JudikaturVwGH

Ra 2017/09/0015 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2017

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. B 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0057).

Rückverweise