10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Auffassung, wonach durch den nachträglichen Verzicht auf das vereinbarte Honorar kein Ruhen der Altersrente aufgrund (rückwirkenden) Wegfalls der Entgeltlichkeit iSd § 6 Abs. 5 der Satzung Versorgungseinrichtung TeilA Vlbg RAK einträte, würde der Zielsetzung der Satzung zuwider laufen. Das Unterbleiben des Ruhens hätte nämlich zur Folge, dass der Bezugsberechtigte trotz der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit iSd § 6 Abs. 5 der Satzung während aufrechten Altersrentenbezuges durch einen nachträglichen Verzicht stets den Eintritt des Ruhens seines Altersrentenanspruchs verhindern könnte. Es würde damit die Möglichkeit eröffnet werden, bei rechtswidrigem und dem Versorgungszweck iSd § 2 der Satzung zuwiderlaufendem Bezug der Altersrente neben dem Ausüben einer entgeltlichen Tätigkeit jederzeit durch die Abgabe einer Verzichtserklärung die in der Satzung vorgesehene Konsequenz des Ruhens zu umgehen. Eine bezugsberechtigte Person könnte diese Umgehungsmöglichkeit insofern rechtsmissbräuchlich ausnutzen, als sie neben der Ausübung entgeltlicher Tätigkeit iSd § 6 Abs. 5 der Satzung weiterhin rechtswidrigerweise Altersrente im Wissen darum bezieht, dass im Falle der Ruhendstellung der Altersrente durch die Rechtsanwaltskammer die Möglichkeit eines nachträglichen Verzichts auf das vereinbarte Entgelt offen stünde, um diese Rechtsfolge rückwirkend zu verhindern. Eine derartige Umgehungsmöglichkeit eröffnen zu wollen kann dem Satzungsgeber aber nicht zugesonnen werden.