; vgl. ACLED 9.2024).
Jedenfalls kommt es seit Oktober 2017 in den beiden anglophonen Regionen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppen, die nach Angaben vom Feber 2024 bis dorthin 3.000-6.000 (AA 22.2.2024), nach jüngeren Angaben mindestens 6.000 Todesopfer (RSF 1.10.2024; vgl. SFH 18.12.2024) und zahlreiche Verletzte gefordert haben. Hinzu kommen rund 700.000 Vertriebene (intern sowie in das benachbarte Nigeria) sowie die Zerstörung von Infrastruktur (u.a. Straßen, Stromverbindungen, Krankenhäuser und Schulen) (AA 22.2.2024; vgl. SFH 15.12.2024). Der Großteil der Infrastruktur in ländlichen Gebieten – Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Häuser, die Wirtschaft und das Bildungssystem – wurde in beiden Regionen weitgehend und absichtlich zerstört (GPC 30.10.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024).
Die Regierung zielt nach wie vor auf eine militärische Lösung (AA 22.2.2024). Sicherheitskräfte konnten zwar eine Reihe von Anführern der Rebellen töten oder gefangennehmen, doch dadurch hat sich die Intensität des Konflikts nicht verringert. Vielmehr hat dies zu einer Vervielfachung der Fraktionen und zu einem deutlichen Anstieg des Einsatzes von Sprengsätzen und der Ankündigungen von Lockdowns geführt (GPC 30.10.2024). Dementsprechend dauern die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen an, es gibt Todesopfer und Verletzte (AA 27.1.2025). In beiden Regionen bleibt die Lage angespannt und instabil (GPC 20.1.2025; vgl. UNOCHA 8.1.2025). Zivilisten sind von Bewegungseinschränkungen, Entführungen, Lösegeldforderungen, Erpressungen und illegaler Besteuerung betroffen. Diese Vorfälle ereignen sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Viele der Opfer sind Pendler, die auf illegale Checkpoints stoßen (UNOCHA 11.2.2025b).
Während des Jahres 2024 kam es sowohl durch Separatistengruppen als auch durch kamerunische Sicherheitskräfte zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Menschen, die den durch die Separatisten propagierten wirtschaftlichen und politischen Boykott brechen, werden bedroht und getötet (SFH 18.12.2024). Die Lage bleibt von Gewalt geprägt, die aus Konfrontationen zwischen den Konfliktparteien resultiert. Es kommt zum Einsatz von Sprengsätzen an öffentlichen Plätzen und Hauptrouten sowie zu gezielten Angriffen, zu Straßensperren und Einschränkungen des Verkehrs – darunter ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 hat eine bewaffnete Gruppe angekündigt, dass die Straße die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für die nächsten zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a). Mitunter dringen bewaffnete Gruppen auch in Städte vor, etwa nach Bamenda. Zivilisten, die mit Sicherheitskräften kollaborieren oder sich nicht an die wöchentlichen Montags-Ausgangssperren halten, werden bestraft. Mitunter kommt es zu Entführungen und Morden (GPC 30.10.2024).
Es kommt weiterhin zu Angriffen auf Personal und Schüler von Bildungseinrichtungen. Alleine im November 2024 wurden hier bei insgesamt sechs Vorfällen in Nordwest 14 Personen entführt und eine ermordet (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 gab es zehn Vorfälle, davon neun in Nordwest und einer in Südwest (UNOCHA 20.12.2024a). Im Mai 2024 kam es zu zehn Angriffen, darunter eine Tötung und mehrere Entführungen von Lehrern (SFH 18.12.2024). Neben dem Bildungssektor ist auch der Gesundheitssektor betroffen. Im Jahr 2023 gab es diesbezüglich 24 Gewalttaten, dabei wurden u.a. sechs im Gesundheitswesen Tätige entführt, sechs weitere wurden verhaftet (II 5.9.2024). Viele Schulen, Universitäten und Gesundheitseinrichtungen mussten schließen (SFH 18.12.2024).
Zusätzlich nutzen Separatistengruppen das allgemeine Klima der Unsicherheit aus, um Einkommen zu generieren, indem sie Menschen entführen und Löse- (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024) und/oder Schutzgeld erpressen (AA 22.2.2024). Gleichzeitig stellen willkürliche Verhaftungen die häufigste Form von Menschenrechtsverletzungen dar. Im Rahmen von Razzien, Durchsuchungen und Absperrungen durch staatliche Sicherheitskräfte werden Zivilisten willkürlich festgenommen und inhaftiert. Einige von ihnen sind während der Haft Folter und anderen körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt (GPC 13.12.2024).
Zudem kommt es in der Region Nordwest sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen, teils unter dem Aspekt von Nomadentum (Muslime) und Sesshaftigkeit (Christen). Mehrere christliche Amts- und Würdenträger sowie Kirchgänger wurden von nicht identifizierten Bewaffneten bzw. vermutlich von Separatisten geschlagen, verstümmelt, entführt oder getötet. Nicht immer ist klar, ob ein Vorfall rein religiös motiviert ist (USDOS 26.6.2024). In manchen Bezirken kommt es auch zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, so etwa in Bui, Donga-Mantung und Mezam, wo im Oktober 2024 mindestens vier Menschen getötet oder verletzt worden sind (UNOCHA 20.12.2024a).
Eine Quelle, an der auch die Vereinten Nationen beteiligt sind, beziffert Menschenrechtsvergehen für die Jahre 2022-2024:
(GPC 20.1.2025)
Diesen Zahlen zufolge gab es im Jahr 2022 monatlich durchschnittlich 383 Vergehen, 2023 stieg die Zahl drastisch auf 834, im Jahr 2024 fiel sie wieder auf 361 (GPC 20.1.2025). Die meisten Opfer gab es in den Monaten Oktober-Dezember 2024 in folgende Kategorien: Willkürliche Verhaftung (451); Verschwindenlassen und Entführung (230); Vernichtung oder Diebstahl von privatem oder öffentlichem Eigentum (132); Schutzgelderpressung (87); Verletzung und Verstümmelung (75); Tötung (60); Folter und inhumane Behandlung (39); physischer Übergriff oder Misshandlung (24) (GPC 20.1.2025; vgl. GPC 13.12.2024). Im Dezember 2024 besonders betroffen waren die Bezirke Meme in Südwest (60) sowie Menchum (38) und Mezam (32) in Nordwest. In diesem Monat gab es zahlreiche willkürliche Festnahmen (109) und Entführungen zur Erpressung von Lösegeld (61) (GPC 20.1.2025). Von Entführungen betroffen waren gegen Ende 2024 insbesondere die Bezirke Menchum und Manyu. Überproportional von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind Männer und Buben (GPC 13.12.2024). Im dritten Quartal 2024 stellten sie 73% der Opfer. Die Haupttäter waren im dritten Quartal 2024 staatliche Sicherheitskräfte (41%), bewaffnete Gruppen (39%) (GPC 30.10.2024).
