JudikaturVwGH

Ra 2017/19/0081 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2017

Ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin III-VO stellt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ein Ersuchen um Wiederaufnahme auf der Grundlage der "Auffassung" dar, dass der andere Mitgliedstaat nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 lit. b, c oder d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Dem entspricht daher ein Gesuch, in dem noch nicht endgültig von der Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates ausgegangen wird, sondern diese von weiteren Erhebungen abhängig gemacht und eine Antwort auf das Gesuch daher ausdrücklich nicht verlangt wird, nicht. Eine andere Sichtweise verbietet sich auch schon deshalb, weil an ein Wiederaufnahmegesuch im Sinn des Art. 23 Dublin III-VO die "zwingende" Frist zur Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO anknüpft, bei deren Versäumung davon "auszugehen" ist, dass dem Gesuch stattgegeben wird, wodurch die Zuständigkeit auf den ersuchten Staat übergeht und die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO zu laufen beginnt.

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