JudikaturVwGH

Ra 2017/10/0199 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2018

Nichtstattgebung - Duldungsverpflichtung nach § 66a Forstgesetz 1975 - Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes besteht für die mitbeteiligten Parteien ein forstlicher Bringungsnotstand. Der bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weiter bestehend bleibende Bringungsnotstand stellt einen - hier nicht unmaßgeblich ins Gewicht fallenden - Nachteil für die mitbeteiligten Parteien dar (vgl. VwGH 26.5.2014, Ro 2014/07/0049; 12.4.2012, AW 2012/07/0013; siehe auch VwGH 1.4.1997, AW 97/07/0007).

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