Die interne Struktur bewaffneter Gruppen variiert von hierarchischen Kommandos unter breiter aufgestellten anglophonen „Regierungen“ bis hin zu unabhängigeren, kleineren Gruppen mit Ambitionen im näheren Umkreis. Manche Gruppen streben mehr politische Autonomie sowie bessere wirtschaftliche Möglichkeiten, rechtliche Bestimmungen und kulturelle Akzeptanz an, andere sind separatistisch geprägt. In den Jahren 2020 und 2021 wurden Dutzende separatistischer Kommandeure getötet, verhaftet oder legten ihre Waffen nieder – was oft zu Führungskämpfen um die Nachfolge geführt hat. 2023 waren bereits 50 verschiedene bewaffnete Gruppen aktiv. Durch die Zersplitterung ist die Zahl an Machtkämpfen zwischen einzelnen Fraktionen drastisch gestiegen. Insgesamt haben die großen politischen Gruppen im Verlauf des Konflikts weitgehend die Kontrolle über bewaffnete Gruppen verloren. Viele bewaffnete Gruppen konzentrierten sich auf lokale Macht und Ressourcen (ACLED 9.2024). An Gruppen bekannt sind:
a) Ambazonia Governing Council unter Ayaba Cho Lucas; mit:
i. Ambazonia Defence Forces (ADF): Sind überall in Nordwest und Südwest und am stärksten in den Bezirken Momo, Mezam und Meme aktiv und für viele Entführungen verantwortlich.
ii. Bui Unity Warriors: Sind v.a. im Nordwesten in und um den Bezirk Bui aktiv.
b) African People’s Liberation Movement (APLM) unter Ebenezer Derek Mbongo Akwanga; den militärischen Flügel stellen die Southern Cameroons Defence Forces. Die Gruppe ist Teil des Southern Cameroons Liberation Council und v.a. in Südwest, sowie im Bezirk Meme aktiv.
c) die sogenannten Interim Governments, unter vier verschiedenen Führern:
i. Interim Government (Sako) unter Samuel Ikome Sako mit den Bui Warriors als militärischem Arm. Letztere kämpfen nach einer Spaltung in zwei Fraktionen um die Kontrolle über den Bezirk Bui.
ii. Interim Government (Anu) unter Chris Anu;
iii. Interim Government (Njomia) unter Marianta Njomia
iv. Interim Government (Tabe) unter Sisiku Julius und Ayuk Tabe
Den größten militärischen Arm der Interim Governments stellen die Restoration Forces (auch bekannt als: Ambazonia Self-Defence Council, Ambazonia Military Council und Ambazonia Military Forces). Dabei handelt es sich um die gewalttätigste Separatistenfraktion. Sie ist in der Region Südwest am aktivsten, in den Bezirken Manyu und Meme. Oftmals kann nicht unterschieden werden, welche Fraktion – Sako, Anu, Njomia, Tabe – an einem Vorfall beteiligt war (ACLED 9.2024).
Abgesehen von der Zersplitterung innerhalb der separatistischen Reihen stellt die steigende Zahl bewaffneter Akteure eine zunehmende Herausforderung für die Lösung des Konflikts dar und ist eine zunehmende Bedrohung für die Zivilbevölkerung. Gleichzeitig unterstützt das Militär zunehmend pro-Regierungsmilizen – sowohl wirtschaftlich als auch materiell. Diese lokalen Milizen bestehen oft aus ethnischen Mbororo, Viehzüchtern aus der breiteren ethnischen Gruppe der Fulani, die häufig Opfer gezielter Gewalt durch anglophone Kämpfer werden (ACLED 9.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023)
- ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project, GI-TOC - Global Initiative against Organized Crime (9.2024): Non-State Armed Groups and Illicit Economies in West Africa: Anglophone separatists
- GPC - Global Protection Cluster (20.1.2025): Protection Cluster NWSW Monthly Update; December 2024
- GPC - Global Protection Cluster (13.12.2024): Protection Cluster NWSW Monthly Update; October - November 2024
- GPC - Global Protection Cluster (30.10.2024): Protection Monitoring Update; July - September 2024
- II - Insecurity Insight (5.9.2024): Cameroon: Violence Against Health Care in Conflict 2023
- RSF - Reporters Sans Frontières (1.10.2024): Cameroon: RSF condemns absurd 10-year prison sentence for journalist Kingsley Fumunyuy Njoka
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2.2025b): North-West and South-West - Situation Report No. 72 (December 2024)
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.1.2025): North-West and South-West - Situation Report No. 71 (November 2024)
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.12.2024a): North-West and South-West - Situation Report No. 70 (October 2024)
- USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Cameroon
3. Rechtsschutz und Justizwesen
Das Justizsystem ist eine Mischung aus englischem common law, französischem Zivilrecht und traditionellem Recht. Es gibt Bezirksgerichte, Gerichte erster Instanz und Berufungsgerichte, an Höchstgerichten den Obersten Gerichtshof und den Verfassungsrat (CIA 16.1.2025). Bei bestimmten Vergehen, wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheit, sind obligatorisch verschiedene Militärgerichte zuständig – auch bei Verfahren gegen Zivilisten (AA 22.2.2024). Militärtribunale werden manchmal gegen Zivilisten und politische Gegner eingesetzt, wobei die Verfahrensrechte der Angeklagten in Bezug auf ihre Inhaftierung, Strafverfolgung und Berufung umgangen werden (USDOS 23.4.2024).
Unabhängigkeit und Willkür: Verfassung und Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung respektiert dies nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Im Prinzip ernennt der Präsident die gesamte Justiz, da er dem Hohen Justizrat vorsitzt. Er ist für Ernennungen, Beförderungen und Disziplinarstrafen verantwortlich (BS 19.3.2024). Auch die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten ernannt (CIA 16.1.2025). In einigen Fällen scheinen die Ergebnisse von Gerichtsverfahren von der Regierung beeinflusst worden zu sein – insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen ordnet sich die Justiz der Exekutive unter (Nkafu 8.11.2022) bzw. ist sie dieser untergeordnet (BS 19.3.2024).
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So verhafteten Sicherheitskräfte und Armee z.B. am 2.3.2023 in fünf Dörfern in der Region Südwest 160 Menschen. Ein Militärrichter hat daraufhin 14 dieser Personen wegen Terrorismus’, der Herstellung von Waffen und der Gefährdung der Staatssicherheit angeklagt. Die anderen 146 Häftlinge wurden im Zeitraum von einer Woche bis hin zu einem Monat ohne Anklage freigelassen. Bei politischen Gefangenen bzw. Regierungskritikern beziehen sich die Anklagen i.d.R. auf Delikte der Staatssicherheit. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).
