Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 15.01.2025, Zl. 40595401, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2019 das Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien).
2. Mit Bescheiden vom 22.11.2019, vom 09.09.2020, vom 07.09.2021 und vom 10.09.2022 gewährte die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien dem Beschwerdeführer (insgesamt) bis Ablauf August 2023 Studienbeihilfe für das betreffende Bachelorstudium.
3. Mit Bescheid vom 04.07.2023 stellte die Studienbeihilfenbehörde fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss mit Ende Juni 2023 erloschen sei, da der Beschwerdeführer das betreffende Bachelorstudium im Juni 2023 abgeschlossen habe.
4. Am 20.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Studienbeihilfe für das Masterstudium „Sozioökonomie“ an der WU Wien.
5. Mit Bescheid vom 03.10.2024 sprach die Studienbeihilfenbehörde aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss von Mai bis Juni 2023 geruht hätte und die in diesem Zeitraum bezogenen Beihilfen in Höhe von insgesamt EUR 884,00 zurückzuzahlen seien.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Anspruch im betreffenden Zeitraum aufgrund der Ableistung des Zivildienstes durch den Beschwerdeführer geruht hätte. Die in diesem Zeitraum bezogenen Beihilfen in Höhe von EUR 884,00 seien daher zurückzuzahlen.
6. Ebenfalls mit Bescheid vom 03.10.2024 gewährte die Studienbeihilfenbehörde dem Beschwerdeführer die beantragte Studienbeihilfe für das betreffende Masterstudium.
7. Betreffend die Rückzahlung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass sein Anspruch auf Studienbeihilfe aufgrund des unmittelbar anschließenden Masterstudiums nicht erloschen sei. Auch würden ihm die Raten zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums zustehen. Er sei fälschlicherweise darüber informiert worden, dass eine Verlängerung der Studienbeihilfe während des Zivildienstes nicht möglich sei. Überdies hätte die Anspruchsdauer durch die Ableistung des Zivildienstes verlängert werden müssen. Zudem hätte es nicht zum Ruhen des Anspruchs kommen dürfen, da er sein Studium i.S.d. § 49 Abs. 1 zweiter Satz Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) innerhalb der Frist des § 62 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) abgeschlossen habe.
Schließlich liege eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, weil eine weibliche Person mangels der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes nicht in die Situation des Beschwerdeführers gekommen wäre. Durch die Einberufung zum Zivildienst und den Wegfall der Studienbeihilfe sei ihm die Bestreitung der Wohnkosten, welche er mittels Studienbeihilfe finanziert habe, „zugemutet“ worden. Die Rückforderung der Beihilfe vergrößere diesen Schaden für ihn weiter. Somit sei nicht nur die Rückforderung nichtig, sondern dem Beschwerdeführer stünden die beiden weiteren Monate bis zum Ende der Anspruchsdauer zu.
8. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid vom 15.01.2025 (Vorstellungsvorentscheidung) gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde dieser Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 03.10.2024.
Begründend führe der Senat zusammengefasst aus, dass nach Art. 9a Abs. 3 B-VG alle männlichen österreichischen Staatsbürger wehrpflichtig seien. Dabei handle es sich um eine lex specialis zum allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG. Da der Beschwerdeführer während der Anspruchsdauer den Zivildienst nicht sechs Monate abgeleistet habe, sei eine Verlängerung der Anspruchsdauer ausgeschlossen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei § 49 Abs. 1 zweiter Satz StudFG gegenständlich nicht anwendbar. Der Beginn der Ableistung des Zivildienstes durch den Beschwerdeführer habe zum Ruhen des Anspruchs auf Studienbeihilfe für die Monate Mai und Juni 2023 und damit zur gegenständlichen Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR 884,00 geführt. Selbst wenn es sich gegenständlich um ein anschließendes Masterstudium handeln sollte, betreffe das Ruhen der Anspruchsdauer auch die „Zwischenraten“ der Monate Juli und August 2023.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen das Vorbringen aus seiner Vorstellung wiederholte und darüber hinaus vorbrachte, dass er konkret die ihm gewährte Anspruchsdauer der Studienbeihilfe aufgrund des von ihm abzuleistenden Zivildienstes als diskriminierend ansehe. So sei er im Mai 2023 zum Zivildienst einberufen worden und habe das betreffende Bachelorstudium während des Zivildienstes abgeschlossen, da ihm die Studienbeihilfenbehörde fälschlicherweise mitgeteilt habe, dass eine Verlängerung der Anspruchsdauer durch den Zivildienst nicht möglich sei.
10. Am 01.04.2025 legte die Studienbeihilfenbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führte sie ergänzend im Wesentlichen aus, dass auch ein späterer Studienabschluss für den Beschwerdeführer nicht günstig gewesen wäre, da es sich bereits beim Sommersemester 2023 um ein über die vorgesehene Studiendauer hinausgehendes Semester gehandelt habe. Überdies liege keine Ungleichbehandlung vor, da es dem Beschwerdeführer freigestanden sei, den Zivildienst vor oder während des Studiums zu beginnen. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof auf die Pflicht der Zivildienstpflichtigen zur Harmonisierung ihrer privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes hingewiesen. Demnach könnten die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen bei Verletzung dieser „Harmonisierungspflicht“ nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer war ab dem Wintersemester 2019 durchgehend zum Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ an der WU Wien zugelassen und schloss dieses Studium am XXXX erfolgreich ab.
Vom 01.05.2023 bis 31.01.2024 leistete der Beschwerdeführer den Zivildienst ab.
