Ra 2023/10/0343 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 erster Satz Slbg. MSG 2010 bringen zum Ausdruck, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur subsidiär zu erbringen sind, wenn der jeweilige Bedarf nicht (ua) durch Leistungen Dritter gedeckt wird. Maßgeblich ist demnach, dass der Bedarf tatsächlich gedeckt wird. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es - unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes - nicht an (vgl. VwGH 4.7.2018, Ro 2018/10/0007). § 5 Abs. 1 zweiter Satz Slbg. MSG 2010 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 124/2017 ist mit Blick auf den Grundsatz des § 2 Abs. 2 legcit., durch den der Nachrang der Mindestsicherung zum Ausdruck gebracht wird, auszulegen. Nach der somit gebotenen systematischen Auslegung stellt § 5 Abs. 1 legcit. auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie Ausmaß oder Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken (vgl. VwGH 20.5.2015, 2013/10/0181). Nichts anderes gilt für § 5 Abs. 1 zweiter Satz Slbg. MSG 2010 idF LGBl. Nr. 124/2017. Den Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 124/2017 (123 BlgLT 15. GP, S. 6) zufolge sollte § 5 Abs. 1 Slbg. MSG 2010 durch diese eine "Spezifizierung" erfahren. Dementsprechend wurde - "auf Grund der im Rahmen der Vollziehung des § 5 Abs 1 aufgetretenen Unklarheiten" - der bisher verwendete Begriff der "Dauer" (der von Dritten gewährten Leistungen) durch jenen der "Regelmäßigkeit" ersetzt und letzterer in den Materialien näher erläutert (vgl. die nunmehrige Z 2 legcit.). Die nunmehr in Z 3 legcit. enthaltene Bestimmung betreffend das "Ausmaß" der von Dritten gewährten Leistungen entspricht in diesem Umfang inhaltlich unverändert der bisherigen Norm des § 5 Abs. 1 zweiter Satz Slbg. MSG 2010 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 124/2017.