Prozessrechte: Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet (AA 22.2.2024). Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerung vor, Angeklagte gelten als unschuldig. Die Behörden respektieren diese Bestimmungen nicht immer und wenden die Unschuldsvermutung selektiv an. Angeklagte haben auch das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, doch in vielen Fällen respektiert die Regierung dieses Recht nicht und beschränkt den Zugang zu Anwälten. Dies gilt insbesondere für Personen, die der Komplizenschaft mit Separatisten oder politischen Gegnern verdächtigt werden. Wenn Angeklagte ihre Verteidigung nicht selbst bezahlen können, kann das Gericht auf Staatskosten einen Anwalt bestellen, doch eine derartige Bestellung verläuft oft mühsam und langwierig, und die Qualität der Rechtshilfe ist mangelhaft (USDOS 23.4.2024). In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und habeas-corpus-Rechte verletzt. Verhandlungen in Abwesenheit kommen gerade in Strafprozessen mit politischem Hintergrund regelmäßig vor. Anhörungen von Betroffenen unterbleiben. Oftmals wird lediglich die erste Aussage bei einer Polizeistation/Gendarmerie als mündliche Aussage in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen, Entlastungszeugen werden häufig nicht vorgeladen (AA 22.2.2024). Da das Justizsystem von grassierender Korruption geplagt wird, ist jede Leistung der Justiz mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden. Die Korruption beraubt Opfer und/oder Angeklagte des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Nkafu 8.11.2022).
Angeklagte können gegen Urteile beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen, hier kommt es mitunter aber zu erheblichen Verzögerungen. Auch Zivilgerichte schränken in politisch sensiblen Fällen häufig die Rechte der Angeklagten ein (USDOS 23.4.2024).
Gesetzlich ist für die Untersuchungshaft eine maximale Dauer von 18 Monaten vor der Verhandlung vorgesehen. Viele Häftlinge warten jedoch jahrelang, bis sie vor Gericht erscheinen können. Gründe dafür sind eine zu geringe Zahl an Gerichtspersonal, Misswirtschaft bei den Fallakten, Zahlungsunfähigkeit bei den Gerichtsgebühren und die Politisierung mancher Gerichtsverfahren, bei denen es zu einer Lenkung durch die Regierung kommt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024). Zwar wurde 2007 ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt, dieses hat bisher jedoch keine Anwendung gefunden (AA 22.2.2024).
Effizienz: Das korrupte, unterfinanzierte und ineffiziente Justizsystem ist eines der Hauptprobleme des Landes. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen. Neben Korruption leidet die Justiz unter mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie der Überlastung der Richterschaft und der Rechtsanwälte. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Wenn etwa Angehörige der Sicherheitskräfte ihre Machtposition zum eigenen Vorteil missbrauchen – z.B. bei Straßenkontrollen, dann beschreiten Bürger kaum jemals den Rechtsweg, weil sie in das Gerichtswesen zu wenig Vertrauen haben (AA 22.2.2024).
Traditionelles Recht: Die v.a. in ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt v.a. Frauen und Kinder. Könige (Lamido) sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023)
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon
- Nkafu - Nkafu Policy Institute / Betga Mbofung O. (8.11.2022): Evaluation des défis de la lutte contre la corruption au Cameroun
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon
4. Sicherheitsbehörden
Neben der Polizei ist auch die den Streitkräften zugeordnete Gendarmerie für die innere Sicherheit zuständig (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Gendarmerie umfasst schätzungsweise 10.000 Mann. Auch die Armee, die 40.000-45.000 Mann umfasst (CIA 16.1.2025), wird bei sozialen und politischen Unruhen im Inneren eingesetzt. Dies gilt insbesondere für die Eliteeinheit BIR (Brigade d’Intervention Rapide) (AA 22.2.2024) mit ihren 10.000-12.000 Mann. Sie unterhält ihre eigene Befehls- und Kontrollstruktur und untersteht direkt dem Generalstabschef und dem Präsidentenamt. Die Armee wird im Inneren v.a. gegen Boko Haram und ISWAP in der Region Extrême-Nord aber auch gegen anglophone Separatisten in den Regionen Nordwest und Südwest eingesetzt (CIA 16.1.2025).
Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: Allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsnachrichtendienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie die Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations). Außerdem ist die Militärpolizei hierzu berechtigt, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsnachrichtendienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor. Insgesamt sind die Sicherheitskräfte zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 22.2.2024).
Das Dorfwächtersystem (Bürgerwehren, groupe de vigilantes) verbreitet sich in den Konfliktregionen als Mittel der Terrorabwehr z.B. gegenüber Boko Haram in der Region Extrême-Nord. Bürgerwehren, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, gibt es seit wenigen Jahren auch in den Regionen Nordwest und Südwest. Sie gehören meist einer einheitlichen Ethnie an und können Ursache ethnischer Konflikte werden (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023)
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und Polizeibrutalität: 1997 wurde der Straftatbestand der Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132ff) (AA 22.2.2024). Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Praktiken untersagen, gibt es Berichte, wonach Folter und unmenschliche Behandlung von Regierungsbeamten angewendet werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024). Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben wird Folter in Gefängnissen systematisch angewendet (BS 19.3.2024).
Sicherheitskräfte wenden immer wieder unverhältnismäßig Gewalt an (AA 22.2.2024; vgl. SFH 18.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch Separatisten misshandeln Zivilisten in Gewahrsam (USDOS 23.4.2024). Amnesty wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor, v.a. im Rahmen der Durchsuchung von Dörfern auf der Suche nach Separatisten und Waffen (AA 22.2.2024).
Tötungen: Es gibt zahlreiche Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche und extralegale Tötungen begangen haben. So kommt es etwa im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest zu Tötungen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Nicht immer ist klar, ob es sich bei von Sicherheitskräften getöteten Personen um Zivilisten oder Separatisten handelt (USDOS 23.4.2024). Jedenfalls werden Regierungstruppen für Gewalt verantwortlich gemacht – insbesondere in den englischsprachigen Regionen. Dort haben sie laut einer Quelle über 100 Dörfer zerstört. Zudem gibt es Vorwürfe hinsichtlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigungen (SFH 18.12.2024).
Gleichzeitig gibt es mehrere Berichte über die Tötung von Zivilisten durch bewaffnete Gruppen. Unter den Getöteten finden sich Regierungsmitarbeiter und Zivilisten, denen Separatisten die Unterstützung von Regierungstruppen oder das Nicht-Beachten von Ausgangssperren vorgeworfen haben. Z.B. töteten bewaffnete Separatisten am 10.2.2023 fünf Arbeiter der Cameroon Development Corporation, weil sie während einer von Separatisten verhängten Ausgangssperre gearbeitet haben (USDOS 23.4.2024).
Entführungen und Verschwindenlassen: Im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest kommt es zu Entführungen – auch von Zivilisten – sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Berichten zufolge entführen bewaffnete Separatisten mitunter Personen, weil diese zuvor verhängte Ausgangssperren missachtet haben. Z.B. entführten bewaffnete Personen im Mai 2023 in Kedjom Keku in der Region Nordwest 30 Frauen, weil diese die von den Separatisten verhängten Ausgangssperren und Steuern verurteilt haben. Im August 2023 wurden die Leichen von fünf Regierungsbeamten exhumiert, die 2021 von Separatisten entführt worden waren. Die Leichen wurden zusammen mit den Überresten von vier weiteren nicht identifizierten Opfern in einem Massengrab außerhalb von Ekondo-Titi in der Region Südwest entdeckt. Separatisten halten Zivilisten als Geiseln, darunter Beamte, politische Führer, Lehrer, Schulkinder sowie religiöse und traditionelle Führer. Diesbezüglich gibt es Berichte, dass Entführer ihre Opfer körperlich misshandeln (USDOS 23.4.2024). Auch hinsichtlich der Regierungstruppen gibt es laut einer Quelle Vorwürfe des Verschwindenlassens (SFH 18.12.2024), eine andere Quelle berichtete, dass zumindest für das Jahr 2023 keine diesbezüglichen Berichte vorliegen (USDOS 23.4.2024).
