JudikaturVwGH

Ro 2017/15/0015 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2018

Entscheidend ist - nach dem Wortlaut des § 207 Abs. 2 BAO - dass eine Abgabe hinterzogen ist. Die (Verlängerung der) Verjährungsfrist bezieht sich demnach nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung (vgl. VwGH 16.12.2004, 2004/16/0146, mwN). Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat (vgl. VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, VwSlg 6979 F/1995). Damit ist es aber auch unerheblich, ob jene Person, die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist (vgl. auch Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 207, 572).

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