JudikaturVwGH

Ra 2022/10/0107 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Januar 2025

8 Abs. 1 NÖ SAG bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Sozialhilfe nur zu erbringen sind, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt wird. Maßgeblich ist bei Leistungen Dritter, dass der Bedarf tatsächlich gedeckt wird und keine Bestimmung existiert, derzufolge diese Leistung bei der Berechnung der Höhe des Einkommens außer Ansatz zu lassen ist. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es - unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes - somit nicht an (vgl. das auf das NÖ SAG übertragbare hg. Erkenntnis zum Sbg. MSG vom 4. Juli 2018, Ro 2018/10/0007, mwN).

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