Verantwortung: Die Regierung unternimmt nur wenige glaubwürdige Schritte, um Täter in den eigenen Reihen, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zu identifizieren und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt v.a. bei den Streitkräften und der Polizei ein ernstes Problem (HRW 2024). Nach anderen Angaben werden Übergriffe der Sicherheitskräfte zwar i.d.R. nicht angemessen verfolgt, doch wurden in den letzten Jahren zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrige Ränge vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024). Hinsichtlich eines mutmaßlich von Sicherheitskräften verübten Massakers in einem Dorf in der Region Nordwest wurde ein Prozess gegen drei Personen eingeleitet, dieser ist aber von Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen gekennzeichnet. Dies lässt Zweifel daran aufkommen, ob es der Regierung damit Ernst ist, Sicherheitskräfte bei Verstößen in die Verantwortung zu nehmen (HRW 2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023)
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon
- HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon
6. Korruption
Kamerun findet sich am Index von Transparency International 2023 auf Rang 140 von 180 untersuchten Ländern (TI 30.1.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Korruption ist systemisch, Bestechungsgelder sind in allen Lebensbereichen an der Tagesordnung (SFH 18.12.2024). Kein Sektor bleibt verschont: die Armee, der Zoll, die Polizei, die Justiz, das staatliche Bildungswesen, das Gesundheitswesen, der öffentliche Verkehr, die öffentlichen Märkte, die Medien, Wahlen, der öffentliche Dienst und der Privatsektor. Kurz gesagt alle öffentlichen und halbstaatlichen Aktivitäten (Nkafu 8.11.2022).
Das Gesetz sieht für Korruption durch Beamte strafrechtliche Sanktionen vor, die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht wirksam um, auch wenn es zu Verurteilungen wegen Korruption kommt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Die Nationale Antikorruptionsbehörde (CONAC), die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das für die Oberste Staatsprüfung zuständige Ministerium und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs sind an der Korruptionsbekämpfung beteiligt. CONAC wird durch das Fehlen eines Mandats in ihren Aktivitäten eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). 2011 wurde ein Sonderstrafgericht eingerichtet, das sich mit Fällen staatlicher Finanzveruntreuung befasst. Viele sehen dieses Gericht jedoch als Möglichkeit für das herrschende Regime, politische Kritiker und Gegner zu bestrafen. Die Strafverfolgung erfolgt dementsprechend selektiv und ist i.d.R. politisch motiviert (BS 19.3.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023)
- Nkafu - Nkafu Policy Institute / Betga Mbofung O. (8.11.2022): Evaluation des défis de la lutte contre la corruption au Cameroun
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun
- TI - Transparency International (30.1.2024): Corruption Perceptions Index 2023 - Kamerun
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Repressionen aufgrund von Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist allerdings nicht in der Verfassung verankert (AA 22.2.2024).
Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Handlungen untersagen, gibt es Berichte, wonach Polizisten, Gendarmen und Soldaten Bürger schikanieren, Durchsuchungen ohne Haftbefehl durchführen und Regierungskritiker willkürlich festnehmen und über längere Zeiträume inhaftieren – ohne Anklage oder Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle sind das willkürliche Verhaften und Festhalten über einen längeren Zeitraum generell üblich (BS 19.3.2024).
Seitens der Sicherheitskräfte kommt es u.a. aufgrund von schlechter Ausbildung, Bezahlung und Ausrüstung zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar (AA 22.2.2024). Hinsichtlich Verhafteten, die beschuldigt werden, Separatisten aus den Regionen Südwest und Nordwest zu sein oder diese zu unterstützen, kommt es mitunter zu incommunicado-Haft (USDOS 23.4.2024).
Im Gegensatz zum Jahr 2022 gab es 2023 keine Berichte, dass die Behörden Familienmitglieder für Straftaten bestraft haben, die angeblich von ihren Verwandten begangen worden sind (USDOS 23.4.2024).
Übergriffe der Sicherheitskräfte werden i.d.R. nicht angemessen verfolgt. In den letzten Jahren werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige Beteiligte vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024).
Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von Selbst- und Lynchjustiz. Dies reicht von körperlicher Züchtigung von angeblich als Dieben ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen (AA 22.2.2024).
Konfliktgebiete: Bewaffnete Separatisten, Boko Haram, der sog. IS, kriminelle Banden und andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). Aber auch die Armee ist – manchmal in Kollaboration mit lokalen Milizen – für extra-legale Tötungen und Morde verantwortlich. Zudem werden politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024).
Sowohl Boko Haram als auch Bürgerwehren und Separatisten rekrutieren Kinder und setzen diese u.a. in Kampfrollen oder zur Informationsbeschaffung ein (USDOS 23.4.2024).
Ombudsmann: Die staatliche Cameroon Human Rights Commission (CHRC) wurde 2019 gegründet, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Folter in Haftanstalten zu verhindern. Diese Kommission ist nominell unabhängig, wird aber von der Regierung finanziert. Die CHRC koordiniert ihre Aktivitäten mit NGOs und bietet Behörden Schulungen zum Thema Menschenrechte an. Zudem betreibt sie eine Hotline, über die anonyme Berichte über Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Fälle von Folter, eingereicht werden können. Allerdings hat die CHRC keine Befugnis, Gerichtsverfahren einzuleiten oder Täter bei Menschenrechtsvergehen auf andere Weise zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023)
- AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Cameroon 2023
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun
- USDOS - US Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 – Cameroon
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon
8. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind aufgrund von Nahrungsmittelknappheit, starker Überbelegung, unzureichenden sanitären Bedingungen, fehlender medizinischer Versorgung und Gewalt unter Gefangenen hart und lebensbedrohlich (SFH 18.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 22.2.2024). Die Gefängnisse sind chronisch überbelegt (164% Belegung im April 2024) (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Insassen leiden an Unterernährung und sind zahlreichen ansteckenden Krankheiten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zu Trinkwasser ist unzureichend, für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. In kleineren Gefängnissen werden Frauen und Jugendliche oftmals nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen. Rund 60% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 22.2.2024).
Misshandlungen und Vergewaltigungen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal – kommen vor (AA 22.2.2024). Justizwachepersonal setzt in großem Umfang das Fesseln als Disziplinarmaßnahme ein. Auf glaubhafte Vorwürfe von Misshandlungen wird seitens der Behörden nicht eingegangen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung gestattet es unabhängigen Menschenrechtsgruppen nicht ohne weiteres, die Bedingungen in Gefängnissen zu überprüfen. Organisationen, die von der Regierung genehmigte Projekte in Gefängnissen umsetzen, erhalten hingegen leichter Zugang (USDOS 23.4.2024).
