JudikaturBVwG

I412 2304453-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
18. Juni 2025

Spruch

I412 2304453-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX (ÖGK- XXXX ) vom 08.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.08.2024, GZ: XXXX , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in weiterer Folge als „ÖGK“ oder belangte Behörde bezeichnet), fest, dass XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin „ XXXX “ (in weiterer Folge als „Beitragsschuldnerin“) verpflichtet sei, der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum Jänner 2023 bis September 2023 sowie die Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom 26.03.2024 in der Höhe von € 6.183,36 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 25.08.2024 7,88 % p.a. aus € 5.714,07 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Einbringlichmachung der Beiträge bei der Primärschuldnerin nicht möglich gewesen sei. Die bezeichneten Beiträge seien nicht an dem im ASVG vorgesehen Fälligkeitstermin einbezahlt worden. Nachdem auch die in der Mahnung ausgewiesene Mahnfrist erfolglos verstrichen sei, sei entsprechend den rechtlichen Bestimmungen der Rückstandsausweis erstellt und die Zwangsbeitreibung durch das örtlich zuständige Bezirksgericht beantragt worden. Die eingeleiteten Fahrnisexekutionen seien ergebnislos geblieben. Der am 07.11.2023 beim Landesgericht XXXX eingebrachte Insolvenzantrag sei am 19.03.2024 zu XXXX mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Vertretungsmacht als Geschäftsführer der Primärschuldnerin verpflichtet gewesen, die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Nachdem diese für neun Monate nicht termingerecht bezahlt worden seien, liege eine fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht vor.

Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 04.06.2024 über die Haftungsbestimmungen und den geltend gemachten Haftungsbetrag informiert worden und sei ihm Gelegenheit geboten worden, den Nachweis zu erbringen, dass die offenen Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01.01.2023 bis 30.09.2023 nicht in geringerem Ausmaß bezahlt worden seien, wie die sonstigen Verbindlichkeiten (Auflistung der Zahlungsbewegungen in diesem Zeitraum samt Belegen, Status der Verbindlichkeiten per 01.10.2023 und Aufstellung der neuhinzugekommenen Verbindlichkeiten. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb die Haftung auszusprechen gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 28.10.2024 eingelangten Schriftsatz Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe fristgerecht mit den angeforderten Nachweisen reagiert, diese seien im Bescheid jedoch nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe alle ihm obliegenden Pflichten als Geschäftsführer des Unternehmens erfüllt und sei aufgrund der finanziellen Lage des Unternehmens nicht in der Lage gewesen, die Beiträge vollständig zu begleichen. Eine persönliche Haftung sei daher unangemessen und unverhältnismäßig. Die von ihm eingereichten Aufstellungen würden zeigen, dass im Einklang mit anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens abgerechnet worden sei, dies werde im Bescheid jedoch nicht erwähnt, was auf eine unvollständige Prüfung der Faktenlage schließen lasse. Die im Bescheid angegebene Verzugszinsenhöhe sowie die Berechnung der ausstehenden Beiträge scheinen fehlerhaft zu sein, eine detaillierte Aufstellung der Berechnungsgrundlagen sowie der Verzugszinsen fehle, was eine ordnungsgemäße Überprüfung der Forderung unmöglich mache.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerde genannten Unterlagen nicht vorliegen würden. Falls dieser über die angesprochenen Nachweise verfüge, wurde er aufgefordert, diese zu übermitteln.

4. Die Beschwerdesache wurde seitens der ÖGK unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die ÖGK führte hierbei insbesondere aus, dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit eingeräumt worden, den Nachweis zu erbringen, dass die offenen Sozialversicherungsbeiträge nicht in einem geringeren Maß bezahlt wurden, als die sonstigen Verbindlichkeiten. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer mit Email vom 23.06.2024 Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen und um eine Firstverlängerung von sechs Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme ersucht. Die belangte Behörde habe dem Ansuchen zugestimmt und die Frist bis zum 31.07.2024 verlängert. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, woraufhin der bekämpfte Bescheid erlassen worden sei. Ein Vorbringen, welches geeignet wäre, den Beschwerdeführer zu entlasten, sei somit nicht erstattet worden und habe auch keine Prüfung von Schuldausschließungsgründen erfolgen können. Vom Beschwerdeführer seien entgegen seinen Behauptungen keinerlei Nachweise und Unterlagen vorgelegt worden. Nach Einlangen der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer nochmal die Gelegenheit gegeben worden, Unterlagen vorzulegen, welche ebenfalls nicht genutzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Beweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht erbracht.

