In Verfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln ist für die Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK jener Sachverhalt zu beurteilen, wie er zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG vorliegt (vgl. E 10. Mai 2016, Ra 2015/22/0158). Bei der Beurteilung eines Eingriffes in das Familienleben ist auch auf nach Antragstellung geborene Kinder Rücksicht zu nehmen.
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