Im Norden des Landes unterhalten einige Könige (Lamido) Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023)
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon
9. Frauen
Recht und Rechtspraxis: Verfassungsrechtlich sind Frauen Männern gleichgestellt (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Viele Gesetze benachteiligen Frauen aber; Beispiele dafür sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen oder die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau (AA 22.2.2024). Zudem werden Gesetze zur Gleichstellung oft nicht durchgesetzt. So ist in den meisten Regionen die allgemeine soziokulturelle Praxis weit verbreitet, Frauen das Recht auf Landbesitz, insbesondere durch Erbschaft, zu verweigern (USDOS 23.4.2024). Auch traditionelles Recht führt zur Diskriminierung von Frauen (SFH 18.12.2024).
Politik: Knapp 34% der Abgeordneten in der Nationalversammlung und 32% der Senatoren sind weiblich (CIA 16.1.2025). Dies ist größtenteils auf Geschlechterquoten zurückzuführen. Nur 10% der Gemeinderäte werden von Frauen geführt, 11 der 63 Minister sind Frauen (BS 19.3.2024).
Gewalt: Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, befasst sich aber nicht mit Vergewaltigung in der Ehe. Das Strafmaß reicht von fünf bis zehn Jahren Haft. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle kommen Vergewaltigungen verbreitet vor (SFH 18.12.2024). Vergewaltigungsdelikte werden von Polizei und Gerichten nur selten untersucht und verfolgt. Dies liegt insbesondere daran, dass Opfer Verbrechen oft nicht melden. Gleichzeitig mangelt es an Testsets und medizinischer Notfallversorgung (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht ausdrücklich, obgleich Körperverletzung verboten und mit Gefängnis und Geldstrafen geahndet wird (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge ist häusliche Gewalt ein großes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Die OECD berichtet, dass 39% der Frauen irgendwann in ihrem Leben körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen Lebenspartner erfahren (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unterstützt Opfer sexueller und anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt u.a. mit Rechtsbeistand sowie allgemeiner klinischer Versorgung in Gesundheitseinrichtungen. Organisationen auf Gemeindeebene bieten für Opfer ebenfalls Programme an (USDOS 23.4.2024). Auch z.B. UNFPA bietet Opfern von Zwangsehen, Gewalt oder sexueller Gewalt psychosoziale Unterstützung und Fallmanagement an (UNFPA 23.12.2024). Der Global Protection Cluster bietet Opfern Rechtsbeistand (GPC 13.12.2024).
Weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung (FGM/C) ist nach Artikel 277-1 des seit Juli 2016 gültigen Strafgesetzes verboten (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Tätern drohen Gefängnisstrafen von 10 bis 20 Jahren oder sogar lebenslange Haft, wenn die Praxis regelmäßig zu kommerziellen Zwecken durchgeführt oder zum Tod geführt hat. Die Behörden setzen das Gesetz durch, wenn Fälle zur Anzeige gebracht werden. Verzögerungen bei Gerichten sowie eine gesellschaftliche Stigmatisierung halten jedoch viele Frauen davon ab, Anzeigen einzubringen. Eine erfolgreiche Strafverfolgung ist in diesem Bereich äußerst selten (USDOS 23.4.2024).
FGM ist kein Massenphänomen, wird aber im Norden und in den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria praktiziert (AA 22.2.2024). Laut einer Quelle gelten 1,4% der Frauen als genitalverstümmelt (SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben wird FGM bei 1% der Frauen bzw. Mädchen durchgeführt. Migrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen FGM in einigen Fällen auch in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden erfolgt die Verstümmelung normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr. Im Südwesten wird FGM von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach der Geburt des ersten Kindes (AA 22.2.2024).
Brustbügeln: Diese schädliche Praktik soll die Entwickelung der Brüste bei pubertierenden Mädchen gewaltsam verlangsamen (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Mütter adoleszenter Mädchen reiben heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um deren Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen. Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können (AA 22.2.2024). Einzelberichte deuten darauf hin, dass in einigen ländlichen Gemeinden das Brustbügeln weiterhin praktiziert wird (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Nach anderen Angaben sind davon 12% der weiblichen Bevölkerung betroffen (AA 22.2.2024).
(Zwangs)Ehe: Es gibt drei Möglichkeiten zu heiraten: Zivil, religiös oder traditionell (EUAA 9.9.2024). Das Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Dabei ist mit Zustimmung der Ehefrau bei der ersten Heirat festzulegen, ob eine polygame Beziehung gewählt wird (AA 22.2.2024). In einigen ethnischen Gruppen geht die Frau nach traditionellem Verständnis nach der Zahlung einer Mitgift an die Familie der Braut in das Eigentum der Familie des Mannes über (AA 22.2.2024; vgl. EUAA 9.9.2024). Demnach ist eine Scheidung nach traditionellem Recht sehr schwierig bis fast unmöglich, da sie erst nach Rückzahlung des vollen Brautgeldes als rechtskräftig gilt, unabhängig von der Anzahl der Ehejahre oder davon, ob das Ehepaar Kinder hat. Ebenso ist eine vollständige Rückzahlung des Brautgeldes erforderlich, damit eine Frau nach einer Scheidung eine andere Person heiraten kann (EUAA 9.9.2024).
Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt (AA 22.2.2024).
Witwen: Nach dem Tod des Mannes ist die Witwe oft nicht Erbin, sondern Teil des Erbes und kann zu allen gewünschten Tätigkeiten gezwungen werden (AA 22.2.2024). Mitunter werden Witwen manchmal mit einem Verwandten des Verstorbenen zwangsverheiratet – insbesondere in ländlichen Gemeinden. Die Praxis der Witwenriten, bei denen Witwen bestimmten Prüfungen (z.B. Baden in der Öffentlichkeit, Bewegungseinschränkungen) unterworfen sind, ist in ländlichen Gemeinden in der Region West weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Gemäß einer anderen Quelle sind Witwen – und dabei insbesondere solche ohne Heiratsurkunde – gefährdet, samt den gemeinsamen Kindern nach dem Tod des Ehemannes obdachlos zu werden (GPC 20.1.2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023)
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon
- EUAA - European Union Agency for Asylum (9.9.2024): Cameroon; Tradition of ‘bride price’ in marriage [Q62-2024]
- GPC - Global Protection Cluster (20.1.2025): Protection Cluster NWSW Monthly Update; December 2024
- GPC - Global Protection Cluster (13.12.2024): Protection Cluster NWSW Monthly Update; October - November 2024
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun
- UNFPA - United Nations Population Fund (23.12.2024): Cameroon Situation Report #26 - December 2024: The humanitarian crisis remains a critical concern
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon
10. Bewegungsfreiheit
Obwohl Verfassung und Gesetze die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, die Freiheit von Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vorsehen, schränken Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen diese Freiheiten zeitweise ein. Die Polizei hält Reisende häufig an, um Dokumente zu überprüfen. Unter dem Vorwand kleinerer Verstöße erpressen Polizisten, Gendarmen und Zollbeamte Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und bei Kontrollen in Städten und auf Straßen. Gewaltverbrechen, darunter Entführungen durch Terroristen, Entführungen zum Erpressen von Lösegeld, bewaffneter Raubüberfall, Körperverletzung und Autodiebstahl, stellen in den drei nördlichen Regionen sowie in Teilen der Region Ost große Hindernisse für die Bewegungsfreiheit dar (USDOS 23.4.2024).
