BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Susanne Wixforth als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Günther Feuchtinger als Beisitzer über den Antrag auf Rückerstattung entrichteter Pauschalgebühren der XXXX , vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, Kramergasse 9/3/13, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „ XXXX “, bekanntgemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX , Nr. XXXX , der Auftraggeberin XXXX beschlossen:
A)
Dem Antrag, der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren rückzuüberweisen, wird stattgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der XXXX entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX (in Worten: XXXX Euro) zu Handen ihres Rechtsvertreters auf dessen Kanzleikonto, IBAN XXXX , binnen zwei Wochen zurückzuerstatten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die XXXX , vertreten durch die vergebende Stelle XXXX , führt unter der Bezeichnung „ XXXX “ ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich im Sektorenbereich durch. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag. Die unionsweite Bekanntmachung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX .
1.2. Mit Schriftsatz vom 14.08.2025 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung sowie der Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
Am 20.08.2025 nahm die Auftraggeberin die Ausscheidensentscheidung sowie die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, zurück.
Mit Schriftsatz vom 22.08.2025 zog die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren hielt sie ausdrücklich aufrecht.
1.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts XXXX wurden das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie das Nachprüfungsverfahren wegen Zurückziehung der Anträge eingestellt. Aus dem Beschluss ergibt sich, dass für die Anträge Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX zu entrichten waren. Aufgrund der Zurückziehung der Anträge sind der Antragstellerin Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX von Amts wegen zurückzuerstatten.
1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren teilweise statt und sprach aus, dass die Auftraggeberin verpflichtet ist, der Antragstellerin die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie die Nachprüfungsanträge entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € XXXX binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen.
1.5. Mit am 18.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin die Rückerstattung von zu viel entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX auf das im Spruch angeführte Konto.
1.6. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie die Nachprüfungsanträge.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze.
Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen aus den unbedenklichen Angaben der Antragstellerin in ihrem Antrag einschließlich der Beilagen ./5 und ./6 und ergeben sich überdies zum Teil auch aus der Mitteilung der Auftraggeberin betreffend die Zurückziehung der angefochtenen Entscheidungen. Im Übrigen folgen sie aus der unionsweiten Bekanntmachung.
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.2. folgen unstrittig aus den jeweiligen Eingaben der Antragstellerin bzw. der Auftraggeberin.
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.3. bis 1.6. beruhen auf den verwaltungsgerichtlichen Akten. Ein Einzahlungsbeleg in Höhe von € XXXX liegt im Gerichtsakt ein (W606 2317710-2, OZ 8).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lauten:
„Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) […]
Gebühren
§ 340. (1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
1. […]
Gebührenersatz
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
[…]
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 344. (1) […]
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. […]
3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(3) […]
Antragstellung
§ 350. (1) […]
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.“
3.2. Zur Erledigung des Antrags auf Rückzahlung:
3.2.1. Über Anträge auf Rückerstattung entrichteter Pauschalgebühren gemäß dem BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 328 BVergG 2018 durch Senat (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147).
3.2.2. Gemäß § 344 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 müssen Nachprüfungsanträge und gemäß § 350 Abs. 7 BVergG 2018 müssen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. auch VfSlg. 20.307/2019; VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher, so es über diese Anträge in der Sache entscheiden möchte, die Zulässigkeitsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Pauschalgebühren (zumindest implizit) als erfüllt anzusehen, andernfalls es (nach Aufforderung zur Verbesserung) den Nachprüfungsantrag oder den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen hätte (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019).
Dem Beschluss vom XXXX ist zu entnehmen, dass für die gestellten Nachprüfungsanträge XXXX an Pauschalgebühren zu entrichten waren. Für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 340 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 eine Gebühr in Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten, sohin € XXXX insgesamt somit Pauschalgebühren in Höhe von XXXX
Die Antragstellerin hat im weiteren Verfahrensverlauf den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie die Anträge auf Nichtigerklärung jeweils vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auch vor Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, weshalb sie gemäß § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 lediglich 75 % der festgesetzten Pauschalgebühren zu entrichten hat. Im vorliegenden Fall hatte sie somit insgesamt € XXXX zu entrichten. Ausweislich von § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 sind in einem solchen Fall bereits entrichtete Mehrbeträge der Antragstellerin zurückzuerstatten. Demnach wurde die Rückerstattung des für die Anträge entrichteten Mehrbetrages in Höhe von insgesamt € XXXX zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertretung vom Bundesverwaltungsgericht veranlasst.
Da die Antragstellerin jedoch insgesamt € XXXX an Pauschalgebühren entrichtete, ist ihr – antragsgemäß – die verbleibende Differenz in Höhe von € XXXX zurückzuerstatten.
3.3. Zur Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der Rückerstattung von entrichteten Pauschalgebühren im Verhältnis zwischen Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin sowie der diesbezüglichen Senatszuständigkeit, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Die genaue Höhe der Rückerstattung von Pauschalgebühren ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. zur mangelnden Revisibilität mwN VwGH 30.03.2021, Ra 2019/04/0068). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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