Spruch
G305 2310125-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Walter KRAUTGASSER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburger Kai 47/HP, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom XXXX .2024, GZ. XXXX , zu Recht:
A)
1. In Abänderung des Bescheides vom XXXX .2024, GZ. XXXX , wird ausgesprochen, dass XXXX , als Geschäftsführerin der XXXX der Österreichischen Gesundheitskasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG Beiträge in von EUR 34.551,59 samt Nebengebühren für die Zeiträume XXXX bis XXXX schuldet und verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses der Österreichischen Gesundheitskasse zu zahlen.
2. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, Zl. XXXX wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin) gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX bis XXXX in Höhe von EUR 84.565,35 schulde und sie verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
In der Begründung heißt es im Kern, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen von XXXX bis XXXX EUR 84.565,35 schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 25.08.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses habe am XXXX gem. § 152 IO geendet und sei es am XXXX wiedereröffnet (Wiederaufleben) und am XXXX gem. § 139 IO beendet worden. Die Quote und die Vergütung seien durch den IEF vom Rückstand bereits in Abzug gebracht worden. Weiter heißt es in der Begründung, dass die BF von XXXX bis XXXX handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen sei. Am XXXX sei über ihr Vermögen ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet worden. Die offene Forderung aus dem Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin sei im Konkursverfahren der BF angemeldet und in der Prüfungstagsatzung bestritten worden. Daraufhin sei das Haftungsprüfungsverfahren eingeleitet worden. Nach Beendigung des Verfahrens im Konkurs der Primärschuldnerin am XXXX und nach Buchung der Quote und der Vergütung durch den IEF habe das Haftungsprüfungsverfahren weitergeführt werden können, da die Höhe des Ausfalls bekannt gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde 1) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu 2) die vorgeschriebenen Beiträge herabsetzen.
Der Forderung setzte die BF entgegen, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen 3 Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt sei. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom XXXX .2024 sei 6 ½ Jahre nach Beendigung des ersten Konkurses und ca. 8 Jahre nach den geltend gemachten Beitragszeiträumen ausgestellt worden. Deshalb sei die Einhebung der Beiträge ihr gegenüber verjährt. Die BF sei vom XXXX bis XXXX als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen gewesen. Die Beiträge für XXXX und XXXX seien erst am XXXX bzw. 15.07.2016 fällig gewesen. Zu diesen Zeitpunkten sei sie nicht mehr Geschäftsführerin gewesen. Für Beiträge, die nach Zurücklegung der Vertreterfunktion fällig werden, bestehe keine Haftung. Infolge der Quotenzahlung hätten sich die Forderungen der ÖGK gegenüber der Primärschuldnerin und der XXXX von ursprünglich zusammen EUR 311.510,22 auf dann zusammen EUR 155.000,00 belaufen müssen. Weiters habe der Insolvenzverwalter im nachfolgenden Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin zu XXXX des LG für XXXX eine weitere Quote von 12,73% ausgeschüttet und seien vom IEF die Dienstnehmerbeitragsanteile an die ÖGK gezahlt worden, wodurch sich der Saldo weiter reduziert habe. Die Behörde sei ihrer Pflicht, den Sachverhalt ausreichend festzustellen, nicht nachgekommen.
Mit der Beschwerde brachte die BF einen Firmenbuchauszug der Primärschuldnerin, einen Bericht des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren zur GZ: XXXX vom XXXX , einen weiteren Bericht des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren zur GZ: XXXX y vom XXXX , eine Kostenaufstellung der Primärschuldnerin zum Zeitpunkt XXXX und einen Auszug aus der Insolvenzdatei im Verfahren zur GZ: XXXX zur Vorlage.
