IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Christian EGGER als vorsitzender Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als beisitzender Richter und Dr. Ludwig RHOMBERG als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom 04.09.2025, OB: XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantrage am 31. März 2025 die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Sachverständigengutachten vom 11. Juli 2025 wurde ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ IIb bei stabiler Stoffwechsellage (Pos.Nr. 09.02.02, Gdb 30%), leichte Hypertonie (Pos.Nr. 05.01.01, Gdb 10%) und eine endokrine Störung leichten Grades (Pos.Nr. 09.01.01, Gdb 10%). Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 v.H. eingeschätzt. Begründend hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass das führende Leiden durch die Leiden 2 und 3 wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöht wird.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol) vom 4. September 2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin noch nicht möglich gewesen sei alle Befunde vorzulegen, da der behandelte Arzt abwesend gewesen sei. Sie leide nicht nur an Diabetes, sondern auch an extremer Inkontinenz.
Mit Verspätungsvorbehalt vom 18. November 2025, Zl. I414 2324564-1/2Z, wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Schreiben aus, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.
Mit Schriftsatz vom 28. November 2025 zog die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin am 31. März 2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stellte.
Am 28. November 2025 wurde der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage, wobei aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. November 2025 unzweifelhaft die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses hervorgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG – der nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).
Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).
Eine ersatzlose Behebung hat dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erlegt wurde, zurückgezogen wird. Die ersatzlose Behebung hat mit Erkenntnis als „negative Sachentscheidung“ gem § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch „negative“ - Entscheidung „in der Sache selbst“, die erst getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder vom VwG festgestellt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 845).
Im hierzu entscheidenden Beschwerdefall stellte die Beschwerdeführerin am 31. März 2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 4. September 2025 wurde der Antrag abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, wodurch die materielle Rechtskraft des Bescheides beseitigt wurde.
Der verfahrenseinleitende Antrag war somit noch unerledigt und konnte daher am 28. November 2025 rechtswirksam zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit des Sozialministeriumservice (oder auch Bundesamtes) zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise