Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch KLEINER EBERL BRANDSTÄTTER Steuerberatung GmbH, in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2025 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und 83 ASVG der belangten Behörde für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nummer XXXX den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus EUR 2.496,81 schulde und verpflichtet sei diesen Betrag binnen 15 Tagen zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die ausgewiesene Beitragsschuld gegen die Primärschuldnerin nicht eingebracht werde konnte, weshalb die Forderung als uneinbringlich anzusehen sei. Der BF sei von Mai 2018 bis zur Insolvenzeröffnung im Oktober 2022 zur Vertretung der Primärschuldnerin berufen gewesen, wobei aus den vorgelegten Unterlagen keine Prüfung der Gleichbehandlung möglich gewesen wäre und die Quote und Zahlungen gemäß dem IESG berücksichtigt worden wären. Vom BF sei somit kein rechnerischer Entlastungsnachweis vorgelegt worden und wäre eine rechnerische Ermittlung der (Un-)Gleichbehandlung anhand der vorgelegten Unterlagen nicht möglich. Ebenso sei auch die Einkommenssituation des BF ohne Relevanz, weshalb gegen ihn eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auszusprechen gewesen wäre.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Zeitraum von Oktober 2020 bis August 2022 Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin in der Höhe von EUR 501.724,92 angewachsen wären. Aus der übermittelten Übersicht wäre ableitbar, dass die in den Monaten von Oktober 2020 bis August 2022 angewachsenen, bis heute nicht bezahlten Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern, jeweils beitragsmäßig viel wesentlicher angestiegen wären als die Beitragsverbindlichkeiten gegenüber der belangten Behörde, die zumindest in zahlreichen Monaten des Haftungszeitraums zur Gänze beglichen worden wären. Die Mittellosigkeit der Primärschuldnerin wäre insoweit bis heute anhand des Anmeldeverzeichnisses in der Insolvenz nachvollziehbar. Eine Benachteiligung der belangten Behörde gegenüber den weiteren Gläubigern wäre vor dem Hintergrund der betragsmäßig wesentlichen Forderungsanmeldungen anderer nicht indiziert. Überdies würde eine Haftungsinanspruchnahme eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den BF voraussetzen. Die angespannte Liquiditätslage der Primärschuldnerin könne dem BF im Zuge der Verschuldensprüfung jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 18.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 15.01.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt.
In der mündlichen Verhandlung wurde dem BF eine Frist von 6 Wochen eingeräumt eine Aufstellung zur Gläubigergleichbehandlung vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2025 reichte der BF Unterlagen für den Zeitraum von Oktober 2020 bis Dezember 2022, aus denen sich ergebe, dass die belangte Behörde als Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern sogar bevorzugt behandelt worden sei und der BF somit nicht zur Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm 58 Abs. 5 und 83 ASVG herangezogen werden könne.
Am 17.03.2025 übermittelte der BF über seine Rechtsvertretung ergänzend eine Haftungsberechnung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (der belangten Behörde) für den Zeitraum von März 2020 bis Oktober 2022, aus der hervorgeht, dass keine Ungleichbehandlung der belangten Behörde in der Insolvenz der Primärschuldnerin stattgefunden hat.
Am 21.05.2025 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht telefonisch mit, dass gegen die seitens des BF vorgelegte Haftungsberechnung vom 16.03.2025 ihrerseits keine Einwände erhoben werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Primärschuldnerin hatte die Rechtsform einer GmbH und wurde am XXXX unter der Firmenbuchnummer FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen.
Der BF war im Zeitraum von XXXX bis zur Insolvenzeröffnung ( XXXX ) und somit im Haftungszeitraum selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX wurde das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben und wurde die Primärschuldnerin am XXXX gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2024 wurde der BF über seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge informiert und aufgefordert, einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, fristgerecht darzulegen. Gleichzeitig wurde dem BF eine Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG für die Beitragsmonate Oktober 2020 bis August 2022 samt Nebengebühren, Verzugszinsen und Säumniszuschlägen in der Höhe von EUR 2.617,75 der Primärschuldnerin übermittelt.
Die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge wurden von dieser nicht fristgerecht bezahlt und sind bei ihr nicht mehr einbringlich.
Der BF legte – über Aufforderung des erkennenden Gerichts – am 17.02.2025 über seine Rechtsvertretung geeignete Nachweise zur Überprüfung der Gleichbehandlung vor, insbesondere Aufstellungen der einzelnen Gläubiger der Primärschuldnerin für den Zeitraum von Oktober 2020 bis Dezember 2022 sowie eine Gegenüberstellung der geleisteten Zahlungen. In weiterer Folge legte der BF am 17.03.2025 eine Haftungsberechnung der belangten Behörde nach § 67 Abs. 10 ASVG vor.
Aus der vorgelegten Haftungsberechnung ergibt sich, dass die Primärschuldnerin auf Gesamtverbindlichkeiten in der Höhe von EUR XXXX insgesamt Zahlungen in der Höhe von insgesamt EUR XXXX leistete. Die Gesamtzahlungsquote für den Beurteilungszeitraum beträgt somit XXXX Weiters leistete die Primärschuldnerin auf Gesamtforderungen der belangten Behörde in der Höhe von EUR XXXX insgesamt Zahlungen im Beurteilungszeitraum in der Höhe von EUR XXXX , woraus sich eine Zahlungsquote von XXXX ergab.