Im Zeitraum 01.05.2023 bis 30.06.2023 bezog der Beschwerdeführer Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss in Höhe von insgesamt EUR 884,00.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des StudFG i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2022 lauten (auszugsweise):
„Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) […]
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.
[…]
Anspruchsdauer
§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
(2) […]
Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
§ 19. (1) […]
(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:
1. […]
4. bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung,
5. […]
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 5), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der Frist gemäß § 62 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 ihr Studium abschließen.
(2) […]
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
1. […]
4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2) […]
(3) Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn
1. für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und
2. aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.
Rückzahlung
§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
1. […]
3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
4. […]
(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 60 Monatsraten gestattet werden.
(3) […]“
§ 62 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2021 lautet (auszugsweise):
„Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 62. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem, mit Ausnahme des ersten Semesters, die Studierenden die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vornehmen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 1 bis 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
(2) […]
(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
(4) […]“
3.1.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (vgl. etwa VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002).
Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl. VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl. VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001).
Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG 1992 handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche. Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage maßgebend, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (siehe VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177).
Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein. Die Erlassung eines (Feststellungs-)Bescheides betreffend das Ruhen ist weder in jedem Fall vom Gesetz geboten noch für den Eintritt der Rechtsfolgen, die mit dem Ruhen verbunden sind (keine Pflicht der Behörde zur Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfenbeträge für die Dauer des Vorliegens des Ruhens; Pflicht des Studierenden zur Zurückzahlung jener Beträge, die während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden) notwendig (siehe VwGH 18.12.2003, 99/12/0159).
Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301).
Da es häufig nur zu Teilüberschneidungen der Studienzeit und der Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes kommt, ist in der Neuregelung darauf abgestellt, dass nur volle sechs Monate der zeitlichen Überschneidung zu einer Verlängerung um ein Semester führen. Dies bedeutet, dass es beim Präsenzdienst üblicherweise zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester kommen wird, beim Zivildienst um bis zu zwei Semester (siehe RV 1442 dBlgNR, 20. GP, 20).
Durch eine Novelle des Universitäts-Studiengesetzes mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001 wurde die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums bis zum Ende der Nachfrist für die Zulassung zum unmittelbar folgenden Semester erstreckt (§ 32 Abs. 3 UniStG). Dies führte dazu, dass Studierende, die innerhalb der Nachfrist ihr Studium abschließen, in diesem Semester keine Fortsetzungsmeldung abgeben müssen und daher im Sinne des Studienförderungsgesetzes nicht mehr für das volle Semester zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind. Dies würde ein Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe und die Rückforderung der Studienbeihilfe für die letzten Monate in der Studienendphase nach sich ziehen, obwohl sich Studierende in dieser Zeit zweifellos dem Studium widmen (siehe RV 119 dBlgNR, 22. GP, 7).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Vorab ist dem Vorbringen hinsichtlich der vorgeblichen gleichheitswidrigen Verkürzung der Anspruchsdauer aufgrund des abzuleistenden Zivildienstes zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer die bevorstehende Ableistung des Zivildienstes bereits zu Studienbeginn bekannt sein musste und es ihm auch offenstand, seinen Zivildienst zu einem früheren Zeitpunkt – vor oder während dem betreffenden Bachelorstudium – abzuleisten. Auch ist in Anbetracht der Möglichkeit der Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 19 Abs. 3 Z 4 StudFG gegenständlich jedenfalls keine Gleichheitswidrigkeit zu erkennen.
Vielmehr ist eine Verlängerung der Anspruchsdauer gegenständlich nicht möglich. Sowohl aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 Z 4 StudFG als auch aus den Materialien geht unzweifelhaft hervor, dass nur eine zeitliche Überschneidung der vollen sechs Monate zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester führen kann (vgl. RV 1442 dBlgNR, 20. GP, 20).
Da der Beschwerdeführer im Sommersemester 2023, in welchem er das betreffende Bachelorstudium abschloss, zudem im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb dieses Studiums zugelassen war, greift hier auch der Ausnahmetatbestand gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz StudFG nicht. Der Zweck dieses Ausnahmetatbestands ist es vielmehr das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe und eine allfällige Rückforderung der Studienbeihilfe in Fällen zu verhindern, in denen Studierende bis zum Ende der Nachfrist nach § 62 Abs. 3 UG zum Studium zugelassen sind und das Studium innerhalb dieser Nachfrist abschließen (vgl. RV 119 dBlgNR, 22. GP, 7).
Schließlich ist dem Beschwerdevorbringen, wonach der Anspruch auf Studienbeihilfe trotz Absolvierung der letzten Prüfung des betreffenden Bachelorstudiums wegen des unmittelbar anschließenden Masterstudiums gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 i.V.m. § 50 Abs. 3 Z 1 StudFG nicht erloschen sei, entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe für die Monate Juli und August 2023 aufgrund der Ableistung des Zivildienstes ab Mai 2023 gemäß § 49 Abs. 1 StudFG ruhte. Somit bestand für diesen Zeitraum jedenfalls kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
Daher hat der Beschwerdeführer die im Mai und Juni 2023 bezogene Studienbeihilfe und den Fahrtkostenzuschuss in Höhe von insgesamt EUR 884,00 gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG zurückzuzahlen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Über die Modalitäten der Rückzahlung entscheidet die Studienbeihilfenbehörde in einem gesonderten Verfahren (siehe § 52 Abs. 2 StudFG).
Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt und keine Rechtsfragen von besonderer Komplexität betroffen waren (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu § 24 VwGVG mit Hinweis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die bezogene Beihilfe aufgrund des Ruhens des Anspruchs gegenständlich zurückzuzahlen ist, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und darüber hinaus der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).