Nordwest und Südwest: Auf allen Straßen innerhalb dieser Regionen besteht erhöhte Gefahr durch Sprengsätze, Überfälle an Straßensperren und Entführungen (AA 27.1.2025). ACLED zeigt auf einer Karte, dass es in beiden Regionen alleine in den Jahren 2017-2023 über hundert von Separatisten errichtete Checkpoints gegeben hat (ACLED 9.2024). Auch darüber hinaus kommt es zu Einschränkungen des Personen- und Güterverkehrs (UNOCHA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Beispiele dafür sind etwa ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest oder aber die Ankündigung einer bewaffneten Gruppe im Oktober 2024, dass die Straße, die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a).
Mit solchen Maßnahmen wird die lokale Bevölkerung manchmal gezielt schikaniert und eingeschüchtert. Separatisten verfügen häufig sogenannte „Geisterstädte“ [ghost towns], das sind angeordnete Lockdowns mit Bewegungsbeschränkungen. Dabei fordern sie, dass alle Geschäfte, Schulen und Kirchen geschlossen und die Bewohner zu Hause bleiben. Die Separatisten setzen an Montagen sowie an zahlreichen Feiertagen und Tagen mit öffentlichen Veranstaltungen eine Abriegelung der Regionen Nordwest und Südwest durch. Während der Abriegelungszeiten ist dort allen Fahrzeugen das Befahren der Straßen verboten. Die Separatisten drohen, jede Person oder Personengruppe, die gegen das Verbot verstößt, zu bestrafen (USDOS 23.4.2024).
Meldewesen, Haftbefehle, Staatsbürgerschaft: Ein Meldewesen oder ein zentrales Personenstandsregister existieren nicht. Laut Behörden ist Letzteres aber im Aufbau. Wer in Wohnungen wohnt, ist nicht registriert. Hinzu kommen in den urbanen Zentren die zahlreichen IDPs, die bei Verwandten untergekommen sind, ohne angemeldet zu sein. Angemeldet ist man bei Wasser- und Stromlieferanten, dort werden aber bei einem Umzug die Namen der Bewohner nicht angepasst. Es gibt auch kein zentrales Fahndungs- und Strafregister. Daher können Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, dem durch Umzug nach Jaunde oder in einen entfernten Landesteil entgehen. Zwar können Sicherheitsbehörden theoretisch landesweit nach Personen fahnden, dies geschieht aber i.d.R. nicht (AA 22.2.2024).
Die Staatsangehörigkeit wird in erster Linie nach dem Prinzip des ius sanguinis verliehen, d.h. durch Abstammung von Eltern mit kamerunischer Staatsangehörigkeit (GPC 24.10.2024). Mindestens ein Elternteil muss kamerunischer Staatsbürger sein, damit ein Kind die Staatsbürgerschaft erhält. Doppelstaatsbürgerschaft wird nicht anerkannt (CIA 16.1.2025). Dabei gilt eine Geburtsurkunde als Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023)
- ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project, GI-TOC - Global Initiative against Organized Crime (9.2024): Non-State Armed Groups and Illicit Economies in West Africa: Anglophone separatists
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon
- GPC - Global Protection Cluster (24.10.2024): Protection Response to Civil Documentation and Birth Registration needs in NWSW Cameroon (Jan – Sept 2024)
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.1.2025): North-West and South-West - Situation Report No. 71 (November 2024)
- UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.12.2024a): North-West and South-West - Situation Report No. 70 (October 2024)
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon
11. Dokumente
Die erste Grundlage für die kamerunische Staatsangehörigkeit ist die Geburtsurkunde und damit der Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern (AA 22.2.2024). Die Geburtsurkunde ist das Schlüsseldokument für den Zugang zu allen anderen Dokumenten, wie etwa dem Personalausweis und der Wahlkarte. Eine Geburtsurkunde ist z.B. auch erforderlich, um Kinder in der Schule anzumelden, an öffentlichen Prüfungen teilzunehmen und zwischen der Grundschule, der weiterführenden Schule und der Hochschule zu wechseln (GPC 24.10.2024). Personenstandsurkunden sowie Geburtsurkunden können auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur (Nach-)Beurkundung ersucht (AA 22.2.2024).
Fälschungen und falscher Inhalt: Unechte und verfälschte echte Dokumente und Urkunden sind leicht erhältlich. Authentische, aber inhaltlich falsche Identitätsnachweise sind käuflich (oder sogar nach kamerunischem Recht legal) beschaffbar. Zudem gibt es für jede Art von Urkunde und Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit erachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Der Unterschied von Fälschungen zur Ausstellung von echten Dokumenten wird häufig als reine Aufwands- und Kostenfrage betrachtet. Von den Behörden ist keine weitreichende Initiative bekannt, um diese Praxis einzudämmen. Gleichzeitig kommt es vor, dass gefälschte Dokumente zu offiziellen Registern beigefügt werden. Eine Fälschung kann somit auch bei Dokumenten, die im Register vorhanden sind, nicht vollkommen ausgeschlossen werden (AA 22.2.2024).
Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt, selbst materielle Fehler sind nicht unüblich. Ein formaler oder materieller Fehler im Dokument ist somit nicht immer ein Fälschungsmerkmal. Gleichzeitig kann auch bei echten Dokumenten nicht zwingend von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden. Zum einen lässt sich die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen bzw. der Erkauf von Dokumenten auch bei offiziellen Stellen nicht ausschließen. Zum anderen ist der Prüfungsumfang der Behörden vor der Ausstellung von Dokumenten häufig nicht aus den Unterlagen nachvollziehbar oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie der örtlichen Bedingungen sehr eingeschränkt. Z.B. reicht zur Erwirkung nachträglich ausgestellter Geburtsurkunden die Aussage zweier Zeugen zur Bestätigung deren Inhalts aus. Eine Veränderung der Personendaten ist daher bei formal echten, nachträglich ausgestellten Geburtsurkunden relativ einfach möglich. Ohne bestehende zentrale Register können kamerunische Behörden im Zweifel auch selbst nicht prüfen, ob für eine Person bereits Dokumente anderen Inhalts ausgestellt wurden (AA 22.2.2024).
Parteiausweise: Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 22.2.2024).
Zeitungsartikel: Gefälligkeitsbescheinigungen sowie auf Bestellung angefertigte Artikel in lokalen Zeitungen, mit denen eine angebliche Verfolgung bewiesen werden soll, sind ebenfalls käuflich erwerbbar (AA 22.2.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023)
- GPC - Global Protection Cluster (24.10.2024): Protection Response to Civil Documentation and Birth Registration needs in NWSW Cameroon (Jan – Sept 2024)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin und folgend ihre Staatsangehörigkeit stehen aufgrund ihres vorgelegten originalen kamerunischen Identitätsausweises fest. Mangels Anhaltspunkten zum Gegenteil kann der Beschwerdeführerin auch in ihren Angaben zu ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Sprachkenntnis, ihrer lokalen Herkunft, ihrer Bildung, ihrer Berufstätigkeit sowie ihrem Familienstand gefolgt werden.
