I414 2317604-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian Egger als vorsitzender sowie den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 16.07.2025, Zl. OB: XXXX , betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 31. Mai 2025 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 31. Jänner 2025 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Das Bundesamt beauftragte ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage. Mit Sachverständigengutachten vom 9. Juni 2025 stellte die Amtssachverständige, Fachärztin für Orthopädie und Allgemeinmedizin nachfolgende Funktionsbeeinträchtigungen, Kniebeschwerden links (Pos. Nr. 02.05.20, Gdb 30%), Hüftgelenksbeschwerden beidseitig (Pos. Nr. 02.05.08, Gdb 30%), Wirbelsäulenleiden (Pos.Nr. 02.01.02, Gdb 30%), Schilddrüsenunterfunktion (Pos. Nr. 09.01.01, Gdb 10%) und Knieprothese rechts (Pos. Nr. 02.05.18, Gdb 10%), fest.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. eingeschätzt. Das führende Leiden und die Leiden 2 und 3 erhöhen wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung um zwei Stufen. Die übrigen Leiden erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht weiter.
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass soweit aus der Aktenlage zu entnehmen sei, sei die Mobilität der Beschwerdeführerin durch die Veränderungen im Bewegungsapparat etwas eingeschränkt. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter können selbständig, gegebenenfalls etwas langsamer, zurückgelegt werden. Aus den vorgelegten Unterlagen würden sich keine Hinweise auf die Verwendung eines Gehbehelfes gäben. Die Überwindung von Niveauunterschiede sei möglich. Eine erhebliche Gangunsicherheit oder Sturzgefahr sei nicht beschrieben. Die Arme seien als kräftig beschrieben, daher sei ein Halten an Haltegriffe möglich. Ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei gewährleistet.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 16. Juli 2025 wurde die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Anfang August 2025 im Bezirkskrankenhaus XXXX ein chirurgischer Eingriff hinsichtlich der linken Hüfte stattfinden werde. Sie habe starke Schmerzen und sei nicht in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Sie könne sich nur unter starken Schmerzen fortbewegen. Es sei eine Wegstrecke von nur 100 bis 150 Meter ohne Pausen möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen, Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, die Beschwerdeführerin persönlich zu begutachten und Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
Die Beschwerdeführerin nahm diesen Begutachtungstermin – trotz Ladung – nicht wahr.
Mit Schriftsatz, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19. Jänner 2026, teilte die Beschwerdeführerin mit, den verfahrenseinleitenden Antrag vom 31. Jänner 2025 zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellung:
Mit dem Schriftsatz, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19. Jänner 2026, wurde der verfahrenseileitende Antrag vom 31. Jänner 2025 hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage, wobei aus der Eingabe, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19. Jänner 2026, unzweifelhaft die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass hervorgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG – der nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).
Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).
Eine ersatzlose Behebung hat dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erlegt wurde, zurückgezogen wird. Die ersatzlose Behebung hat mit Erkenntnis als „negative Sachentscheidung“ gem § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch „negative“ - Entscheidung „in der Sache selbst“, die erst getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder vom VwG festgestellt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 845).
Im hierzu entscheidenden Beschwerdefall stellte die Beschwerdeführerin am 31. März 2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 4. September 2025 wurde der Antrag abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, wodurch die materielle Rechtskraft des Bescheides beseitigt wurde.
Der verfahrenseinleitende Antrag war somit noch unerledigt und konnte daher am 28. November 2025 rechtswirksam zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit des Sozialministeriumservice (oder auch Bundesamtes) zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.