3. Über die Beschwerde sprach die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, Zl. XXXX , dahingehend ab, dass sie die Beschwerde als unbegründet abwies.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich die zu entrichten gewesenen Beiträge von EUR 346.691,46 auf EUR 84.565,35 reduziert hätten, da der Zeitraum auf den tatsächlichen Haftungszeitraum XXXX bis XXXX (Ende der Geschäftsführertätigkeit mit XXXX ) eingeschränkt und der Haftungsbetrag unter Berücksichtigung der ausgeschütteten Quote und der Vergütung durch den IEF berechnet worden sei. Dies sei mit der rechtsfreundlichen Vertretung am XXXX und XXXX telefonisch besprochen worden und habe die rechtsfreundliche Vertretung die deutliche Verringerung des nunmehrigen Haftungsbetrages zur Kenntnis genommen.
4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erhob die BF einen Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde und die Äußerung zur Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
Mit dem Vorlageantrag brachte die BF noch weitere Urkunden zur Vorlage.
5. Am XXXX 2025 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
In dem zum XXXX 2025 datierten Vorlagebericht heißt es im Kern, dass nach einer weiteren, sehr aufwendigen Überprüfung der Buchungen ein Fehler im Buchungssystem, diesen Akt betreffend, festgestellt worden sei. Zwar seien die Buchungen am Konto erfolgt, doch seien diese nicht den richtigen Beitragsmonaten zugeordnet worden. Das Konto sei richtiggestellt und der tatsächliche Haftungsbetrag am XXXX der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden. Bei der Primärschuldnerin habe sich die Haftung der BF laut Rückstandsaufstellung auf EUR 42.316,04 verringert. In der RSA seien allerdings die Verzugszinsen bis XXXX berechnet worden. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BF am XXXX eröffnet wurde, seien auch die VZ, die seither angefallen sind, in Abzug gebracht worden. Daher verbleibe ein Haftungsbetrag von EUR 34.551,59 (Zeitraum XXXX bis XXXX , VZ bis XXXX ). Dieser verringerte Haftungsbetrag sei von der Rechtsvertretung der BF mit Schreiben vom XXXX akzeptiert worden.
6. Mit hg. Verfügung vom 29.04.2025 wurde für den 25.06.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX 2025 erging eine Mitteilung der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung, dass sie hinsichtlich der Primärschuldnerin einen Haftungsbetrag in Höhe von EUR 34.551,59 akzeptiere und sie auf die für den 25.06.2025 anberaumte Verhandlung verzichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zwischen den Verfahrensparteien besteht ein Einvernehmen dahin, dass die Primärschuldnerin der belangten Behörde aus den Beiträgen von XXXX bis XXXX den Betrag von EUR 34.34.551,59 samt Nebengebühren schuldet.
1.2. Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass die im Zeitraum ab der Gründung der Primärschuldnerin ( XXXX ) bis XXXX als (handelsrechtliche) Gesellschafterin fungiert habende Beschwerdeführerin für den in Pkt. 1.1. näher bezeichneten Beitragsrückstand gem. § 67 Abs. 10 ASVG aufkommt.
1.3. Es steht weiter außer Streit, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin am XXXX das Insolvenzverfahren eröffnete wurde, das am XXXX gem. § 152 IO beendet wurde, jedoch am XXXX infolge Wiederauflebens wiedereröffnet und am XXXX gem. § 139 IO beendet wurde.
1.4. Am XXXX wurde über das Vermögen der BF ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet, in welchem die offenen Forderungen aus dem Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin angemeldet und in der Prüfungstagsatzung bestritten wurden. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Haftungsprüfungsverfahren gem. § 67 Abs. 10 ASVG ein, als dessen Folge der Masseverwalter nach Beendigung dieses Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BF die Quote sicherstellte.
Erst mit der Buchung der Quote und der endgültigen Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin war der belangten Behörde die Höhe des Beitragsausfalls bekannt, sodass mit diesem momentum das Haftungsprüfungsverfahren fortgesetzt werden konnte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung gründen auf dem wechselseitigen Schriftsatzvorbringen, wobei die Zahlungspflicht der BF zwischen ihr und der belangten Behörde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach außer Streit steht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Von der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG betroffen sind auch die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufenen (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 78 zu § 67 ASVG mwH; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 96 zu § 67 ASVG).