Demgegenüber lassen sich die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Unglaubwürdigkeit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Manyu nicht nachvollziehen (AS 210 f). Das Bundesamt beauftragte selbst eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, welche die Existenz dieser Volksgruppe (einer Bevölkerungsgruppe mit diesem Namen) belegt (AS 137 f). Ob sich diese Volksgruppe – wie in der Anfragebeantwortung angemerkt und von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung hervorgehoben – nun in weitere Untergruppen gliedert oder nicht, ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zugehörigkeit zu den Manyu nicht von Belang. Es ist auf dem Boden der Länderberichte zur Lage in Kamerun auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund, aus dem die belangte Behörde im Weiteren die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als Person schlussfolgerte, die Beschwerdeführerin eine falsche Volksgruppenzugehörigkeit angeben sollte.
Ebenso wenig kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung gefolgt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsort nicht glaubhaft machen habe können. Konkret moniert die Behörde zunächst, dass die Beschwerdeführerin auf Befragen nichts Konkretes über die von der Behörde nachträglich recherchierten Vorfälle in XXXX in den Jahren 2021 bis 2023 gewusst habe (AS 212 f). Dieser Vorwurf ist jedoch grob aktenwidrig, da die Behörde die Beschwerdeführerin tatsächlich nie zur allgemeinen Situation in ihrem Herkunftsort befragte. Die in der Beweiswürdigung seitens der Behörde zitierte Passage („Als Sie zu Vorfällen im Dorf XXXX in Ihrer Einvernahme befragt wurden, […]“) entstammt vielmehr den einleitenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zur freien Erzählung ihres Fluchtvorbringens in der Einvernahme vom 07.02.2024, um dieses in den nötigen Kontext zu setzen (vgl. AS 72 unten).
Sodann hält die Behörde der Beschwerdeführerin vor, dass sie in der Einvernahme weder den Namen der anglophonen Separatistengruppe noch ihres Anführers benennen habe können (AS 213 f). Auch dies lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, da sowohl den Länderberichten der Staatendokumentation (Kapitel 3.1. „Anglophone“ Gebiete) als auch der von der Behörde eingeholten Anfragebeantwortung als auch allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Wikipedia, List of Ambazonian militant groups, https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_Ambazonian_militant_groups) entnommen werden kann, dass eine Unzahl an militanten bzw. separatistischen Gruppierungen in den anglophonen Gebieten operiert, Anführer regelmäßig getötet werden und demzufolge oft deren Namen nicht bekannt sind. Dass der Beschwerdeführerin, deren kamerunische Herkunft auch die Behörde nicht bezweifelt, in der Einvernahme lediglich allgemein von separatistischen Kämpfern sprach und nicht etwa den auch gebräuchlichen Begriff „Amba Boys“ verwendete, kann ihr dahingehend nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aktenwidrig ist in diesem Zusammenhang zudem die Argumentation der belangten Behörde, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin den Separatisten helfen habe wollen. Auch dies gab die Beschwerdeführerin nämlich zu keinem Zeitpunkt an, sondern behauptete lediglich, dass ihr dies fälschlich von den kamerunischen Behörden vorgeworfen worden sei.
Dem folgend bezweifelt das Bundesamt, dass die Beschwerdeführerin an der von ihr genannten Schule tätig gewesen sei, da die von der Behörde eingeholte Anfragebeantwortung in XXXX keine Schule mit dem Namen XXXX , sondern (unter anderem) lediglich eine Schule, die den Namen XXXX trage, hervorgebracht habe. Dies weise zwar eine Ähnlichkeit auf, sei aber eine andere Bezeichnung (AS 214). Entgegen der kleinlichen Beweiswürdigung der Behörde handelt es sich dabei aber offenkundig um dieselbe Schule, zumal zum einen nicht ersichtlich ist, nach welchem anderen Franziskus die Schule benannt hätte sein sollen, zum anderen darauf hinzuweisen ist, dass die Anfragebeantwortung insoweit (lediglich) auf einer Abfrage eines kamerunischen Informationssystems zur Wasserwirtschaft beruht, welches auch Schulen auflistet, und also keiner offiziellen Listung offizieller Namen von Bildungseinrichtungen. Wenn die belangte Behörde darüber hinaus die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einstellungszusage zu dieser Schule als Fälschung beiseiteschiebt, da nach den Länderberichten gefälschte Dokumente in Kamerun leicht erhältlich seien, greift dies zu kurz. Die Behörde setzt sich nämlich nicht damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme weitläufige und überzeugende Angaben zu ihrer Tätigkeit in dieser Schule machte (vgl. AS 71 f und 75 f), die gegen die Bewertung der Einstellungszusage als bloße Fälschung sprechen. Dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt lediglich die Telefonnummer der Schule „nicht bei der Hand“ gehabt habe, genügt demgegenüber nicht, ihre Tätigkeit in Zweifel zu ziehen. Der Vorwurf der Behörde, dass die Beschwerdeführerin auch die E-Mail-Adresse der Schule nicht gekannt habe, ist im Übrigen neuerlich aktenwidrig, sagte sie doch in der Einvernahme aus, dass die Schule keine eigene E-Mail-Adresse habe (vgl. AS 77); ein Umstand, der in Bezug auf eine Dorfschule im ländlichen Kamerun wohl nicht verwundern muss.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit nicht zuzustimmen, wenn es der lokalen Herkunft der Beschwerdeführerin ebenso wie ihrer Tätigkeit keinen Glauben schenkt. Damit ist auch die Prämisse der Behörde, wonach das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin schon daher nicht stimmen könne, verfehlt.
Nichtzutreffend ist aber auch die weitere Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche sich konkret mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin – aufgrund einer unterstellten Unterstützung anglophoner separatistischer Milizen von kamerunischen Regierungsbehörden inhaftiert, gefoltert und vergewaltigt worden zu sein und von diesen sowie von separatistischen Milizen gesucht zu werden – auseinandersetzt.
So führt das Bundesamt hierzu aus, dass nicht plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin nicht die konkrete Anzahl der Beamten nennen habe können, welche im Zuge ihrer zweiten Inhaftierung in der Schule eingetroffen seien. Dies lasse nur darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin keinen tatsächlich erlebten Sachverhalt aus ihrem Gedächtnis abrufe, sondern sich eines Konstrukts bediene (AS 215). Insoweit hatte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt ausgeführt, dass drei Wägen zur Schule gekommen seien, sie aber nicht die Anzahl der Uniformierten registriert habe. Davon abgesehen seien neben ihr selbst drei Lehrer und zwei Krankenschwestern anwesend gewesen. Sie sei dann zusammen mit (den Lehrerinnen) XXXX und XXXX in einen Wagen gesetzt worden, wobei zwei Polizisten hinten und zwei vorne gesessen seien (vgl. AS 78 f). Wie die belangte Behörde aus diesem Vorbringen auf ein bloßes Konstrukt schließt, lässt sich nicht nachvollziehen. Es ist nicht fern jeglicher Lebensrealität, dass die Beschwerdeführerin in einer überraschenden Drucksituation nicht die genaue Anzahl der eintreffenden Uniformierten wahrnahm bzw. sich nicht daran erinnern kann. Im Gegenteil lässt der Umstand, dass sie aber sehr wohl die Anwesenheit anderer Personen ebenso beziffern konnte, wie mit welchen Lehrerkolleginnen sie in einem der Wägen abgeführt wurde und wie viele Uniformierte in diesem Wagen saßen, im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Gesamtzahl der Uniformierten aber nicht benennen zu können, das Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus lebensnah erscheinen. Würde sich die Beschwerdeführerin – wie es die Behörde ihr vorwirft – eines gedanklichen Konstrukts bedienen, hätte sie doch ebenso den gesamt anwesenden Uniformierten ohne Weiteres eine Zahl geben können.
