Werden laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies in Fällen, in denen Erwerbstätige über keine maßgebliche eigene betriebliche Organisation verfügen und im Wesentlichen nur über den Einsatz der eigenen, zumal keine besondere Qualifikation aufweisenden Arbeitskraft disponieren, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2013, 2011/08/0162, mwN; im gleichen Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, 2013/08/0078, mwN).
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