BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 21.05.2025, AZ: XXXX beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit oben im Spruch genannten Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde), wurde der Antrag der XXXX , SVNR XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Kostenübernahme zurückgewiesen.
2. Mit Schreiben vom 01.09.2025 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In einem wurde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
3. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wurde gemeinsam mit der Beschwerde gegen den unter Punkt I.1. genannten Bescheid und dem zugehörigen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem BVwG vorgelegt und langten am 15.10.2025 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.1.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet:
„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
3.1.2. Im Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.“ (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126).
Für Wiedereinsetzungsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom28. September 2016, Ro 2016/16/0013, in Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG ausgesprochen, dass sich die einmal gegebene Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag nicht durch die nachträgliche Vorlage eines das zugrundeliegende Verfahren betreffenden Rechtsbehelfs (einer Beschwerde) an das Gericht ändern kann.“ (vgl. VwGH 25.04.2017,Ra 2017/16/0039) „Hinsichtlich der Ansicht, die Behörde könne aufgrund des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts nicht mehr über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit einem Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts "infolge Unzuständigkeit" der Sache nach lediglich ein Abspruch über die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts erfolgte, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060, mwN, zum Beschwerdeverfahren). Die Behörde hat daher gegebenenfalls über den noch offenen (und ohnedies bei ihr eingebrachten) Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126)
3.1.3. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde durch die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Beschwerde am 01.09.2025 bei der belangten Behörde eingebracht und wurde die Beschwerde von dieser samt gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung dem BVwG mit Schreiben vom 14.10.2025, beim BVwG eingelangt am 15.10.2025, vorgelegt. Sohin wurde der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls noch vor Vorlage der Beschwerde an das BVwG bei der belangten Behörde eingebracht. (siehe dazu bspw. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126).
Vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage und dazu ergangenen Judikatur des VwGH ist gemäß § 33 Abs. 3 iVm. Abs. 4 erster Satz VwGVG demnach die belangte Behörde für die Erledigung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig. Demzufolge ist das BVwG – wie spruchgemäß festgestellt – für diesen unzuständig.
3.1.4. Die erhobene Beschwerde ist weiterhin beim BVwG unter der Geschäftszahl W156 2322249-2 anhängig, und wird dessen Behandlung – unter anderem auch – vom Ergebnis des behördlichen Wiedereinsetzungsverfahrens abhängen, worüber die belangte Behörde das Gericht zu informieren hat. (Siehe dazu VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126).
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Unzuständigkeit des BVwG zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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