Weiters meint das Bundesamt, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer zweiten Inhaftierung nur vage Angaben machen habe können (AS 215). Diese Beweiswürdigung ist jedoch schon in sich widersprüchlich, denn die Behörde bemängelt hier einerseits, dass die Beschwerdeführerin den Raum, in dem sie eingesperrt gewesen sei, nicht beschreiben habe können, führt dann aber andererseits selbst aus, dass sie dazu angegeben habe, dass der Raum ein kleines Fenster, einen Sessel und keine Möbel enthalten habe. Demnach hat die Beschwerdeführerin den Raum aber offenkundig beschrieben. Welche weiteren Angaben die Behörde sich hier erwartete, lässt sich nicht nachvollziehen. Desweiteren erörtert die Behörde, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht zu wissen, was aus dem Fenster zu sehen gewesen wäre, da sie zu schwach gewesen sei, um hinauszusehen, nicht nachvollziehbar sei, da doch die weiteren Gefangenen, die nach Angaben der Beschwerdeführerin ebenso in diesem Raum eingesperrt gewesen seien, aus dem Fenster schauen hätten können (und, wohl gemeint: ihr ihre Wahrnehmungen mitteilen hätten können). Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, weshalb diese Wahrnehmungen von besonderem, mitteilungswürdigem Interesse gewesen wären, begeht die belangte Behörde neuerlich eine Aktenwidrigkeit, da die Beschwerdeführerin nie behauptet hatte, sich mit anderen Gefangenen in diesem Raum befunden zu haben, sondern diese in einer Zelle gewesen wären, in welche sie erst danach (zurück-)gebracht worden sei (vgl. AS 74 und 79 f).
Generell sind die Vorwürfe der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Vorbringen vage bzw. oberflächlich gewesen, angesichts einer auf rund dreieinhalb A4-Seiten sehr konkret dargelegten freien Erzählung über ihre Fluchtgründe sowie mehreren Seiten an beantworteten zusätzlichen Fragen der Behörde nicht zu begründen. Im Gegenteil spricht dieses umfangreiche Vorbringen für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin. Dieses Vorbringen gestaltete sich zudem nicht nur in der Einvernahme durch das Bundesamt, sondern auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2025 weitestgehend frei von – zumal nämlich beachtlichen – Widersprüchen. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der beigezogenen Länderberichte über die Lage in Kamerun bzw. insbesondere in ihrer Herkunftsregion auch plausibel. Es mag zwar (lediglich) sein, dass die Erzählung der Beschwerdeführerin über ihr Entkommen aus der Haftanstalt mithilfe eines Beamten, der sie hinausgeführt habe, dubios scheint, doch reicht das alleine vor dem beschriebenen Hintergrund nicht aus, um der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens abzusprechen, zumal die Länderinformationen auch von systemischer Korruption in allen staatlichen Bereichen berichten, wodurch etwa eine Freilassung durch Bestechung durchaus möglich ist. Insgesamt betrachtet ist das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin somit glaubhaft. Die Umstände, die für die Wahrheit ihres Vorbringens sprechen, überwiegen jene, die dagegen sprechen. Daraus folgt wiederum, dass der Beschwerdeführerin in Kamerun aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung Lebensgefahr bzw. zumindest eine Gefährdung ihrer körperlichen Integrität sowohl vonseiten separatistischer Gruppen als auch vonseiten des Staates droht.
Gerade aufgrund dieser staatlichen Bedrohung steht ihr keine Möglichkeit offen, dem in einem anderen Landesteil von Kamerun zu entgehen. Zwar führen die Länderberichte auf der einen Seite aus, dass Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, dem durch Umzug nach Yaoundé oder in einen entfernten Landesteil entgehen können, doch schränkt dieser Bericht umgehend ein, dass Sicherheitsbehörden sehr wohl landesweit nach Personen fahnden können, dies aber in der Regel nicht geschehe. Diese Länderinformationen erhellen aber nicht, was unter einer „lokalen Behörde“ zu verstehen ist und nach welchen Kriterien „in der Regel“ nicht landesweit gefahndet wird. Damit geht im Ergebnis aus diesen Berichten gerade nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin durch einen Umzug etwa nach Yaoundé der sie treffenden staatlichen Verfolgung tatsächlich, also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, entgehen kann. Dies gilt umso mehr, da die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr über offiziellem Wege durch kamerunische Grenzkontrollen mit ihrer bestehenden Identität wiedereinreisen müsste.
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation in Kamerun beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Kamerun vom 07.03.2025. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Kamerun ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Gemäß Art. 9 Abs. 1 Status-RL (RL 2011/95) („Verfolgungshandlungen“) muss eine Handlung, um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu gelten, aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist (lit. b).
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).
Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin über eine Inhaftierung, Folterung und Vergewaltigung durch die kamerunischen Regierungsbehörden aufgrund einer unterstellten Unterstützung der anglophonen separatistischen Milizen ebenso glaubhaft wie eine weiterbestehende Bedrohung durch sowohl die kamerunischen Regierungsbehörden als auch durch die separatistischen Milizen. Ihr droht damit im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion eine neuerliche schwerwiegende Verletzung von grundlegenden Menschenrechten aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung und somit eine asylrelevante Verfolgung.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist nach § 11 Abs. 2 AsylG 2005 auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
In der gegenständlichen Angelegenheit kommt eine solche innerstaatliche Fluchtalternative aus den ebenso bereits beweiswürdigend dargelegten Erwägungen nicht in Betracht, da nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie gerade der Verfolgung durch die kamerunischen Regierungsbehörden durch Relokation in einen anderen Landesteil entgehen könnte, da auch dort auf sie zugegriffen werden könnte (bloß ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Art. 8 Abs. 2 der ab 01.07.2026 geltenden Verordnung (EU) 2024/1347 („Status-VO”) in einem Fall wie dem vorliegenden – nämlich im Falle einer staatlichen Verfolgung, wenn der Staat auch das vorgeschlagene Gebiet einer Relokation beherrscht – eine innerstaatliche Fluchtalternative von vornherein nicht mehr geprüft werden dürfen wird; s. auch Erwägungsgrund Nr. 35).
Da auch keine (sonstigen) Ausschlussgründe bestehen, ist der Beschwerdeführerin aus diesem Grund der Status der Asylberechtigten zu gewähren. Sie befindet sich nämlich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes und ist nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Der Beschwerdeführerin kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Rückverweise