W606 2313627-4/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Barbara SEELOS als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias WOHLGEMUTH als Beisitzer über den Antrag auf Rückerstattung entrichteter Pauschalgebühren der XXXX , betreffend das Vergabeverfahren XXXX , bekanntgemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX , Nr. XXXX , der Auftraggeberin XXXX , vertreten durch die XXXX , beschlossen:
A)
Dem Antrag, der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren rückzuüberweisen, wird stattgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der XXXX entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX (in Worten: XXXX Euro) auf ihr Konto, IBAN XXXX , binnen zwei Wochen zurückzuerstatten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die XXXX führt unter der Bezeichnung XXXX ein offenes Verfahren nach den Bestimmungen des Oberschwellenbereichs gemäß dem BVergG 2018 zur Beschaffung von Bauleistungen durch. Der CPV-Code lautet XXXX (Haupteinstufung). Es erfolgte eine unionsweite Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX mit der Nr. XXXX .
1.2. Die Antragstellerin beantragte mit ihrem Nachprüfungsantrag die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung.
1.3. Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungs-antrag entrichtete die Antragstellerin Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX .
1.4. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, statt und erklärte die Zuschlagsentscheidung gemäß § 347 Abs. 1 BVergG 2018 für nichtig. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass der maßgebliche Pauschalgebührensatz € XXXX beträgt, weil es sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich handelt.
1.5. Mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag, die Auftraggeberin zum Ersatz der Gebühren für die einstweilige Verfügung und das Nachprüfungsverfahren zu verpflichten, teilweise statt und sprach aus, dass die Auftraggeberin verpflichtet ist, der Antragstellerin die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € XXXX binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu ersetzen.
1.6. Mit am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin die Rückerstattung von zu viel entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX auf das im Spruch angeführte Konto.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze.
Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen zunächst aus den unbedenklichen Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren XXXX sowie aus dem Vergabeakt der Auftraggeberin. Sie ergeben sich überdies aus der unionsweiten Bekanntmachung, in die das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat; ihr Inhalt ist unstrittig.
2.2. Die Feststellungen gemäß den Pkt. 1.2. und 1.4. bis 1.6. folgen aus den Gerichtsakten.
2.3. Ein Einzahlungsbeleg in Höhe von € XXXX liegt im Gerichtsakt ein XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lauten:
„Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) […]
Gebühren
§ 340. (1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
1. […]
Gebührenersatz
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
[…]
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 344. (1) […]
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. […]
3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(3) […]
Antragstellung
§ 350. (1) […]
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.“
3.2. Zur Erledigung des Antrags auf Rückzahlung:
3.2.1. Über Anträge auf Rückerstattung entrichteter Pauschalgebühren gemäß dem BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 328 BVergG 2018 durch Senat (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147).
3.2.2. Gemäß § 344 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 müssen Nachprüfungsanträge und gemäß § 350 Abs. 7 BVergG 2018 müssen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. auch VfSlg. 20.307/2019; VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher, so es über diese Anträge in der Sache entscheiden möchte, die Zulässigkeitsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Pauschalgebühren (zumindest implizit) als erfüllt anzusehen, andernfalls es (nach Aufforderung zur Verbesserung) den Nachprüfungsantrag oder den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen hätte (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019).
Dem Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , ist zu entnehmen, dass für den gestellten Nachprüfungsantrag insgesamt € XXXX an Pauschalgebühren zu entrichten waren. Für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 340 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 eine Gebühr in Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten, sohin € XXXX (zur Rundung siehe § 340 Abs. 1 Z 8 BVergG 2018), insgesamt somit Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX (siehe auch den Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX ). Da die Antragstellerin jedoch insgesamt € XXXX an Pauschalgebühren entrichtete, ist ihr – antragsgemäß – die Differenz in Höhe von € XXXX zurückzuerstatten.
3.3. Zur Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der Rückerstattung von entrichteten Pauschalgebühren im Verhältnis zwischen Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin sowie der diesbezüglichen Senatszuständigkeit, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Die genaue Höhe der Rückerstattung von Pauschalgebühren ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. zur mangelnden Revisibilität mwN VwGH 30.03.2021, Ra 2019/04/0068). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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