Bei der Beurteilung der Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG geht es um jene physische Person, die den Antrag auf Ausstellung bzw. Erweiterung einer Waffenbesitzkarte stellt. Damit kann es auf eine Rechtfertigung, die sich aus Interessen anderer Personen ergibt, etwa einer natürlichen oder juristischen Person, die über eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe verfügt, nicht ankommen (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0070, betreffend einen Schießsportverein). Vergleichbares gilt auch im Hinblick auf Ausnahmen gemäß § 17 Abs. 3 WaffG, bei denen es ausschließlich auf ein überwiegendes berichtigtes Interesse des Antragstellers, nicht aber eines Dritten, ankommt.
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