Danach haftet die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufene Person für uneinbringlich gewordene (nicht schon für rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer „schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten“ besteht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 87 und Rz 92ff zu § 67 ASVG). Zu den die Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Person betreffenden Pflichten gehört auch die Verpflichtung, dafür zu Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 88 zu § 67 ASVG).
Die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG sanktioniert mit der Wendung „der den Vertretern auferlegten Pflichten“ lediglich die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und umfasst diese Verpflichtung die Pflicht zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge; demnach haben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 107 und Rz 108 zu § 67 ASVG).
Zu den, den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese gemäß § 111 ASVG iVm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).
Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung (noch) nicht in Betracht (VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
In Bezug auf die Haftung des Vertreters der Primärschuldnerin ist zu beachten, dass dieser darzutun hat, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Dabei hat er die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf geleisteten Zahlungen darzulegen (VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Selbst eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebt ihn nicht von dieser Darlegungsverpflichtung (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043).
Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ua). Die Rechtsprechung zu den §§ 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, wo es heißt, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137).
3.3. Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeutet dies:
3.3.1. Die Einrede der Feststellungsverjährung und der Eintreibungsverjährung in Bezug auf die gegenständlichen Beitragsforderungen gehen schon wegen der über das Vermögen der Primärschuldnerin und das Vermögen der Beschwerdeführerin geführten Insolvenzverfahren ins Leere, zumal die Insolvenzverfahren den Lauf der Verjährungsfrist unterbrachen und die belangte Behörde unverzüglich nach Beendigung dieser Insolvenzverfahren das Haftungsprüfungsverfahren fortsetzte. Auch schon vor der Eröffnung der jeweiligen Insolvenzverfahren hat die belangte Behörde Eintreibungsschritte gesetzt, die in allen Fällen dazu führten, dass die Feststellungsverjährung bzw. die Einforderungsverjährung unterbrochen wurden.
Anlassbezogen war die belangte Behörde verpflichtet, den Ausgang des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin und dann auch den Ausgang des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin abzuwarten. Nur so war die belangte Behörde in die Lage versetzt, die Höhe des gegen die BF als vormaliger handelsrechtlicher Geschäftsführerin der Gesellschaft der Primärschuldnerin gem. § 67 Abs. 10 ASVG allfällig geltend zu machenden Beitragsforderungsrests zu ermitteln.
Nach Beendigung des über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffneten Insolvenzverfahrens und des über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffneten Insolvenzverfahrens hat die belangte Behörde zügig die erforderlichen Betreibungsschritte gegen die Beschwerdeführerin gesetzt, sodass mit jedem gesetzten Schritt die Einforderungsverjährung iSd § 68 Abs. 2 ASVG unterbrochen wurde. Die Einforderungsverjährung durch Einbringungsschritte unterbrochen, wobei es auf die Kenntnis der Verpflichteten davon nicht ankommt (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Anlassbezogen hat die belangte Behörde die für die Unterbrechung der Einforderungsverjährung erforderlichen Betreibungsschritte stets so rechtzeitig gesetzt, dass im gegenständlichen Fall die Einforderungsverjährung nicht eingetreten ist.
3.3.2. Inhaltlich ist auszuführen, dass die Zahlungspflicht der BF zwischen ihr und der belangten Behörde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach außer Streit steht.
Damit erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen darin erstreckte, die Höhe der Beitragsforderung zu bestreiten, wobei die Beitragsforderung dem Grunde nach außer Streit gestanden ist.
3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVg abgesehen werden, da die Beschwerdeführerin in ihrer Mitteilung vom XXXX .2025 ausdrücklich auf die Durchführung derselben verzichtet hat und die belangte Behörde in ihrem E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX .2025 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie der Zurückziehung des Antrages der BF auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zustimme.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.