Ein Rechtsirrtum kann ein Ereignis darstellen, das einen Antragsteller daran hindert, eine Frist zu wahren. Demnach kann ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder leichtes Verschulden, vorliegen. Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt beispielsweise regelmäßig keinen minderen Grad des Versehens dar, doch könnten fallbezogen Umstände vorliegen, die ein grobes Verschulden ausschließen (vgl. etwa VwGH 28.2.2017, Ra 2017/16/0021, mwN; zum insoweit strengeren Maßstab bei beruflichen und rechtskundigen Parteienvertretern siehe VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0394, mwN).
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