Die Tatsache, dass sich Minderjährige nach dem Verlassen ihres Heimatlandes längere Zeit in einem Drittstaat aufgehalten haben, ehe sie in das Bundesgebiet gelangt sind, spielt bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK nur insoweit eine Rolle, als durch diesen Zwischenaufenthalt in einem Drittstaat die Bindungen zum Heimatland abgebrochen sein können. Es ändert aber nichts daran, dass es - neben den weiteren Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 - maßgeblich auf die Bindungen zum Heimatland ankommt (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014), die Art und Dauer des Aufenthaltes in Österreich (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014) und den Grad der Integration in Österreich (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014).
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