Aus § 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG kann kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden, dass die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht im Sinn des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist (vgl. das Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, 2004/08/0066, sowie daran anschließend die Erkenntnisse vom 16. März 2011, 2007/08/0064, und vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0252).
Rückverweise