Im Weiteren übermittelte die belangte Behörde eine Aufstellung zu den Haftungsbeträgen und verwies zur Geltendmachung der Verzugszinsen auf § 64 ASVG.

4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die von der belangten Behörde erstattete Stellungnahme am 05.05.2025 im Wege des Parteiengehörs an den Beschwerdeführer.

5. Dieser nahm mit am 15.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben Stellung und führte aus, die Primärschuldnerin habe sich zum Zeitpunkt der Beitragspflicht in einer prekären Lage befunden. Die Insolvenz sei mangels Masse abgewiesen worden, sodass die Gesellschaft nicht liquidiert sei. Beim Finanzamt Wien bestehe zudem ein Guthaben, welches zur Deckung der offenen Beiträge herangezogen werden könnte. Im Weiteren erstattete der Beschwerdeführer ein Vergleichsangebot zur Erledigung der Angelegenheit. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde seien keine Gläubiger bevorzugt behandelt worden. Sämtliche verfügbaren Mittel seien entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz eingesetzt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war seit 20.05.2022 bis zur Löschung am 09.04.2024 Geschäftsführer der im Firmenbuch unter der Nummer FN XXXX eingetragenen Firma „ XXXX “.

Auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin besteht aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in Höhe von € 6.183,36 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen für nicht (vollständig) entrichtete Beiträge im Zeitraum Jänner 2023 bis September 2023.

Die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge wurden von dieser nicht fristgerecht bezahlt. Auch die zwangsweise Eintreibung der Forderung bei der Primärschuldnerin durch die belangte Behörde blieb erfolglos.

Ein am 07.11.2023 beim Landesgericht XXXX eingebrachter Insolvenzantrag wurde am 19.03.2024 zu XXXX mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen.

Die verfahrensgegenständlich rückständigen Sozialversicherungsbeiträge sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich.

Der Beschwerdeführer hat weder der belangten Behörde noch dem BVwG Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder die Forderungen der Österreichischen Gesundheitskasse und anderer Gläubiger gleichbehandelt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass, bzw. seit welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, ergibt sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug.

Die Feststellungen zum Konkursverfahren ergeben sich durch eine Abfrage und Einsichtnahme in die Insolvenzdatei zu LG XXXX XXXX unter https://edikte.justiz.gv.at. Die Feststellungen decken sich im Übrigen auch mit jenen des angefochtenen Bescheides und wurden diese auch nicht bestritten.

Die Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin ergibt sich aus den Rückstandsausweisen und blieb grundsätzlich auch vom Beschwerdeführer unbestritten. Dieser führt lediglich in der Beschwerde unsubstantiiert aus, dass die Verzugszinshöhe sowie die Berechnungen der ausstehenden Beiträge fehlerhaft zu sein scheinen, in seiner Stellungnahme vom 15.05.2025 wird nach Übermittlung einer Aufstellung des Haftungsbetrages vom Beschwerdeführer dazu kein weiteres Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde hat die aushaftenden Beiträge zudem schlüssig und nachvollziehbar in ihrer Aufstellung angegeben und decken sich die nachverrechneten Beiträge mit den Unterlagen im Verfahrensakt (Rückstandsausweise vom 03.06.2023 sowie vom 04.06.2024).

Der Beschwerdeführer hat auf mehrfache Nachfrage weder der belangten Behörde noch dem BVwG im Rahmen des Parteiengehörs Unterlagen vorgelegt, welche eine Gläubigerungleichbehandlung ausschließen können. Es ist damit insgesamt nicht feststellbar, welche insgesamt fälligen Verbindlichkeiten die Primärschuldnerin in welcher Höhe in den verfahrensgegenständlichen Monaten gehabt hat und welche dieser Verbindlichkeiten in dieser Zeit tatsächlich bezahlt worden sind.

