1—VwGH Rechtssatz
18. November 2025
sich aus Interessen anderer Personen ergibt, etwa einer natürlichen oder juristischen Person, die über eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe verfügt, nicht ankommen (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0070, betreffend einen Schießsportverein). Vergleichbares gilt auch im Hinblick auf Ausnahmen gemäß § 17 Abs. 3 WaffG, bei denen es ausschließlich auf ein überwiegendes berichtigtes Interesse…