Die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote von XXXX und Zahlungsquote an die belangte Behörde von XXXX beträgt somit XXXX zu Gunsten der belangten Behörde.
Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde im Beurteilungszeitraum im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht schlechter – im Sinne des Gebots der Gläubigergleichbehandlung – behandelt wurde und liegt somit keine Haftung des BF für die Rückstände der Primärschuldnerin nach § 67 Abs. 10 ASVG vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Primärschuldnerin, zur Geschäftsführertätigkeit des BF sowie zum Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin beruhen auf den Firmenbuchauszügen zu FN XXXX sowie den Angaben des BF.
Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Die Haftungsberechnung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG vom 16.03.2025 ist aufgrund der vom BF vorgelegten Unterlagen durchgeführt worden und zeigte sich dadurch, dass die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote von XXXX und Zahlungsquote an die belangte Behörde von XXXX insgesamt XXXX zu Gunsten der belangten Behörde beträgt.
Somit hat die Primärschuldnerin die Forderungen der belangten Behörde letztlich um XXXX besser behandelt, als die Forderungen der übrigen Gläubiger.
Der BF hat somit nicht gegen das Benachteiligungsverbot im haftungsrelevanten Zeitraum verstoßen und liegt dadurch gegen ihn keine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG vor. 3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die Höhe des Haftungsbetrages oder dessen konkrete Berechnung unstrittig ist. Strittig ist hingegen die Haftung des BF dem Grunde nach, insbesondere ob der BF von der belangten Behörde zu Recht in die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG genommen und somit zur Zahlung in der Höhe von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen aus einem Betrag von EUR XXXX verpflichtet wurde.
Der BF monierte zunächst – ohne Vorlage von geeigneten Nachweisen – in der Beschwerde, dass eine Benachteiligung der belangten Behörde gegenüber den weiteren Gläubigern vor dem Hintergrund der betragsmäßig wesentlichen Forderungsanmeldungen anderer Gläubiger nicht indiziert wäre. Überdies würde eine Haftungsinanspruchnahme eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den BF voraussetzen, wobei ihm die angespannte Liquiditätslage der Primärschuldnerin im Zuge der Verschuldensprüfung nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.
Der BF legte in weiterer Folge am 17.02.2025 über seine Rechtsvertretung geeignete Nachweise zur Überprüfung der Gleichbehandlung vor, insbesondere übermittelte er hierzu Aufstellungen der einzelnen Gläubiger der Primärschuldnerin für den Zeitraum von Oktober 2020 bis Dezember 2022 sowie eine Gegenüberstellung der geleisteten Zahlungen.
Am 17.03.2025 übermittelte der BF schließlich eine Haftungsberechnung der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für den Zeitraum von März 2020 bis Oktober 2022, aus der hervorgeht, dass keine Ungleichbehandlung der belangten Behörde in der Insolvenz der Primärschuldnerin stattgefunden hat.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Hinzugetreten ist die neue Haftung wegen Ungleichbehandlung von Gläubigern (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG16 (2025) § 67 Rz 77a).
Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Uneinbringlichkeit ist bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX wurde das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben und wurde die Primärschuldnerin am XXXX gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Die Quote und die Verfügung durch den IEF sind beim angeführten Rückstand bereits berücksichtigt. Die darüber hinaus bestehende Forderung der belangten Behörde ist somit uneinbringlich zu qualifizieren.
Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).
Die BF war unstrittig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und somit im Haftungszeitraum Geschäftsführer der Primärschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung von aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Meldepflichtverletzungen in diesem Zeitraum herangezogen werden.
Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gesundheitskasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen – nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens – die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0040) ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat.
3.2. Aufgrund der vorgelegten Haftungsberechnung der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG vom 16.03.2025 konnte festgestellt werden, dass die Primärschuldnerin auf Gesamtverbindlichkeiten in der Höhe von EUR XXXX , insgesamt Zahlungen in der Höhe von EUR XXXX leistete. Die Gesamtzahlungsquote für den Beurteilungszeitraum beträgt somit XXXX
Die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote XXXX und Zahlungsquote an die belangte Behörde von XXXX beträgt somit XXXX zu Gunsten der belangten Behörde.
Da die Zahlungsquote der belangten Behörde im haftungsrelevanten Zeitraum ( XXXX bis XXXX ) somit nicht niedriger ist als die allgemeine Zahlungsquote, liegt eine Ungleichbehandlung nicht vor und ist dem BF folglich eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung nicht zur Last zu legen.
Die belangte Behörde wurde daher im Sinne des Gebots der Gläubigergleichbehandlung nicht schlechter als die anderen Gläubiger behandelt.
Eine Haftung des BF gemäß § 67 Abs. 10 ASVG als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin scheidet damit im vorliegenden Fall aus, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.