Dass es zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sondern von diesem nur allgemein auf eine prekäre finanzielle Lage hingewiesen und auf ein Guthaben beim Finanzamt verwiesen und vorgebracht, alle ihm obliegenden Pflichten als Geschäftsführer ordnungsgemäß erfüllt zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG, in der hier anzuwendenden Fassung, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

3.1.2. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. etwa VwGH vom 19.12.2007, 2005/08/0068).

Ein am 07.12.2023 beim Landesgericht XXXX eigebrachter Insolvenzantrag wurde mangels hinreichenden Vermögens am 19.03.2024 abgewiesen.

Die danach noch offene Beitragsforderung ist daher uneinbringlich.

3.1.3. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer ab 10.04.2022 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen und daher gemäß § 58 Abs. 5 ASVG dazu verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer, wie in den Feststellungen samt Beweiswürdigung näher dargelegt, betreffend Beiträge der Monate Jänner 2024 bis September 2023 nicht (vollständig) nachgekommen.

3.1.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. etwa VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus (vgl. VwGH vom 20. 02.1996, Zl. 95/08/0251).

Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung § 25a BUAG vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227).

Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachgekommen. So hat die Beschwerdeführer weder der belangten Behörde noch dem BVwG eine solche Aufstellung der insgesamt fälligen Verbindlichkeiten und der Zahlungen vorgelegt, obwohl er dazu mehrfach aufgefordert bzw. ihm Gelegenheit geboten wurde.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer stets nachgekommen sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Pflichtverletzung in der Ungleichbehandlung der Gläubiger besteht und es vielmehr vom Beschwerdeführer nachzuweisen wäre, dass er entweder im fraglichen Zeitraum insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet hat, oder zwar über Mittel verfügt hat, aber die Beitragsschuldigkeiten nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen hat als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. bsp. zuletzt VwGH vom 11.03.2024, Ra 2022/08/0166).

Da der Beschwerdeführer daher seiner besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen ist, kann ohne weitere Ermittlungen eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung angenommen werden (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

3.1.5. Was den im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilenden Zeitraum betrifft, ist anzuführen, dass dieser spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch offenen Zuschlagsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind (vgl. etwa VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).

Die belangte Behörde hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für Beiträge für die Monate Jänner bis September 2023 haftet. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und wurde der Insolvenzantrag vom 07.11.2023 am 19.03.2024 mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen. Dass es schon zuvor zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, konnte – wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt - nicht festgestellt werden.

3.1.6. Die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden (vgl. VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003) und für Nebengebühren.

3.1.7. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte - an die belangte Behörde zu entrichten gewesen wäre, nicht angetreten ist, weshalb dem Beschwerdeführer die uneinbringlichen Beiträge zur Gänze vorgeschrieben werden konnten (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.2004, 99/14/0278, vom 03.09.2008, 2003/13/0094, vom 23. 06.2009, 2007/13/0014, und vom 02.09.2009, 2007/15/0039).

Der Höhe nach ist die Haftung nicht substantiiert bestritten worden.

Zusammenfassend ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für die nicht abgeführten Beitragsrückstände im festgestellten Ausmaß gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haftet.

3.1.8. Der Vollständigkeit halber ist zur Anregung des Abschlusses eines Vergleiches anzumerken, dass es für eine derartige Vorgangsweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine rechtliche Grundlage gibt.

4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde keine neuen Unterlagen vorgelegt, die einer Beurteilung durch das Gericht und allenfalls Erörterung bedurft hätten. Weiters wurde der maßgebliche Sachverhalt – nämlich die aushaftenden Beiträge - nicht substantiiert (etwa durch Anbot oder Vorlage von Beweismitteln oder zumindest Konkretisierung des Vorbringens, dass alle Beiträge bezahlt wurden) bestritten und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt beantragt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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